Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 08.07.2015 - 20 U 2/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,16480
OLG Stuttgart, 08.07.2015 - 20 U 2/14 (https://dejure.org/2015,16480)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.07.2015 - 20 U 2/14 (https://dejure.org/2015,16480)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08. Juli 2015 - 20 U 2/14 (https://dejure.org/2015,16480)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,16480) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de

    Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen: Isolierte Anfechtung der Ablehnung eines Antrags auf Abwahl des Versammlungsleiters; Fehlverhalten außerhalb der Hauptversammlung als wichtiger Grund für die Abwahl; Anfechtbarkeit eines Entlastungsbeschlusses; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der isolierten Anfechtung der Ablehnung der Abwahl des Versammlungsleiters in der Hauptversammlung; Abwahl des Versammlungsleiters aus wichtigem Grund

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Abwahl Versammlungsleiter, Aktienrecht, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Hauptversammlung, Hauptversammlungsbeschluss, Versammlungsleiter

  • Betriebs-Berater

    Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 93 AktG, § 116 AktG, § 120 AktG, § 131 AktG, § 161 AktG
    Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen: Isolierte Anfechtung der Ablehnung eines Antrags auf Abwahl des Versammlungsleiters; Fehlverhalten außerhalb der Hauptversammlung als wichtiger Grund für die Abwahl; Anfechtbarkeit eines Entlastungsbeschlusses; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der isolierten Anfechtung der Ablehnung der Abwahl des Versammlungsleiters in der Hauptversammlung

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der isolierten Anfechtung der Ablehnung der Abwahl des Versammlungsleiters in der Hauptversammlung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Anfechtung eines Beschlusses der Hauptversammlung über Ablehnung der Abwahl des Versammlungsleiters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • olg-stuttgart.de (Pressemitteilung)

    Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung der Porsche Automobil Holding SE

  • lto.de (Kurzinformation)

    Porsche SE: Klage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung abgewiesen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung der Porsche Automobil Holding SE

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung der Porsche Automobil Holding SE

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Zur Abwahl des Versammlungsleiters und Entlastung der Organe einer AG

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Porsche-HV: Keine Anfechtung der Entlastungsbeschlüsse

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE)

Sonstiges

  • olg-stuttgart.de (Terminmitteilung)

    Mündliche Verhandlung über Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung der Porsche Automobil Holding SE

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 1832 (Ls.)
  • ZIP 2015, 54
  • BB 2015, 2177
  • BB 2015, 2258
  • DB 2015, 3007
  • NZG 2015, 1076
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (47)

  • OLG Stuttgart, 29.02.2012 - 20 U 3/11

    Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses der Aktiengesellschaft: Gefährdung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.07.2015 - 20 U 2/14
    Es sei durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29.02.2012 (Az. 20 U 3/11 - betrifft die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008/2009) festgestellt, dass durch die sog. ...-Äußerung von Prof. Dr. Y. eine Kreditgefährdung gegeben war.

    Zudem komme eine Schadensersatzpflicht jedenfalls des Aufsichtsrats Prof. Dr. Y. nicht nur wegen Marktmanipulationen in Betracht, sondern auch, weil er - wie das OLG Stuttgart in dem Urteil vom 29.02.2012, Az. 20 U 3/11 festgestellt habe - entweder die ihm obliegende Beurteilung der mit den Derivatgeschäften verbundenen Risiken unterlassen habe oder einen unternehmensinternen Konflikt nach außen getragen habe.

    Im Rahmen der Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses hat das Gericht demnach - anders als beispielsweise bei einem Regressprozess gegen ein Mitglied der Verwaltung oder bei einem Verfahren zur Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 2 Satz 1 AktG - nicht unmittelbar das Handeln der Verwaltung, sondern das Handeln der Hauptversammlung zu überprüfen (OLG Stuttgart, AG 2012, 298, juris Rn. 148; Decher in Festschrift Hopt, 2010, 499, 501; Schmidt/Lutter/Spindler, AktG, 2. Aufl., § 120 Rz. 33).

    Die Eröffnung der Möglichkeit, einen Beschluss über die Entlastung der Verwaltung anzufechten, dient jedenfalls nicht der umfassenden gerichtlichen Kontrolle des Verwaltungshandelns im abgelaufenen Geschäftsjahr, sondern ausschließlich der Kontrolle der Beschlussfassung der Hauptversammlung (OLG Stuttgart, AG 2012, 298, juris Rn. 147).

    Es kommt nur darauf an, ob sich die Entlastungserteilung als Treuepflichtverletzung der den Entlastungsbeschluss tragenden Mehrheit der Hauptversammlungsteilnehmer darstellt und dadurch die Beschlussfassung einen Rechtsverstoß im Sinne von § 243 Abs. 1 AktG begründet (BGHZ 153, 47, juris Rn. 15 - "Macrotron"; OLG Stuttgart, AG 2012, 298, juris Rn. 149; OLG Stuttgart, AG 2011, 93, juris Rn. 373; Spindler/Stilz/Hoffmann, AktG, 2. Aufl., § 120 Rn. 27 und 49).

    Zu berücksichtigen ist, ob trotz des Verstoßes die Anerkennung des Verhaltens als im Großen und Ganzen gesetzes- und satzungskonform noch vertretbar erscheint (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 298, juris Rn. 152; Spindler/Stilz/Hoffmann, AktG, 2. Aufl., § 120 Rz. 49).

    An der nötigen Eindeutigkeit eines Verstoßes fehlt es jedenfalls dann, wenn sich der Entlastete nicht über eine zweifelsfreie Rechtslage hinweggesetzt hat, sondern sein Verhalten nach maßgeblichen Stimmen in der Literatur zulässig war und die Rechtslage nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich geklärt ist (BGHZ 194, 14, juris Rn. 23; OLG Stuttgart, AG 2012, 298, juris Rn. 153; OLG Stuttgart, AG 2011, 93, juris Rn. 366; OLG München, ZIP 2008, 1237, juris Rn. 52 f., bestätigt durch BGH, AG 2010, 79).

    Eine Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses setzt voraus, dass die eindeutige und schwerwiegende Pflichtverletzung den Teilnehmern der Hauptversammlung bekannt oder auf Grund der ihnen zugänglichen Informationen zumindest erkennbar war (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 298, juris Rn. 214; OLG Köln, NZG 2009, 1110, juris Rn. 22; Spindler/Stilz/Hoffmann, AktG, 2. Aufl., § 120 Rn. 49; Bürgers/Körber/Reger, AktG, 3. Aufl., § 120 Rn. 5; MünchKommAktG/Kubis, 3. Aufl., § 120 Rn. 15; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 120 Rn. 12).

    Die Erkennbarkeit kann sich insbesondere auch daraus ergeben, dass die tatsächlichen Umstände der Hauptversammlung durch einen Redebeitrag vor Augen geführt wurden, wenn diese Umstände aus Sicht eines objektiven Durchschnittsaktionärs als unstreitig angesehen werden können (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 298, juris Rn. 246 ff.; Bürgers/Körber/Reger, AktG, 3. Aufl., § 120 Rn. 5).

    Auf Umstände, die erst im Rahmen eines Anfechtungsprozesses aufgeklärt und bewiesen werden sollen, kann eine Anfechtung deshalb nicht gestützt werden (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 298, juris Rn. 244; Spindler/Stilz/Hoffmann, AktG, 2. Aufl., § 120 Rn. 49; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 120 Rn. 12).

    Zwar hat der Senat in der Entscheidung vom 29.02.2012 die unstreitig getroffene sog. ...äußerung von Prof. Dr. Y. als schwerwiegende Pflichtverletzung gewertet, die bei einer der beiden möglichen Auslegungsvarianten objektiv die Kreditwürdigkeit der Beklagten gefährde (OLG Stuttgart, 20 U 3/11, AG 2012, 298, juris Rn. 154, 184).

