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   OLG Stuttgart, 11.06.2012 - 7 W 48/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,17040
OLG Stuttgart, 11.06.2012 - 7 W 48/12 (https://dejure.org/2012,17040)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.06.2012 - 7 W 48/12 (https://dejure.org/2012,17040)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11. Juni 2012 - 7 W 48/12 (https://dejure.org/2012,17040)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • prettl.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die unverzügliche Anbringung eines Befangenheitsgesuchs i.S. von § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Befangenheitsantrag ist "unverzüglich" geltend zu machen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Befangenheit eines Sachverständigen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Frist für Befangenheitsantrag gegen Sachverständigen: Drei bis fünf Werktage! (IBR 2013, 1068)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2012, 1692
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.09.2011 - X ZR 142/08

    Sachverständigenablehnung IV

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.06.2012 - 7 W 48/12
    "Unverzüglich" ist bei einem behaupteten Befangenheitsgrund, der sich aus einem schriftlichen Gutachten selbst ergibt, ausnahmsweise die vom Gericht etwaig gesetzte Frist für Einwendungen gegen ein schriftliches Gutachten gem. § 411 Abs. 4 ZPO (Anschluss an BGH NJW-RR 2011, 1555 f.).

    Ist durch das Gericht für etwaige Einwendungen gegen ein schriftliches Gutachten keine Frist gem. § 411 Abs. 4 ZPO gesetzt worden, sind Befangenheitsgründe "unverzüglich" entsprechend § 121 BGB geltend zu machen (Anschluss an BGH MDR 2005, 1007 f.; BGH NJW-RR 2011, 1555 f.).

    Ergibt sich demnach der Grund zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit aus dem Inhalt des schriftlichen Gutachtens, läuft die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab, wenn sich die Partei zur Begründung des Antrags erst mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen muss (BGH NJW-RR 2011, 1555 f.; BGH MDR 2005, 1007 f. [Rn. 7]).

    Lücken oder Unzulänglichkeiten in einem schriftlichen Gutachten rechtfertigen für sich allein nicht die Ablehnung eines gerichtlichen Sachverständigen wegen Befangenheit (BGH NJW-RR 2011, 1555 f.).

    Selbst kleinere Unzulänglichkeiten oder Lücken im Gutachten würden jedoch die Ablehnung des Sachverständigen nicht rechtfertigen (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1555 f.).

  • BGH, 15.03.2005 - VI ZB 74/04

    Frist für die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.06.2012 - 7 W 48/12
    Ist durch das Gericht für etwaige Einwendungen gegen ein schriftliches Gutachten keine Frist gem. § 411 Abs. 4 ZPO gesetzt worden, sind Befangenheitsgründe "unverzüglich" entsprechend § 121 BGB geltend zu machen (Anschluss an BGH MDR 2005, 1007 f.; BGH NJW-RR 2011, 1555 f.).

    Hingegen kann sich die Frist je nach Sachlage verlängern, wenn der Ablehnungsgrund erst nach sorgfältiger Prüfung eines Sachverhalts, etwa eines komplexen Gutachtens, zu erkennen oder zusätzlich eine kurze Überlegungsfrist notwendig ist (vgl. BGH MDR 2005, 1007 f.).

    Ergibt sich demnach der Grund zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit aus dem Inhalt des schriftlichen Gutachtens, läuft die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab, wenn sich die Partei zur Begründung des Antrags erst mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen muss (BGH NJW-RR 2011, 1555 f.; BGH MDR 2005, 1007 f. [Rn. 7]).

    Dabei muss es sich um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (BGH MDR 2005, 1007 f.; BGH NJW-RR 1987, 893).

