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   OLG Stuttgart, 07.08.2017 - 5 U 188/16   

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https://dejure.org/2017,54357
OLG Stuttgart, 07.08.2017 - 5 U 188/16 (https://dejure.org/2017,54357)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.08.2017 - 5 U 188/16 (https://dejure.org/2017,54357)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07. August 2017 - 5 U 188/16 (https://dejure.org/2017,54357)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • cisg-online.org PDF
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 433 BGB, Art 5 Abs 1 Buchst b Ss 1 VollstrZustÜbk 2007, IntHKl
    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Kaufvertrag zwischen Vertragspartnern aus Deutschland und der Schweiz: Vereinbarung des Erfüllungsortes im Rahmen einer Incoterm-Klausel "Ex Works"; Holschuld bei faktischer Übernahme der gesamten Versandorganisation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 25.02.2010 - C-381/08

    Car Trim - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.08.2017 - 5 U 188/16
    Der Erfüllungsort gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. b) EuGVVO n. F. - die Vorschrift entspricht Art. 5 Nr. 1 lit. b) LugÜ II - ist autonom zu bestimmen (Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, Brüssel Ia-VO, 4. Aufl., Rn. 56 zu Art. 7; EuGH, NJW 2010, 1059, 1061, "Car Trimm") und gilt grundsätzlich für alle Ansprüche aus dem betreffenden Vertrag, damit nicht nur für die Lieferung, sondern auch für die hier streitgegenständlichen Zahlungsansprüche (Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, Brüssel Ia-VO, 4. Aufl., Rn. 57 zu Art. 7; Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., Art. 7 EuGVVO Rn. 10; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., Art. 7 EuGVVO, Rn. 13).

    Erfüllungsort im Sinne von Art. 7 Nr. 1 lit b) EuGVVO n. F. ist - vorbehaltlich abweichender vertraglicher Vereinbarungen - regelmäßig der reale Ablieferungsort der Kaufsache als Ort der vertragscharakteristischen Leistung, mithin der Ort, an welchem der Käufer die Verfügungsgewalt über die Ware erlangt (Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, Brüssel Ia-VO, 4. Aufl., Rn. 73 zu Art. 7; EuGH, NJW 2010, 1059, 1061, "Car Trimm").

    Im Fall der Versendung der gekauften Waren an den Sitz des Käufers ist demnach grundsätzlich der Ort als Lieferort anzusehen, an dem die Waren dem Käufer körperlich übergeben wurden oder hätten übergeben werden müssen (EuGH, NJW 2010, 1059, 1062, "Car Trimm").

  • EuGH, 09.06.2011 - C-87/10

    Electrosteel Europe - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.08.2017 - 5 U 188/16
    Hierzu gehören wegen ihrer herausragenden Rolle bei der nichtstaatlichen Regelung des internationalen Handels insbesondere die von der Internationalen Handelskammer formulierten Incoterms ("international commercial terms"), sofern sie eine eindeutige Bestimmung dieses Ortes ermöglichen (EuGH, Urteil vom 09. Juni 2011 - C-87/10 -, juris, Tz. 22 " Electrosteel").

    Für die vorliegend von der Klägerin verwendete Incoterm-Klausel "Ex Works" (kurz: "EXW") hat der EuGH in der zitierten Entscheidung ausdrücklich klargestellt, dass diese nicht nur Gefahrtragung ("Transfer of risks") und Kostenteilung ("Division of costs") betrifft, sondern auch eine Bestimmung des Ortes der Lieferung und Abnahme ("Delivery" und "Taking delivery") - am Ort des Verkäufers - ermöglicht (EuGH Urteil vom 09. Juni 2011 - C-87/10 -, juris, Tz. 23, "Electrosteel").

  • BGH, 20.12.2011 - VI ZR 14/11

    Grenzüberschreitende Insolvenz: Unterbrechung des inländischen Zivilverfahrens

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.08.2017 - 5 U 188/16
    Dabei gelten für die Auslegung des Lugano-Übereinkommens in der aktuellen Fassung vom 30.10.2007 dieselben Grundsätze wie für die Auslegung des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ), der EuGVVO und des LugÜ in alter Fassung vom 16.09.1988, da sich die Unterzeichnerstaaten zu einer möglichst einheitlichen Auslegung der Bestimmungen verpflichtet haben (vergl. Art. 1 Protokoll 2 nach Art. 75 LugÜ a.F. über die einheitliche Auslegung und den Ständigen Ausschuss; BGH WM 2012, 852, 853 m.w.N.).
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