    Die ...-Äußerung, auf die der Senat die Nichtigerklärung der Entlastung für das Geschäftsjahr 2008/09 stützte, erfolgte erst am 11.05.2009 (OLG Stuttgart, 20 U 3/11, AG 2012, 298, juris Rn. 31).

    Insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem Urteil des OLG Stuttgart vom 29.02.2012 (Az. 20 U 3/11, AG 2012, 298).

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 29.02.2012 (20 U 3/11, AG 2012, 298) hierin eine Pflichtverletzung gesehen, weil entweder Prof. Dr. Y. tatsächlich die Risiken nicht einschätzen konnte oder es sich um eine pointierte Meinungsäußerung handelte, die die Kreditfähigkeit gefährdete.

  • OLG Stuttgart, 29.02.2012 - 20 W 5/11

    Auskunftsrecht des Aktionärs einer börsennotierten Gesellschaft: Erforderlichkeit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.07.2015 - 20 U 2/14
    Die Aufnahme von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft bedeutet nicht, dass eine Straftat erwiesen wäre (vgl. hierzu auch OLG Stuttgart, 20 U 2/10, AG 2011, 93, juris Rn. 676; 20 W 5/11, AG 2012, 317, juris Rn 484).

    Vielmehr muss somit eine gewisse Maßgeblichkeitsschwelle überschritten sein (vgl. OLG Stuttgart, AG 2015, 163, juris Rn. 119; OLG Stuttgart, AG 2012, 377, juris Rn. 356; OLG Stuttgart, AG 2011, 73, juris Rn. 511; Spindler/Stilz/Siems, AktG, 2. Aufl., § 131 Rn. 28; Bürgers/Körber/Reger, AktG, 2. Aufl., § 131 Rn. 11; MünchKommAktG/Kubis, 34. Aufl., § 131 Rn. 38; ähnlich Großkommentar AktG/Decher, 4. Aufl., § 131 Rn. 144 ["wesentliches Element für die Beurteilung"]; ebenso Schmidt/Lutter/Spindler, AktG, 2. Aufl., § 131 Rn. 30; Spindler/Stilz/Würthwein, AktG, 2. Aufl., § 243 Rn. 250 [Ausscheiden "unerheblicher" Informationen]).

    Das Auskunftsrecht des § 131 AktG dient nicht der allgemeinen Kontrolle der Verwaltung durch die Aktionäre, sondern nur der sachgerechten Ausübung der Mitgliedschaftsrechte im Zusammengang mit der konkreten Tagesordnung (vgl. OLG Stuttgart, AG 2015, 163, juris Rn. 119; OLG Stuttgart, AG 2012, 377, juris Rn. 355; Großkommentar AktG/Decher, 4. Aufl., § 131 Rn. 245).

    Im Einzelfall kann sich das Auskunftsrecht auch auf Vorgänge außerhalb des Geschäftsjahres, für das Entlastung erteilt wird, erstrecken, wenn diese Geschehnisse in den Entlastungszeitraum hinein fortwirken oder es sich um neue Gesichtspunkte handelt, die einen zurückliegenden Vorgang in einem neuen Licht erscheinen lassen (vgl. BGH II ZR 250/02, BGHZ 160, 385; OLG Stuttgart, AG 2012, 377, juris Rn. 373; OLG Stuttgart, AG 2011, 93, juris Rn. 615 jeweils mwN).

    Sie muss demnach vollständig und sachlich zutreffend sein (vgl. OLG Stuttgart, AG 2015, 163, juris Rn. 122; OLG Stuttgart, AG 2012, 377, juris Rn. 397 und 405; OLG Stuttgart AG 2011, 73, juris Rn. 606).

    Ob der Gegenstand der Frage vollständig beantwortet wurde, bestimmt sich nach dem Detaillierungsgrad der Frage, wobei die Antwort umso weniger konkret ausfallen muss je pauschaler die Frage gestellt wird (vgl. OLG Stuttgart, AG 2015, 163, juris Rn. 122; OLG Stuttgart, AG 2012, 377, juris Rn. 400; OLG Stuttgart, AG 2011, 73, juris Rn. 607 m.w.N.).

    Besteht das Informationsbedürfnis des Aktionärs danach fort, muss er dies durch eine erneute, detailliertere Frage kundtun (vgl. OLG Stuttgart, AG 2015, 163, juris Rn. 122; OLG Stuttgart, AG 2012, 377, juris Rn. 400; OLG Stuttgart, AG 2005, 94, juris Rn. 47; Hüffer, AktG, 11. Aufl., § 131 Rn. 21; Bürgers/Körber/Reger, AktG, 3. Aufl., § 131 Rn. 17; Schmidt/Lutter/Spindler, AktG, 2. Aufl., § 131 Rn. 63).

    Der Auskunftsanspruch des Aktionärs wird nur durch eine sachlich zutreffende Auskunft erfüllt (vgl. OLG Stuttgart, AG 2015, 163, juris Rn. 123; OLG Stuttgart, AG 2012, 377, juris Rn. 400; OLG Stuttgart, AG 2011, 73, juris Rn. 527; MünchKommAktG/Kubis, 3. Aufl., § 131 Rn. 73 und 69; Spindler/Stilz/Siems, AktG, 2. Aufl., § 131 Rn. 69).

    Richtet sich die Frage auf eine subjektive Einschätzung des Vorstands, kann diesem jedoch nicht entgegen gehalten werden, die von ihm dazu erteilte Auskunft sei objektiv falsch (vgl. OLG Stuttgart, AG 2015, 163, juris Rn. 123; OLG Stuttgart, AG 2012, 377, juris Rn. 400; OLG Stuttgart, AG 2011, 73, juris Rn. 571).

  • OLG Stuttgart, 17.11.2010 - 20 U 2/10

    Aktiengesellschaft: Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses über die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.07.2015 - 20 U 2/14
    Es kommt nur darauf an, ob sich die Entlastungserteilung als Treuepflichtverletzung der den Entlastungsbeschluss tragenden Mehrheit der Hauptversammlungsteilnehmer darstellt und dadurch die Beschlussfassung einen Rechtsverstoß im Sinne von § 243 Abs. 1 AktG begründet (BGHZ 153, 47, juris Rn. 15 - "Macrotron"; OLG Stuttgart, AG 2012, 298, juris Rn. 149; OLG Stuttgart, AG 2011, 93, juris Rn. 373; Spindler/Stilz/Hoffmann, AktG, 2. Aufl., § 120 Rn. 27 und 49).

    An der nötigen Eindeutigkeit eines Verstoßes fehlt es jedenfalls dann, wenn sich der Entlastete nicht über eine zweifelsfreie Rechtslage hinweggesetzt hat, sondern sein Verhalten nach maßgeblichen Stimmen in der Literatur zulässig war und die Rechtslage nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich geklärt ist (BGHZ 194, 14, juris Rn. 23; OLG Stuttgart, AG 2012, 298, juris Rn. 153; OLG Stuttgart, AG 2011, 93, juris Rn. 366; OLG München, ZIP 2008, 1237, juris Rn. 52 f., bestätigt durch BGH, AG 2010, 79).

    Nicht gestützt werden kann die Verweigerung der Entlastung deshalb in der Regel auf Handlungen in früheren Zeiträumen, für die bereits Entlastung erteilt worden ist (vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 93, juris Rn. 369; MünchKomm AktG/Kubis, 3. Aufl., § 120 Rn. 54; Bürgers/Körber/Reger, AktG, 3. Aufl., § 120 Rn. 11; Schmidt/Lutter/Spindler, AktG, 2. Aufl., § 120 Rn. 37).

    Die Aufnahme von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft bedeutet nicht, dass eine Straftat erwiesen wäre (vgl. hierzu auch OLG Stuttgart, 20 U 2/10, AG 2011, 93, juris Rn. 676; 20 W 5/11, AG 2012, 317, juris Rn 484).

