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   OLG Stuttgart, 03.02.2021 - 8 W 343/19   

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https://dejure.org/2021,3633
OLG Stuttgart, 03.02.2021 - 8 W 343/19 (https://dejure.org/2021,3633)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.02.2021 - 8 W 343/19 (https://dejure.org/2021,3633)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03. Februar 2021 - 8 W 343/19 (https://dejure.org/2021,3633)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Baden-Württemberg

    Nr 3104 RVG-VV, § 91 Abs 1 ZPO, § 104 Abs 1 ZPO, § 128 Abs 4 ZPO, § 269 Abs 1 ZPO
    Anfallende und erstattungsfähige Kosten für die Wahrnehmung eines Termins nach Klagerücknahme am Terminstag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Terminswahrnehmung nach Klagerücknahme: 1,2 Terminsgebühr aus Kostenwert!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Volle Terminsgebühr aus dem Kostenwert nach Klagerücknahme

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 711
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 08.03.2007 - 17 W 37/07

    Keine Terminsgebühr durch Sachstandsanfrage - Terminsgebühr aufgrund

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.02.2021 - 8 W 343/19
    Ob etwas anderes gegolten hätte, wenn das Gericht diese Kenntnis bei Aufruf nicht gehabt hätte (vgl. dazu OLG Köln AGS 2008, 28), kann dahinstehen.

    Der Ermäßigungstatbestand der Nr. 3105 VV RVG ist nicht erfüllt (vgl. OLG Stuttgart/Senat, Beschluss vom 15.05.2012, Az. 8 W 179/12; OLG Köln AGS 2008, 28 mit zustimmender Anmerkung N. Schneider; Zöller/Greger, a.a.O., § 269 ZPO, Rdnr. 24).

  • OLG Stuttgart, 27.03.2009 - 8 W 118/09

    Kostenentscheidung: Terminsteilnahme des Beklagtenvertreters nach Klagerücknahme;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.02.2021 - 8 W 343/19
    Eine Terminsgebühr aus dem Hauptsachestreitwert, wie sie im Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten enthalten ist, konnte hier nicht mehr anfallen, nachdem die zuvor erfolgte Klagrücknahme sofort wirksam war (§ 269 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 ZPO) und das Gericht bei Aufruf der Sache Kenntnis von der Klagrücknahme hatte (OLG Stuttgart/Senat, BeckRS 2009, 9787).
  • OLG Frankfurt, 09.05.2023 - 6 WF 53/23

    Entstehen einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG

    Vorliegend war die Bevollmächtigte des Beschwerdeführers nach Beginn des Termins durch Aufruf der Sache (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - VIII ZB 16/10 -, Rn. 10, juris) im Termin vertretungsbereit für diesen Mandanten anwesend (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Februar 2021 - 8 W 343/19 -, Rn. 4, juris).

    Für Entscheidungen über die Kosten nach Klagerücknahme ist nach § 128 Abs. 3 ZPO die mündliche Verhandlung freigestellt (vgl. Musielak/Voit/Foerste, 20. Aufl. 2023, ZPO § 269 Rn. 14; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 269 Rn. 68), was nicht bedeutet, dass sie ohne mündliche Verhandlung ergehen müssen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Februar 2021 - 8 W 343/19 -, Rn. 2, juris).

    Ob die Terminsgebühr aus einem Wert entsteht, der nur dem Kosteninteresse entspricht (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Februar 2021 - 8 W 343/19 -, Rn. 4, juris; KG Berlin, Beschluss vom 5. Januar 2006 - 1 W 258/05 -, Rn. 4, juris; Hansens RVGReport 2020, 225 (226)) oder dem Wert des Gegenstands der Hauptsache (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl. 2021, Teil D Anhang VI Rn. 332, beck-online) kann hier dahingestellt bleiben.

  • OLG Brandenburg, 19.10.2023 - 6 W 82/23
    Diese Bindungswirkung hindert es aber nicht, statt unberechtigt angesetzter Einzelposten berechtigte jedoch nicht beanspruchte Posten zu berücksichtigen, sofern die auszutauschenden Rechnungsposten in einem sachlichen Zusammenhang stehen bzw. wesensgleich sind (vgl. etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.02.2021 - 8 W 343/19, BeckRS 2021, 2990).
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