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   OLG Stuttgart, 04.03.2021 - 7 U 324/20   

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https://dejure.org/2021,4969
OLG Stuttgart, 04.03.2021 - 7 U 324/20 (https://dejure.org/2021,4969)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.03.2021 - 7 U 324/20 (https://dejure.org/2021,4969)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04. März 2021 - 7 U 324/20 (https://dejure.org/2021,4969)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Baden-Württemberg

    Kinder-Existenzschutzversicherung: Auslegung einer Regelung über eine Leistungspflicht bei Einstufung der versicherten Person in die Pflegestufen I bis III

  • versicherungsrechtsiegen.de

    Kinder-Existenzschutzversicherung - Leistungspflicht Pflegestufen I bis III

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03

    Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.03.2021 - 7 U 324/20
    In einem solchen Fall ist die Ergänzung unverzichtbar (vgl. dazu allgemein BGH, Urteil vom 12.10.2005 - IV ZR 162/03).
  • BGH, 15.09.2010 - IV ZR 113/08

    Betriebshaftpflichtversicherung: Auftragsgegenstände als Ausschlussobjekte des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.03.2021 - 7 U 324/20
    Risikoausschlüsse sind demnach grundsätzlich eng auszulegen (vgl. dazu nur BGH, Beschluss vom 15.09.2010 - IV ZR 113/08 Rn. 6).
  • LG Bonn, 28.04.2021 - 3 O 134/20
    Ein wesentlicher Leistungsfall der hier streitgegenständlichen "BCD A" Unfall-Rentenversicherung fiele danach weg, so dass der Vertragszweck des Gesamtpakets gefährdet wäre (vgl. OLG Stuttgart, U. v. 04.03.2021, Az.: 7 U 324/20, zitiert nach juris).

    Eine solche ist nämlich jedenfalls immer dann unverzichtbar, wenn durch eine Regelungslücke - wie hier - die Leistungspflichten und Ansprüche der Parteien direkt betroffen sind (vgl. OLG Stuttgart, U. v. 04.03.2021, Az.: 7 U 324/20, zitiert nach juris; allgemein BGH NJW 2005, 3559, 3563, Rz. 28).

    Das führt im Grundsatz dazu, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung sämtliche Pflegegrade nach § 15 SGB XI als Auslöser einer Leistungspflicht des Versicherers anzusehen, da in den Versicherungsbedingungen eine etwaige Unerheblichkeit einer nur geringeren Pflegebedürftigkeit nicht zum Ausdruck kommt (vgl. OLG Stuttgart, U. v. 04.03.2021, Az.: 7 U 324/20, zitiert nach juris).

    Folgerichtig ist die Regelung in Ziff. II. 4.2 der BB dahin ergänzend auszulegen, dass die Beklagte zur Rentenleistung verpflichtet ist, wenn die versicherte Person während der Vertragslaufzeit aufgrund eines Unfalls oder wegen einer Krankheit eine Einstufung in den Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 nach SGB XI erhält (vgl. OLG Stuttgart, U. v. 04.03.2021, Az.: 7 U 324/20, zitiert nach juris).

  • OLG Naumburg, 09.05.2023 - 1 U 91/22

    Ergänzende Vertragsauslegung der Versicherungsbedingungen einer

    Die Pflegerente ist zu leisten, wenn die versicherte Person zumindest den Pflegegrad 2 erhält (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 04.03.2021 - 7 U 324/20; LG Bonn, Urteil vom 28.04.2021 - 3 O 134/20).
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