    Für die Frage der Sittenwidrigkeit einer Vergütung ist nicht der Zeitpunkt der Fälligkeit und Auszahlung relevant, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses der Vergütungsvereinbarung (vgl. OLG Stuttgart, 20 U 2/10, AG 2011, 93, juris Rn. 447 mN; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 138 Rn. 9 f mN).

    Grundsätzlich beschränkt sich das Auskunftsrecht nur auf Vorgänge im Entlastungszeitraum (vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 93, juris Rn. 615; MünchKommAktG/Kubis, 3. Aufl., § 131 Rn. 55; Großkommentar AktG/Decher, 4. Aufl., § 131 Rn. 150).

    Im Einzelfall kann sich das Auskunftsrecht auch auf Vorgänge außerhalb des Geschäftsjahres, für das Entlastung erteilt wird, erstrecken, wenn diese Geschehnisse in den Entlastungszeitraum hinein fortwirken oder es sich um neue Gesichtspunkte handelt, die einen zurückliegenden Vorgang in einem neuen Licht erscheinen lassen (vgl. BGH II ZR 250/02, BGHZ 160, 385; OLG Stuttgart, AG 2012, 377, juris Rn. 373; OLG Stuttgart, AG 2011, 93, juris Rn. 615 jeweils mwN).

    Wird die Unrichtigkeit einer erteilten Antwort gerügt, muss auch die Antwort, die der Anfechtungskläger für unrichtig hält, vor Ablauf der Anfechtungsfrist vorgetragen werden (vgl. OLG Stuttgart, AG 2015, 163, juris Rn. 159; OLG Stuttgart, AG 2011, 93, juris Rn. 633; OLG Düsseldorf, AG 2013, 264, juris Rn. 73).

  • BGH, 10.04.2014 - 1 StR 649/13

    Kreditbetrug (Begriff der unrichtigen Angabe); tatrichterliche Beweiswürdigung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.07.2015 - 20 U 2/14
    Die Beklagte habe die erstinstanzlichen Darlegungen der Klägerin (im Einzelnen Berufungsbegründung Seite 12 ff.) nicht lediglich einfach bestreiten dürfen, sondern sei gehalten gewesen, alle Umstände, die gegen die Feststellungen des Bundesgerichtshofs in dem Beschluss vom 10.04.2014, Az. 1 StR 649/13 (Verwerfung der Revision gegen die Verurteilung des ehemaligen Vorstands H. wegen Kreditbetrugs), sowie den o.g. Beschluss des OLG Stuttgart vom 18.08.2014 sprechen würden, näher darzulegen.

    Die Klägerin habe zum Beweis dafür, dass die Beklagte schon vor dem 26.10.2008 die Absicht gehabt habe, Z zu übernehmen und dass die von ihr erworbenen Derivate unmittelbar dem Aufbau einer solchen Beteiligung dienten, die Beschlüsse des BGH im Strafverfahren gegen den früheren Vorstand H. (10.04.2014, Az. 1 StR 649/13) sowie des OLG Stuttgart vom 18.08.2014 (Az. 1 Ws 68/14) vorgelegt.

    Bereits die Entscheidung des BGH vom 10.04.2014 (1 StR 649/13) zeige, dass durch die Optionsstrategie Aktien von Z übernommen sowie durch von ihr begebene Put-Optionen Verbindlichkeiten in Milliardenhöhe begründet worden seien.

    Etwas anderes ergibt sich nicht aus der pauschalen Behauptung der Klägerin, den stimmberechtigten Aktionären der Hauptversammlung sei die Tatsachengrundlage, auf denen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (1 Ws 68/14 - Eröffnung der Hauptverhandlung in dem Verfahren wegen Marktmanipulation) sowie die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem Verfahren gegen H. wegen Kreditbetrugs (1 StR 649/13) beruhten, sehr wohl bekannt gewesen, weil diese allesamt in den Organen vertreten gewesen seien (Schriftsatz vom 09.06.2015).

    Auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem Strafverfahren gegen den früheren Vorstand H. wegen Kreditbetrugs (BGH 1 StR 649/13) ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin (Berufungsbegründung Rn. 451, Bl. 102 f.) nicht, dass die Aussage, die Optionsgeschäfte seien Kurssicherungsgeschäfte gewesen, falsch ist.

    Ohne Auswirkungen für das laufende Verfahren ist weiter die von der Klägerin vorgetragene, seitens des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 10.04.2014 (1 StR 649/13) nicht beanstandete Feststellung des Landgerichts Stuttgart in dem Verfahren gegen den früheren Vorstand H. wegen Kreditbetrugs, wonach die Beklagte auch 45 Mio. isolierte Verkaufsoptionen gehalten habe (o.g. Urteil, juris Rn. 7).

    Der Angriff gegen das landgerichtliche Urteil mit dem Argument, das Landgericht habe die Feststellungen des Bundesgerichtshofs im Verfahren gegen den ehemaligen Vorstand H. wegen Kreditbetrugs (BGH 1 StR 649/13) sowie die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart über die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die ehemaligen Vorstände H. und Dr. W. wegen informationsgestützter Marktmanipulation ignoriert (Berufungsbegründung Rn. 394 ff., B, 636 f.), ist nicht berechtigt.

  • OLG Stuttgart, 18.08.2014 - 1 Ws 68/14

    Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Marktmanipulation gegen Vorstandsmitglieder

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.07.2015 - 20 U 2/14
    Insbesondere das OLG Stuttgart komme in dem Beschluss vom 18. August 2014, Az. 1 Ws 68/14 (Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die ehemaligen Vorstände Dr. W. und H. wegen Marktmanipulation), zu dem Ergebnis, dass die Organe der Beklagten wider ihren bisherigen Behauptungen bereits im Jahr 2005 den Entschluss zur Übernahme der Z AG gefasst hatten und spätestens im März 2008 die Kapitalmarktteilnehmer über ihre Absicht hätten informieren müssen, mit der Z AG einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abzuschließen.

    Es handele sich im Hinblick auf die Feststellungen des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluss vom 18.08.2014, 1 Ws 68/14) bei den Vorwürfen nicht mehr bloß um Vermutungen.

    Die Klägerin habe zum Beweis dafür, dass die Beklagte schon vor dem 26.10.2008 die Absicht gehabt habe, Z zu übernehmen und dass die von ihr erworbenen Derivate unmittelbar dem Aufbau einer solchen Beteiligung dienten, die Beschlüsse des BGH im Strafverfahren gegen den früheren Vorstand H. (10.04.2014, Az. 1 StR 649/13) sowie des OLG Stuttgart vom 18.08.2014 (Az. 1 Ws 68/14) vorgelegt.

    Etwas anderes ergibt sich nicht aus der pauschalen Behauptung der Klägerin, den stimmberechtigten Aktionären der Hauptversammlung sei die Tatsachengrundlage, auf denen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (1 Ws 68/14 - Eröffnung der Hauptverhandlung in dem Verfahren wegen Marktmanipulation) sowie die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem Verfahren gegen H. wegen Kreditbetrugs (1 StR 649/13) beruhten, sehr wohl bekannt gewesen, weil diese allesamt in den Organen vertreten gewesen seien (Schriftsatz vom 09.06.2015).

    Nichts anderes gilt dem entsprechend auch für die zwischenzeitliche Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Marktmanipulation durch Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18.08.2014 (1 Ws 68/14).

    Allein die Tatsache, dass das Oberlandesgericht Stuttgart die Anklage wegen Marktmanipulation zugelassen hat (Beschluss vom 18.08.2014, 1 Ws 68/14), belegt nicht, dass die Absicht der Beteiligungsaufstockung auf 75 % schon im Frühjahr 2008 bestand.