  • BGH, 13.01.1987 - X ZR 29/86

    "Werkzeughalterung"; Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.06.2012 - 7 W 48/12
    Dabei muss es sich um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (BGH MDR 2005, 1007 f.; BGH NJW-RR 1987, 893).
  • OLG Düsseldorf, 10.03.2014 - 26 W 16/13

    Besorgnis der Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen im Spruchverfahren

    Die Befangenheitsregelungen in der Zivilprozessordnung dienen nicht der Kontrolle von behaupteten Fehlern eines Sachverständigengutachtens; zur Fehler- und Inhaltskontrolle ist das Befangenheitsrecht nach allgemeiner Meinung weder geeignet noch geschaffen (vgl. nur: BGH NJW 2011, 1555; 2005, 1869; OLG Stuttgart Justiz 2012, 474 f.).
  • VerfG Brandenburg, 22.03.2019 - VfGBbg 1/19

    Verfassungsbeschwerde unbegründet; Ablehnung wegen Befangenheit;

    Danach ist ein sich aus einer ärztlichen Untersuchung ergebender Befangenheitsgrund entsprechend § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO unverzüglich im Sinne von § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB - nicht erst nach Bekanntgabe des schriftlichen Gutachtens - geltend zu machen (vgl. OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Juni 2013 - 10 W 29/13 (Abl) - OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. Juni 2012 - 7 W 48/12 - Bayerisches LSG, Beschlüsse vom 1. Februar 2010 - L 2 R 663/09 B -, vom 10. März 2010 - L 2 VS 14/09 B - und vom 22. November 2010 - L 2 SF 271/10 B -, juris; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. November 2009 - L 12 B 57/09 SO -, Rn. 28, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. Februar 2009 - 11 B 07.30511 -, Rn. 9, juris; offen gelassen: OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. Februar 2010 - 8 W 7/10 -, Rn. 8, juris).
  • VerfG Brandenburg, 22.03.2019 - VfGBbg 3/19

    Verfassungsbeschwerde unbegründet; Ablehnung wegen Befangenheit;

    Danach ist ein sich aus einer ärztlichen Untersuchung ergebender Befangenheitsgrund entsprechend § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO unverzüglich im Sinne von § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB - nicht erst nach Bekanntgabe des schriftlichen Gutachtens - geltend zu machen (vgl. OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Juni 2013 - 10 W 29/13 (Abl) - OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. Juni 2012 - 7 W 48/12 - Bayerisches LSG, Beschlüsse vom 1. Februar 2010 - L 2 R 663/09 B -, vom 10. März 2010 - L 2 VS 14/09 B - und vom 22. November 2010 - L 2 SF 271/10 B -, juris; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. November 2009 - L 12 B 57/09 SO -, Rn. 28, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. Februar 2009 - 11 B 07.30511 -, Rn. 9, juris; offen gelassen: OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. Februar 2010 - 8 W 7/10 -, Rn. 8, juris).
  • OLG Naumburg, 11.06.2013 - 10 W 29/13

    Sachverständigenablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit: Versäumung der Frist

    Angesichts der wenigen, überschaubaren Äußerungen während der Anhörung, auf welche die Klägerin die Ablehnung stützt, hätte hierzu eine Frist von einigen Tagen nach der Untersuchung, jedenfalls aber - wie das Landgericht angenommen hatte - bis Anfang Januar 2013 genügt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.06.2012, 7 W 48/12, zitiert nach juris, für einen auch in zeitlicher Hinsicht nahezu parallelen Sachverhalt: vier Tage; ebenfalls für Ablehnungsgründe aus der Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen: OLG Köln, Beschl. v. 19.08.2008, 5 W 39/08: höchstens ein Monat).
  • LG Duisburg, 25.03.2014 - 1 O 261/12
    Das OLG Stuttgart (Beschluss vom 10.06.2012, Aktenzeichen: 7 W 48/12) hält bei einem einfach gelagerten Sachverhalt, wie er hier hinsichtlich der vorgebrachten Ablehnungsgründe vorliegt, eine Frist von fünf Tagen für angemessen.
  • AG Wolfenbüttel, 15.04.2016 - 21 F 2413/11
    Das Ersuchen war bereits unzulässig, weil es nicht unverzüglich im Sinne § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 121 BGB, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, eingereicht worden ist (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.06.2012 - 7 W 48/12, zitiert nach Beck-online).
  • LG Saarbrücken, 17.01.2014 - 12 O 233/08

    Ablehnung eines Sachverständigen im Versicherungsprozess: Kenntniszurechnung von

    Unverzüglich bedeutet dabei, dass in einem einfach gelagerten Fall bereits wenige Tage, regelmäßig 3 - 5 Tage, ausreichend sein können, um die das Ablehnungsgesuch stützenden Tatsachen zu erkennen und vorzutragen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.06.2012, 7 W 48/12).
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