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   OLG Stuttgart, 21.01.2003 - 8 W 530/02   

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https://dejure.org/2003,7737
OLG Stuttgart, 21.01.2003 - 8 W 530/02 (https://dejure.org/2003,7737)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.01.2003 - 8 W 530/02 (https://dejure.org/2003,7737)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21. Januar 2003 - 8 W 530/02 (https://dejure.org/2003,7737)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zur "Notwendigkeit" von Reisekosten im Sinne einer zweckmäßigen, am Gebot der Sparsamkeit orientierten Rechtsverfolgung.; Erstattungsfähigkeit von Anwaltsreisekosten eines nicht am Gerichtsort ansässigen Bevollmächtigten.

Verfahrensgang

  • LG Stuttgart - 21 O 372/02
  • OLG Stuttgart, 21.01.2003 - 8 W 530/02
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Stuttgart, 16.01.2003 - 8 W 414/02

    Kostenerstattung: Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten des auswärtigen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.01.2003 - 8 W 530/02
    Auch nach Wegfall der Postulationsbeschränkungen hat eine Bank mit (Haupt-) Sitz außerhalb des Bezirks des Prozessgerichts in einem Rechtsstreit aus dem Bereich ihres Routinegeschäfts keinen Anspruch auf Erstattung von Anwaltsreisekosten zur Terminswahrnehmung (Ergänzung des Senatsbeschl. vom 16.1.2003 - 8 W 414/02; Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung).

    Dem hat sich der Senat angeschlossen (Beschluss vom 16.1.2003 - 8 W 414/02).

  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.01.2003 - 8 W 530/02
    Dies ist nicht nur die Ansicht der von der Beschwerdeführer-Vertreterin zitierten Rechtsprechung; auch der Bundesgerichtshof hat sich - auf Rechtsbeschwerde - inzwischen in einer Leitsatzentscheidung auf diesen Rechtsstandpunkt gestellt (Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02 - EBE/BGH 2002, 398; bestätigt durch weiteren Leitsatz-Beschluss vom 12.12.2002 - I ZB 29/02 - Vorab-Info. bei "juris").
  • BGH, 12.12.2002 - I ZB 29/02

    Erstattung der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.01.2003 - 8 W 530/02
    Dies ist nicht nur die Ansicht der von der Beschwerdeführer-Vertreterin zitierten Rechtsprechung; auch der Bundesgerichtshof hat sich - auf Rechtsbeschwerde - inzwischen in einer Leitsatzentscheidung auf diesen Rechtsstandpunkt gestellt (Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02 - EBE/BGH 2002, 398; bestätigt durch weiteren Leitsatz-Beschluss vom 12.12.2002 - I ZB 29/02 - Vorab-Info. bei "juris").
  • OLG Karlsruhe, 22.09.2003 - 11 W 47/03

    Rechtsanwaltsgebühr: Erstattungsfähige Kosten des auswärtigen Rechtsanwalts

    Das kommt nach der Rechtsprechung insbesondere dann in Betracht, wenn es sich bei der Partei um ein Unternehmen handelt, das über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, die die Sache bearbeitet hat (BGH, BGHReport 2003, 152, BGH, JurBüro 2003, 370), oder wenn es sich für die Partei um einen einfach gelagerten Routinefall handelt (KG, Beschl. v. 23.1.2001 - 1 W 8967/00, JurBüro 2001, 257; OLG Köln, Beschl. v. 26.11.2001 - 17 W 107/01, JurBüro 2002, 425; OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.1.2003 - 8 W 530/02, OLGReport 2003, 172; vgl. auch BGH, BGHReport 2003, 152 für einen in tatsächlicher Hinsicht überschaubaren Streit um eine Geldforderung, bei dem die Gegenseite versichert hat, nicht leistungsfähig zu sein und gegenüber einer Klage keine Einwendungen zu erheben).
  • OLG Karlsruhe, 22.09.2003 - 11 W 51/03

    Rechtsanwaltsgebühr: Erstattungsfähige Kosten des vom Konkursverwalter

    Das kommt nach der Rechtsprechung insbesondere dann in Betracht, wenn es sich bei der Partei um ein Unternehmen handelt, das über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, die die Sache bearbeitet hat (BGH, BGHReport 2003, 152, BGH, JurBüro 2003, 370), oder wenn es sich für die Partei um einen einfach gelagerten Routinefall handelt (KG, Beschl. v. 23.1.2001 - 1 W 8967/00, JurBüro 2001, 257; OLG Köln, Beschl. v. 26.11.2001 - 17 W 107/01, JurBüro 2002, 425; OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.1.2003 - 8 W 530/02, OLGReport 2003, 172; vgl. auch BGH, BGHReport 2003, 152 für einen in tatsächlicher Hinsicht überschaubaren Streit um eine Geldforderung, bei dem die Gegenseite versichert hat, nicht leistungsfähig zu sein und gegenüber einer Klage keine Einwendungen zu erheben).
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