  • BGH, 10.07.2012 - II ZR 48/11

    Fresenius

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.07.2015 - 20 U 2/14
    Ein Entlastungsbeschluss ist wegen eines Gesetzesverstoßes aber anfechtbar, wenn damit ein tatsächliches Verhalten gebilligt wird, das einen schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt (BGH AG 2013, 90; BGHZ 194, 14, juris Rn. 9 - Fresenius; BGHZ 153, 47, juris Rn. 15 - Macrotron).

    Eine Entlastung trotz eines schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzesverstoßes verstößt gegen § 120 Abs. 2 Satz 1 AktG, ist mit der Treuepflicht der Mehrheit gegenüber der Minderheit nicht vereinbar und ist deshalb nach § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar (vgl. BGH AG 2013, 90; BGHZ 194, 14, juris Rn. 9 - Fresenius; BGHZ 153, 47, juris Rn. 15 - Macrotron).

    An der nötigen Eindeutigkeit eines Verstoßes fehlt es jedenfalls dann, wenn sich der Entlastete nicht über eine zweifelsfreie Rechtslage hinweggesetzt hat, sondern sein Verhalten nach maßgeblichen Stimmen in der Literatur zulässig war und die Rechtslage nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich geklärt ist (BGHZ 194, 14, juris Rn. 23; OLG Stuttgart, AG 2012, 298, juris Rn. 153; OLG Stuttgart, AG 2011, 93, juris Rn. 366; OLG München, ZIP 2008, 1237, juris Rn. 52 f., bestätigt durch BGH, AG 2010, 79).

    Hinsichtlich der Entlastungentscheidung muss sich das Auskunftsbegehren auf Vorgänge von einigem Gewicht richten, die für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit der Verwaltung von Bedeutung sind (vgl. BGH II ZR 250/02, BGHZ 160, 385, juris Rn. 10; BGH II ZR 48/11, BGHZ 194, 14, juris Rn. 37).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin entsprechen auch die angewandten rechtlichen Grundsätze zur Anfechtbarkeit von Entlastungsbeschlüssen denen des Bundesgerichtshofs; insbesondere liegt keine Divergenz zu den von der Klägerin genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 14.05.2013 (II ZR 196/12) und vom 10.07.2012 (II ZR 48/11) vor.

  • BGH, 22.07.2002 - II ZR 286/01

    Streitgegenstand der aktienrechtlichen Nichtigkeits- und Anfechtungsklage

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.07.2015 - 20 U 2/14
    Der Streitgegenstand der aktienrechtlichen Anfechtungsklage wird durch die jeweils geltend gemachten Beschlussmängelgründe als Teil des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts bestimmt (BGH II ZR 63/08, AG 2010, 452, juris Rn. 3 mN; BGH II ZR 153/03, ZIP 2005, 706, juris Rn. 17 in Klarstellung zu BGHZ 152, 1 (II ZR 286/01)).

    Erforderlich ist, dass der konkrete Anfechtungsgrund innerhalb der Monatsfrist wenigstens in seinem tatsächlichen Kern dargelegt ist (vgl. BGH II ZR 230/91, BGHZ 120, 141, juris Rn. 42; BGH II ZR 153/03, ZIP 2005, 706, juris Rn. 17 in Klarstellung zu BGHZ 152, 1 (II ZR 286/01); Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 246 Rn. 26; Spindler/Stilz/Dörr, AktG, 2. Aufl., § 246 Rn. 19 f.; Bürgers/Körber/Göz, AktG, 3. Aufl., § 246 Rn. 13).

    Der von der Klägerin aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.07.2002 (BGHZ 152, 1 - II ZR 286/01) abgeleiteten Argumentation (vgl. Berufungsbegründung, Bl. 604 ff.), wonach auch bei mehreren Anfechtungsgründen ein einheitlicher Streitgegenstand vorliege, hat der Bundesgerichtshof in den genannten späteren Entscheidungen zu Recht und unter ausdrücklichem Bezug zu der Entscheidung vom 22.07.2002 eine Absage erteilt.

    Wie bereits im Rahmen der Entlastung des Vorstands ausgeführt (II.1.b.bb) ist es erforderlich, dass der konkrete Anfechtungsgrund innerhalb der Monatsfrist wenigstens in seinem tatsächlichen Kern dargelegt ist (vgl. BGH II ZR 230/91, BGHZ 120, 141, juris Rn. 42; BGH II ZR 153/03, ZIP 2005, 706, juris Rn. 17 in Klarstellung zu BGHZ 152, 1 (II ZR 286/01); Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 246 Rn. 26; Spindler/Stilz/Dörr, AktG, 2. Aufl., § 246 Rn. 19 f.; Bürgers/Körber/Göz, AktG, 3. Aufl., § 246 Rn. 13).

  • OLG Stuttgart, 02.12.2014 - 20 AktG 1/14

    Freigabeverfahren nach Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschluss:

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.07.2015 - 20 U 2/14
    Zwar kann die unterlassene Beschlussfassung über einen Abwahlantrag eine Anfechtbarkeit der nachfolgenden Beschlüsse begründen (vgl. Bürgers/Körber/Reger, AktG, 3. Aufl., § 129 Rn. 38a; Spindler/Stilz/Wicke, AktG, 2. Aufl., Anh. § 119 Rn. 4; zu dieser Konstellation erging auch die von der Klägerin zitierte Entscheidung des LG Frankfurt v. 11.1.05, AG 2005, 892; zu den Voraussetzungen eines Abwahlantrags: OLG Stuttgart, 20 AktG 1/14, juris Rn. 100 ff.).

    Nach ganz überwiegender und zutreffender Ansicht ist die Abberufung eines satzungsmäßig bestimmten Versammlungsleiters bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig, insbesondere wenn es der Hauptversammlung auf Grund schwerwiegender Verfahrensverstöße oder aus ähnlichen, ebenso gewichtigen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre, an der Person des Versammlungsleiters festzuhalten (vgl. OLG Stuttgart, 20 AktG 1/14, juris Rn. 105; OLG Frankfurt, Urteil v. 02.10.2012, 5 U 10/12, juris Rn. 61; OLG Bremen, AG 2010, 256, juris Rn. 32; OLG Hamburg, AG 2001, 359, juris Rn. 89; Wicke in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., Anh. § 119 Rn. 4).

    Eine Abstimmung über einen Abwahlantrag setzt zumindest voraus, dass ein wichtiger Grund in diesem Sinne schlüssig vorgetragen ist (vgl. OLG Stuttgart, 20 AktG 1/14, juris Rn. 105; OLG Bremen, AG 2010, 256, juris Rn. 33 f; OLG Hamburg, AG 2001, 359, juris Rn. 89; Wicke in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., Anh. § 119 Rn. 4).

    Die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses wegen Informationspflichtverletzungen setzt dem entsprechend die konkrete Angabe der angeblich in der Hauptversammlung nicht beantworteten Fragen innerhalb der Frist des § 246 Abs. 1 AktG voraus (vgl. BGH AG 2009, 285, Leitsatz 6 und Rn. 34; OLG Stuttgart 20 AktG 1/14, AG 2015, 163, juris Rn. 159).

  • BGH, 25.11.2002 - II ZR 133/01

    Zum regulären Delisting einer börsennotierten Aktiengesellschaft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.07.2015 - 20 U 2/14
    Es kommt nur darauf an, ob sich die Entlastungserteilung als Treuepflichtverletzung der den Entlastungsbeschluss tragenden Mehrheit der Hauptversammlungsteilnehmer darstellt und dadurch die Beschlussfassung einen Rechtsverstoß im Sinne von § 243 Abs. 1 AktG begründet (BGHZ 153, 47, juris Rn. 15 - "Macrotron"; OLG Stuttgart, AG 2012, 298, juris Rn. 149; OLG Stuttgart, AG 2011, 93, juris Rn. 373; Spindler/Stilz/Hoffmann, AktG, 2. Aufl., § 120 Rn. 27 und 49).

    Ein Entlastungsbeschluss ist wegen eines Gesetzesverstoßes aber anfechtbar, wenn damit ein tatsächliches Verhalten gebilligt wird, das einen schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt (BGH AG 2013, 90; BGHZ 194, 14, juris Rn. 9 - Fresenius; BGHZ 153, 47, juris Rn. 15 - Macrotron).

    Eine Entlastung trotz eines schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzesverstoßes verstößt gegen § 120 Abs. 2 Satz 1 AktG, ist mit der Treuepflicht der Mehrheit gegenüber der Minderheit nicht vereinbar und ist deshalb nach § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar (vgl. BGH AG 2013, 90; BGHZ 194, 14, juris Rn. 9 - Fresenius; BGHZ 153, 47, juris Rn. 15 - Macrotron).

  • BGH, 16.02.2009 - II ZR 185/07

    Kirch/Deutsche Bank

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.07.2015 - 20 U 2/14
    Maßstab für die Erforderlichkeit bzw. Wesentlichkeit einer Auskunft ist die Sicht eines objektiv urteilenden Durchschnittsaktionärs, der die Gesellschaftsverhältnisse nur auf Grund allgemein bekannter Tatsachen kennt und daher die begehrte Auskunft als wesentliches Beurteilungselement benötigt (vgl. BGH WM 2014, 618, juris Rn. 26; BGHZ 160, 385, juris Rn. 9; BGHZ 180, 9 juris Rn. 39; OLG Stuttgart, AG 2015, 163, juris Rn. 118; OLG Stuttgart AG 2011, 73, juris Rn. 510).

    Hierdurch wird der Auskunftsanspruch des Aktionärs sowohl in quantitativer und qualitativer Hinsicht als auch in Bezug auf seinen Detaillierungsgrad begrenzt (BGH WM 2014, 618, juris Rn. 26; BGHZ 180, 9, juris Rn. 39).

    Die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses wegen Informationspflichtverletzungen setzt dem entsprechend die konkrete Angabe der angeblich in der Hauptversammlung nicht beantworteten Fragen innerhalb der Frist des § 246 Abs. 1 AktG voraus (vgl. BGH AG 2009, 285, Leitsatz 6 und Rn. 34; OLG Stuttgart 20 AktG 1/14, AG 2015, 163, juris Rn. 159).

  • BGH, 18.10.2004 - II ZR 250/02

    Anfechtungsklage gegen die Entlastung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder

  • BGH, 14.03.2005 - II ZR 153/03

    Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters ohne wichtigen Grund

  • OLG Stuttgart, 15.10.2008 - 20 U 19/07

    Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen: Berichtspflichten des Vorstands über

  • BGH, 21.04.1997 - II ZR 175/95

    Pflichten des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft konkretisiert

  • BGH, 05.11.2013 - II ZB 28/12

    Aktiengesellschaft: Umfang der Auskunftspflicht des Vorstands in der

  • BGH, 06.11.2012 - II ZR 111/12

    Aktiengesellschaft: Entlastung des Aufsichtsrats bei unterlassener Risikoanalyse

  • BGH, 14.01.2014 - II ZB 5/12

    Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung: Bindung des

  • BGH, 26.10.1983 - II ZR 87/83

    Ruhen des Stimmrechts nach Kündigung

  • BGH, 09.11.1992 - II ZR 230/91

    Befangenheitsablehnung in der Berufungsinstanz - Ausschluß der Aktionäre vom

  • BGH, 07.12.2009 - II ZR 63/08

    Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses wegen fehlender Entsprechenserklärung

  • OLG München, 06.08.2008 - 7 U 5628/07

    Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen: Anfechtungsklage wegen der

  • BGH, 13.03.1980 - II ZR 54/78

    Änderung einer Satzungsklausel über die Mehrheit bei Aufsichtsratswahlen

  • OLG Hamburg, 12.01.2001 - 11 U 162/00

    Rechtmäßigkeit der Entlastung der Mitglieder eines Vorstandes und eines

  • OLG Bremen, 13.11.2009 - 2 U 57/09

    Abberufung des Versammlungsleiters durch die Hauptversammlung

  • BGH, 13.03.1978 - II ZR 142/76

    Kali & Salz - Sachliche Rechtfertigung eines Bezugsrechtsausschlusses

  • OLG Stuttgart, 13.05.2013 - 14 U 12/13

    GmbH: Abberufung des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers einer

  • OLG Zweibrücken, 01.07.2010 - 4 U 7/10

    Bindungswirkung des Strafurteils für die Zivilgerichte

  • BGH, 18.09.2006 - II ZR 137/05

    Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden kein "acting in concert" nach dem WpÜG

  • OLG Stuttgart, 26.03.2015 - 2 U 102/14

    Schadensersatz im Zusammenhang mit Leerverkäufen von Aktien: Gesamtabwägung im

  • BGH, 26.01.1973 - V ZR 2/71

    Rechtspflicht der Gemeinde zur Vorlage von Urkunden im Prozeß

  • BGH, 17.10.1996 - IX ZR 293/95

    Darlegung der Klageforderung gegenüber einem später pfändenden anderen Gläubiger

  • BGH, 12.07.1993 - II ZR 65/92

    Keine Abberufung des GmbH-Geschäftführers aufgrund bekannter Umstände

  • OLG München, 07.05.2008 - 7 U 5618/07

    Aktiengesellschaft: Anfechtbarkeit eines Entlastungsbeschlusses für den

  • EuGH, 24.05.2011 - C-83/09

    Kommission / Kronoply und Kronotex

  • OLG Frankfurt, 18.03.2008 - 5 U 171/06

    Anfechtung- bzw. Nichtigkeitsklage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung einer

  • OLG Frankfurt, 08.11.2012 - 21 W 33/11

    Umfang der Auskunftspflicht in Hauptversammlung nach Aktionärsrichtlinie

  • BGH, 14.05.2013 - II ZR 196/12

    Aktiengesellschaft: Anfechtbarkeit von Entlastungsbeschlüssen für Vorstand und

  • OLG Düsseldorf, 23.02.2015 - 26 W 14/14

    Auskunftsrechte der Aktionäre bei Zurückstellung der Entscheidung über die

  • OLG Köln, 31.01.2013 - 18 U 21/12

    Anfechtung der Entlastung des Vorstandes in der Hauptversammlung einer

  • OLG Köln, 09.07.2009 - 18 U 167/08

    Entlastungsbeschluss; Anfechtungsklage

  • OLG Stuttgart, 11.08.2004 - 20 U 3/04

    Aktiengesellschaft: Auskunftsanspruch des Aktionärs im faktischen Konzern

  • OLG Frankfurt, 28.10.2008 - 17 U 176/07

    Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung einer AG

  • OLG Frankfurt, 02.10.2012 - 5 U 10/12

    Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Bank-AG

  • OLG Stuttgart, 17.03.2014 - 14 U 52/13

    Gesellschafterausschluss aus einer GmbH & Co. KG: Mindestfrist für die

  • LG Frankfurt/Main, 11.01.2005 - 5 O 100/04
  • OLG Brandenburg, 26.01.2010 - 12 W 62/09

    Verfahrensaussetzung: Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren gegen einen

  • BGH, 17.09.1964 - II ZR 136/62
  • LG Stuttgart, 19.12.2017 - 31 O 33/16

    Porsche Automobil Holding SE: Anfechtsungs- und Nichtigkeitsklage gegen

    Eine Entlastung trotz eines (erkennbaren), schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzesverstoßes verstößt gegen § 120 Abs. 2 Satz 1 AktG , ist mit der Treuepflicht der Mehrheit gegenüber der Minderheit nicht vereinbar und ist deshalb nach § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar (BGH, Urteil vom 10. Juli 2012 - II ZR 48/11 - "Fresenius", BGHZ 194, 14 -26, Rn. 9; BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 133/01 - "Macrotron", BGHZ 153, 47 -61, Rn. 15; OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Juli 2015 - 20 U 2/14 -, Rn. 184, juris).

    Auf Umstände, die erst im Rahmen eines Anfechtungsprozesses aufgeklärt und bewiesen werden sollen, kann eine Anfechtung nicht gestützt werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Juli 2015 - 20 U 2/14 -, Rn. 188, juris).

    Auf diese spätere Beantwortung kann es jedoch bei der inhaltlichen Überprüfung der Ermessensentscheidung der Hauptversammlungsmehrheit bei der Entlastung nicht ankommen, und auch bei der Beurteilung einer in der Hauptversammlung begangenen Verletzung des Auskunftsrechts der Aktionäre spielt diese spätere Entwicklung keine Rolle (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Juli 2015 - 20 U 2/14 -, Rn. 188, juris).

    Die Begriffe "erforderlich" in § 131 Abs. 1 AktG und "wesentlich" in § 243 Abs. 4 S. 1 AktG sind inhaltsgleich: Auskünfte, die aus der Sicht eines objektiven Durchschnittsaktionärs zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich sind, können aus Sicht eines objektiv urteilenden Aktionärs für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte bei der Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht wesentlich sein (OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Juli 2015 - 20 U 2/14 -, Rn. 331, juris m.w.N.).

    Maßstab für die Erforderlichkeit bzw. Wesentlichkeit einer Auskunft ist die Sicht eines objektiv urteilenden Durchschnittsaktionärs, der die Gesellschaftsverhältnisse nur auf Grund allgemein bekannter Tatsachen kennt und daher die begehrte Auskunft als wesentliches Beurteilungselement benötigt (OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Juli 2015 - 20 U 2/14 -, Rn. 332, juris).

    Nicht jede marginale Information ist in diesem Sinne zur Beurteilung eines Beschlussgegenstandes erforderlich (OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Juli 2015 - 20 U 2/14 -, Rn. 333, juris).

    Steht die Entlastungentscheidung auf der Tagesordnung, so muss sich das Auskunftsbegehren auf Vorgänge von einigem Gewicht richten, die sich grundsätzlich im Entlastungszeitraum zugetragen haben müssen und die für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit der Verwaltung von Bedeutung sind (OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Juli 2015 - 20 U 2/14 -, Rn. 335, juris).

    Von den Aktionären erwartet man, dass sie gegebenenfalls durch Nachfragen kundtun, wenn aus ihrer Sicht das Informationsbedürfnis fortbesteht (OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Juli 2015 - 20 U 2/14 -, Rn. 336, juris).

    Eine Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses setzt voraus, dass die eindeutige und schwerwiegende Pflichtverletzung den Teilnehmern der Hauptversammlung bekannt oder auf Grund der ihnen zugänglichen Informationen zumindest erkennbar war, wobei sich die Erkennbarkeit etwa aus einem Redebeitrag eines Aktionärs ergeben kann, aber nicht muss (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Juli 2015 - 20 U 2/14 -, Rn. 187, juris).

    Eine Entlastung trotz eines schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzesverstoßes verstößt gegen § 120 Abs. 2 Satz 1 AktG , ist mit der Treuepflicht der Mehrheit gegenüber der Minderheit nicht vereinbar und ist deshalb nach § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar (OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Juli 2015 - 20 U 2/14 -, Rn. 184, juris m.w.N.).

    Auf Umstände, die erst im Rahmen eines Anfechtungsprozesses aufgeklärt und bewiesen werden sollen, kann eine Anfechtung nicht gestützt werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Juli 2015 - 20 U 2/14 -, Rn. 188, juris).

  • OLG Stuttgart, 25.05.2022 - 20 U 76/21

    Zulässigkeit der ständigen Teilnahme eines Ehrenmitglieds an

    Im Rahmen der Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses hat das Gericht demnach nicht unmittelbar das Handeln der Verwaltung, sondern das Handeln der Hauptversammlung zu überprüfen (OLG Stuttgart, Urt. v. 08.07.2015 - 20 U 2/14, Rz. 182 bei juris m.w.N.).

    Die Eröffnung der Möglichkeit, einen Beschluss über die Entlastung der Verwaltung anzufechten, dient nicht der umfassenden gerichtlichen Kontrolle des Verwaltungshandelns im abgelaufenen Geschäftsjahr, sondern ausschließlich der Kontrolle der Beschlussfassung der Hauptversammlung (OLG Stuttgart, Urt. v. 08.07.2015, a.a.O.).

    Es kommt nur darauf an, ob sich die Entlastungserteilung als Treuepflichtverletzung der den Entlastungsbeschluss tragenden Mehrheit der Hauptversammlungsteilnehmer gegenüber der Minderheit darstellt und deshalb die Beschlussfassung einen Rechtsverstoß i.S. von § 243 Abs. 1 AktG begründet (s. OLG Stuttgart, Urt. v. 08.07.2015, a.a.O., Rz. 183 bei juris m.w.N.).

    Ein Entlastungsbeschluss ist nur bei eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzes- und Satzungsverstößen der zu Entlastenden anfechtbar (s. grundlegend BGH, Urt. v. 25.02.2002 - II ZR 133/01, Rz. 15 bei juris - "Macroton"; OLG Stuttgart, Urt. v. 17.11.2010 - 20 U 2/10, Rz. 366 bei juris m.w.N.; OLG Stuttgart, Urt. v. 29.02.2012 - 20 U 3/11, Rz. 151 bei juris m.w.N.; OLG Stuttgart, Urt. v. 08.07.2015 - 20 U 2/14, Rz. 184 bei juris).

    An einem hinreichend eindeutigen Rechtsverstoß fehlt es zwar dann, wenn sich der zu Entlastende nicht über eine zweifelsfreie Rechtslage hinweggesetzt hat, sondern sein Verhalten nach maßgeblichen Stimmen in der Literatur zulässig war und die Rechtslage nicht ober- oder höchstrichterlich geklärt ist (OLG Stuttgart, Urt. v. 17.11.2010 - 20 U 2/10, juris Rz. 366; OLG Stuttgart, Urt. v. 29.02.2012 - 20 U 3/11, juris Rz. 153; OLG Stuttgart, Urt. v. 08.07.2015 - 20 U 2/14, juris Rz. 186, jeweils m.w.N.).

    Die Schwere des Verstoßes ist anhand einer wertenden Betrachtung zu beurteilen, wobei zu berücksichtigen ist, ob trotz des Verstoßes die Anerkennung des Verhaltens als im Großen und Ganzen gesetzes- und satzungskonform objektiv noch vertretbar erscheint (OLG Stuttgart, Urt. v. 29.02.2012 - 20 U 3/11, Rz. 152 bei juris; OLG Stuttgart, Urt. v. 08.07.2015 - 20 U 2/14, Rz. 184 bei juris, jeweils m.w.N.).

    Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Eindeutigkeit und Schwere des in Rede stehenden Verstoßes anhand einer wertenden Betrachtung zu beurteilen sind, bei welcher zu berücksichtigen ist, ob trotz des Verstoßes die Anerkennung des Verhaltens als im Großen und Ganzen gesetzes- und satzungskonform objektiv noch vertretbar erscheint, wenn sich der Entlastete nicht über eine zweifelsfreie Rechtslage hinweggesetzt hat, sondern sein Verhalten nach maßgeblichen Stimmen in der Literatur zulässig war und die Rechtslage nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich geklärt ist (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 29.02.2012 - 20 U 3/11, Rz. 152 f. bei juris; OLG Stuttgart, Urt. v. 08.07.2015 - 20 U 2/14, Rz. 185 f. bei juris, jeweils m.w.N.).

    Die Anfechtbarkeit eines Entlastungsbeschlusses setzt - wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat - neben der eindeutigen und schwerwiegenden Pflichtverletzung auch voraus, dass die eindeutige und schwerwiegende Pflichtverletzung den Teilnehmern der Hauptversammlung bekannt oder aufgrund der ihnen zugänglichen Informationen zumindest erkennbar war (OLG Stuttgart, Urt. v. 08.07.2015 - 20 U 2/14, Rz. 187 bei juris; OLG Stuttgart, Urt. v. 17.11.2010 - 20 U 2/10, Rz. 370 bei juris; OLG Stuttgart, Urt. v. 29.02.2012 - 20 U 3/11, Rz. 214 bei juris; ferner OLG Köln, Urt. v. 09.07.2009 - 18 U 167/08, Rz. 22 bei juris; Koch in: Koch, AktG, 16. Aufl., § 120 Rz. 11; Kubis in: MünchKommAktG, 4. Aufl., 2018, § 120 Rz. 18 ff.; Spindler in: K. Schmidt/Lutter, AktG, 4. Aufl., § 120 Rz. 33, jeweils m.w.N.; Litzenberger, NZG 2010, 854, 856).

    Die Erkennbarkeit kann sich nicht nur durch Informationen der Gesellschaftsorgane, sondern grundsätzlich auch aus einem sonstigen Redebeitrag ergeben (OLG Stuttgart, Urt. v. 08.07.2015 - 20 U 2/14, Rz. 187 bei juris; OLG Stuttgart, Urt. v. 29.02.2012 - 20 U 3/11, Rz. 246 bei juris).

    Auf Umstände, die erst im Rahmen eines Anfechtungsprozesses aufgeklärt und bewiesen werden sollen, kann eine Anfechtung nicht gestützt werden (OLG Stuttgart, Urt. v. 08.07.2015 - 20 U 2/14, Rz. 188 bei juris).

    Umstände, die erst nachträglich bekannt werden und die Ablehnung der Entlastung begründet hätten, können somit eine Anfechtung des Entlastungsbeschlusses nicht tragen (OLG Stuttgart, Urt. v. 08.07.2015 - 20 U 2/14, Rz. 188 bei juris).

  • OLG Köln, 09.03.2017 - 18 U 19/16

    Rechtstellung des mit der Verfolgung von Ersatzansprüchen beauftragten besonderen

    Der Beschlussantrag bliebe trotz Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme des Versammlungsleiters erfolglos (zu vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 08.07.2015 - 20 U 2/14, zitiert nach juris, dort Rdnr. 145 a. E.; BGH WM 1964, 1188, 1191, juris Rn. 54), und dies lässt das Rechtsschutzbedürfnis der Klage entfallen.

    Die Abstimmung über einen Abwahlantrag setzt zumindest voraus, dass ein wichtiger Grund in diesem Sinne schlüssig vorgetragen ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 08.07.2015 - 20 U 2/14, zitiert nach juris, dort Rdnr. 160; OLG Stuttgart - Beschluss vom 02.12.2014 - 20 AktG 1/14, zitiert nach juris, dort Rdnr. 105; OLG Bremen, a. a. O., AG 2010, 256, zitiert nach juris, dort Rdnr. 33 f; OLG I., a. a. O., AG 2001, 359, zitiert nach juris, dort Rdnr. 89; Wicke in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., Anh. § 119 Rdnr. 4), und dies ist vorliegend der Fall.

    Zwar ist aus der Zulässigkeit der Abwahl allein nicht zu schließen, dass die Hauptversammlung den Versammlungsleiter abwählen muss, und grundsätzlich steht es im Ermessen der Hauptversammlung, auch bei einem wichtigen Grund weiterhin an der Person des Versammlungsleiters festzuhalten (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 08.07.2015 - 20 U 2/14, zitiert nach juris, dort Rdnr. 160 u. Rdnr. 17).

  • OLG Stuttgart, 25.05.2022 - 20 U 38/21

    Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung einer AG Nichtigkeit von

    Im Rahmen der Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses hat das Gericht demnach nicht unmittelbar das Handeln der Verwaltung, sondern das Handeln der Hauptversammlung zu überprüfen (OLG Stuttgart, Urt. v. 08.07.2015 - 20 U 2/14, Rz. 182 bei juris m.w.N.).

    Die Eröffnung der Möglichkeit, einen Beschluss über die Entlastung der Verwaltung anzufechten, dient nicht der umfassenden gerichtlichen Kontrolle des Verwaltungshandelns im abgelaufenen Geschäftsjahr, sondern ausschließlich der Kontrolle der Beschlussfassung der Hauptversammlung (OLG Stuttgart, Urt. v. 08.07.2015, aaO).

    Es kommt nur darauf an, ob sich die Entlastungserteilung als Treuepflichtverletzung der den Entlastungsbeschluss tragenden Mehrheit der Hauptversammlungsteilnehmer gegenüber der Minderheit darstellt und deshalb die Beschlussfassung einen Rechtsverstoß i.S. von § 243 Abs. 1 AktG begründet (s. OLG Stuttgart, Urt. v. 08.07.2015, aaO, Rz. 183 bei juris m.w.N.).

    Ein Entlastungsbeschluss ist nur bei eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzes- und Satzungsverstößen der zu Entlastenden anfechtbar (s. grundlegend BGH, Urt. v. 25.02.2002 - II ZR 133/01, Rz. 15 bei juris - "Macroton"; OLG Stuttgart, Urt. v. 17.11.2010 - 20 U 2/10, Rz. 366 bei juris m.w.N.; OLG Stuttgart, Urt. v. 29.02.2012 - 20 U 3/11, Rz. 151 bei juris m.w.N.; OLG Stuttgart, Urt. v. 08.07.2015 - 20 U 2/14, Rz. 184 bei juris).

    An der nötigen Eindeutigkeit eines Verstoßes fehlt es jedenfalls dann, wenn sich der Entlastete nicht über eine zweifelsfreie Rechtslage hinweggesetzt hat, sondern sein Verhalten nach maßgeblichen Stimmen in der Literatur zulässig war und die Rechtslage nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich geklärt ist (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 08.07.2015, aaO, Rz. 185 f. bei juris m.w.N.).

    Eine Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses scheidet allerdings dann aus, wenn die tatsächlichen Umstände, die den Vorwurf einer schwerwiegenden und eindeutigen Pflichtverletzung begründen, aus der Perspektive der Hauptversammlung nicht aufgeklärt sind (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 08.07.2015, aaO, Rz. 187 f. bei juris m.w.N.).

    Ein Absehen hiervon kann lediglich etwa dann pflichtgemäß sein, wenn - wofür hier nichts ersichtlich ist - eine zweifelhafte Zahlungsfähigkeit des Anspruchsgegners besteht (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 08.07.2015 - 20 U 2/14, Rz. 234 bei juris m.w.N.).

    Wie oben bereits erwähnt, scheidet jedoch die Anfechtbarkeit eines Entlastungsbeschlusses dann aus, wenn - wie hier - die tatsächlichen Umstände, die den Vorwurf einer schwerwiegenden und eindeutigen Pflichtverletzung begründen, aus Perspektive der Hauptversammlung nicht aufgeklärt sind (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 08.07.2015, aaO, Rz. 187 f. bei juris m.w.N.).

    Dies hat das Landgericht (aaO) zutreffend damit begründet, dass für eine Anfechtungsklage gegen einen - wie vorliegend jeweils - vom Versammlungsleiter verkündeten Beschluss, dass ein zur Abstimmung gestellter Antrag mehrheitlich abgelehnt worden sei, grundsätzlich nur dann ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn eine solche Klage mit einer positiven Beschlussfeststellungsklage kombiniert wird, da der Kläger allein mit der rein kassatorischen Anfechtungsklage das mit dem Antrag erstrebte Ziel nicht erreichen kann (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 08.07.2015 - 20 U 2/14, Rz. 147 bei juris).

  • OLG Stuttgart, 07.10.2019 - 20 U 2/18

    Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses wegen Verletzung der Auskunftspflicht in

    Soweit im Folgenden ohne weitere Erläuterungen die Vorschriften des Aktiengesetzes angewandt werden, beruht dies auf dieser Verweisung (vgl. auch OLG Stuttgart Urteil vom 8.7.2015 - 20 U 2/14 - juris Rn.140).

    Auskünfte, die aus der Sicht eines objektiven Durchschnittsaktionärs zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich sind, können aus Sicht eines objektiv urteilenden Aktionärs für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte bei der Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht wesentlich sein (OLG Stuttgart Urteil vom 8.7.2015 - 20 U 2/14 - juris Rn. 331 mwN; kritisch Großkommentar AktG/Decher 5. Aufl. § 131 Rn. 133 (online)).

    Vielmehr muss eine gewisse Maßgeblichkeitsschwelle überschritten sein (BGH Beschluss vom 14.1.2014 - II ZB 5/12 - juris Rn. 26; OLG Stuttgart Urteil vom 8.7.2015 - 20 U 2/14 - juris Rn. 332 f. mwN; Hüffer/Koch AktG 13. Aufl. § 131 Rn. 22, 24).

    Soweit die Verletzung des Auskunftsrechts im Rahmen der Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses geltend gemacht wird, kann nur die unzureichende Erteilung von Auskünften gerügt werden, die gerade zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich waren, zu dem der angefochtene Beschluss gefasst wurde (OLG Stuttgart Urteil vom 8.7.2015 - 20 U 2/14 - juris Rn. 334 mwN).

    Die Organe haben bei der Beschlussfassung über die Entlastung darüber zu entscheiden, ob die Tätigkeit der Organmitglieder im abgelaufenen Geschäftsjahr zu billigen ist, sie in der Unternehmensführung eines "glückliche Hand" bewiesen haben und ihnen das Vertrauen auch für ihre künftige Tätigkeit auszusprechen ist (BGH Beschluss vom 5.11.2013 - II ZB 28/12 - juris Rn. 39; OLG Stuttgart Urteil vom 8.7.2015 - 20 U 2/14 - juris Rn. 335 mwN).

    Nur im Einzelfall kann sich das Auskunftsrecht auch auf Vorgänge außerhalb des Geschäftsjahrs, für das Entlastung erteilt wird, erstrecken, wenn diese Geschehnisse in den Entlastungszeitraum hinein fortwirken oder es sich um neue Gesichtspunkte handelt, die einen zurückliegenden Vorgang in einem neuen Licht erscheinen lassen (OLG Stuttgart Urteil vom 8.7.2015 - 20 U 2/14 - juris Rn. 335 mwN; Hüffer/Koch AktG 13. Aufl. § 131 Rn. 28, 33; MüKoAktG/Kubis 4. Aufl. § 131 Rn. 55; vgl. auch GroßkommentarAktG/Decher 5. Aufl. § 131 Rn. 146 (online)).

    Besteht das Informationsbedürfnis des Aktionärs danach fort, muss er dies durch eine erneute, detailliertere Frage kundtun (BGH Beschluss vom 5.11.2013 - II ZB 28/12 - juris Rn. 44; OLG Stuttgart Urteil vom 8.7.2015 - 20 U 2/14 - juris Rn. 336 mwN; Hüffer/Koch AktG 13. Aufl. § 131 Rn. 40).

  • LG Stuttgart, 19.01.2021 - 31 O 54/20
    Diese zum GmbH-Recht vertretene Auffassung korrespondiert mit der aktienrechtlichen Rechtsprechung zur Anfechtung von Entlastungsbeschlüssen, wonach im Aktienrecht eine Beschlussanfechtung nicht auf Umstände gestützt werden kann, die erst im Rahmen eines Anfechtungsprozesses aufgeklärt und bewiesen werden sollen (OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Juli 2015 - 20 U 2/14 -, Rn. 188, juris).
  • OLG Stuttgart, 07.08.2020 - 20 U 6/17

    Aktiengesellschaft: Rechtsmissbräuchliche Beschlussanfechtungsklage eines

    Auch ist die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder keine grundsätzliche Voraussetzung und auch ständige Interessenkonflikte hindern deren Wahl nicht als solches (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2015 - 20 U 2/14, juris Rn. 309).

    Ebenso wenig begründet das Vorliegen eines (auch dauerhaften) Interessenkonflikts nach bestehender Gesetzeslage ein Bestellungshindernis (Senatsurteil vom 8. Juli 2015 - 20 U 2/14, juris Rn. 309 mwN; Drygala in Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 100 Rn. 27; BeckOGK-AktG/Spindler, § 100 Rn. 44 f., Stand: 1. Juli 2020; aA Schwab in Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 251 Rn. 3).

  • OLG Stuttgart, 16.12.2020 - 20 U 6/17

    Aktiengesellschaft: Anfechtung einer Aufsichtsratswahl wegen

    Seine Rechtsansicht (wonach die Wahl im Streitfall treuwidrig sei) stehe aber im konträren Widerspruch zur herrschenden Rechtsprechung und Literatur und darüber hinaus zum Senatsurteil vom 8. Juli 2015 - 20 U 2/14, Rn. 326 ff. [juris Rn. 321 ff.], wo zu Recht festgestellt worden sei, dass auch ein pflichtwidriges Verhalten nicht zur Nichtwählbarkeit führe.

    Deshalb weicht der Senat auch nicht von seiner im Urteil vom 8. Juli 2015 - 20 U 2/14 geäußerten Rechtsansicht ab.

  • LG Stuttgart, 08.06.2018 - 31 O 41/17

    Aktiengesellschaft: Abführung des ganzen Gewinns an das herrschende Unternehmen

    Eine Entlastung trotz eines (erkennbaren), schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzesverstoßes verstößt gegen § 120 Abs. 2 Satz 1 AktG, ist mit der Treuepflicht der Mehrheit gegenüber der Minderheit nicht vereinbar und deshalb nach § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar (BGH, Urteil vom 10. Juli 2012 - II ZR 48/11 - "Fresenius", BGHZ 194, 14-26, Rn. 9; BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 133/01 - "Macrotron", BGHZ 153, 47-61, Rn. 15; OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Juli 2015 - 20 U 2/14 -, Rn. 184, juris).

    Eine Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses setzt voraus, dass die eindeutige und schwerwiegende Pflichtverletzung den Teilnehmern der Hauptversammlung bekannt oder auf Grund der ihnen zugänglichen Informationen zumindest erkennbar war, wobei sich die Erkennbarkeit etwa aus einem Redebeitrag eines Aktionärs ergeben kann, aber nicht muss (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Juli 2015 - 20 U 2/14 -, Rn. 187, juris).

    Auf Umstände, die erst im Rahmen eines Anfechtungsprozesses aufgeklärt und bewiesen werden sollen, kann eine Anfechtung nicht gestützt werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Juli 2015 - 20 U 2/14 -, Rn. 188, juris).

  • OLG Düsseldorf, 04.04.2019 - 6 U 24/18
    Die Anfechtung der Entlastung kann daher auch nicht auf Vorwürfe gestützt werden, die ungeklärt und zwischen den Parteien streitig sind und deshalb im Anfechtungsprozess erst aufgeklärt und bewiesen werden sollen (OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Juli 2015, Az. 20 U 2/14, juris Rn. 188; OLG Stuttgart, Urteil vom 17. November 2010, Az. 20 U 2/10, lrbw. juris Rn. 373 mwN).
  • OLG Stuttgart, 18.11.2019 - 20 U 2/18

    Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses wegen Verletzung der Auskunftspflicht in

  • LG München I, 31.07.2020 - 5 HKO 9709/19

    Hauptversammlung, Einkommen, Fonds, Gesellschaft, Aufsichtsrat, Marke, Auskunft,

  • OLG Karlsruhe, 25.07.2017 - 17 U 103/16

    Hemmung der Verjährung durch Klagerhebung: Umfang der Hemmungswirkung;

  • LG Stuttgart, 28.07.2020 - 31 O 16/20

    Übertragung von Anteilen an einer Publikums-KG: Übertragungsbeschränkung für

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht