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   OLG Stuttgart, 21.02.2020 - 17 UF 195/19   

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OLG Stuttgart, 21.02.2020 - 17 UF 195/19 (https://dejure.org/2020,10989)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.02.2020 - 17 UF 195/19 (https://dejure.org/2020,10989)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21. Februar 2020 - 17 UF 195/19 (https://dejure.org/2020,10989)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 85 Abs 2 ZPO, § 233 S 1 ZPO
    Notwendiger Vortrag zur Wiedereinsetzung bei Neuanlegung von Akte

  • landesrecht-bw.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG 117; ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist im familiengerichtlichen Verfahren; Anforderungen an die Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 880
  • FamRZ 2020, 1393
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 12.04.2018 - V ZB 138/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzgl. Zurechnung des Verschuldens der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.02.2020 - 17 UF 195/19
    Sie nimmt hierbei Bezug auf die Rechtsprechung des BGH gemäß Beschluss vom 12.04.2018, Az. V ZB 138/17.

    Schließlich liegt ein weiteres Organisationsverschulden darin, dass es in der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigen des Antragstellers an der Anweisung fehlt, wonach bei Führung eines elektronischen Fristenkalenders zur Kontrolle der korrekten Fristeneingabe stets ein Papierausdruck der eingegebenen Einzelvorgänge erstellt werden muss (BGH, NJW 2019, 1456 Rn. 13; FamRZ 2018, 1249 Rn. 9).

    Wenn der Vortrag in dem Wiedereinsetzungsgesuch dem nicht Rechnung trägt, gibt dies keinen Hinweis auf Unklarheiten oder Lücken, die aufzuklären bzw. zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (BGH, FamRZ 2018, 1249; NJW-RR 2016, 1529 Rn. 29; NJW 2016, 3789 Rn. 31).

  • BGH, 17.04.2012 - VI ZB 44/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Entscheidung über einen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.02.2020 - 17 UF 195/19
    Denn einem solchen Vortrag ist nicht zu entnehmen, ob und welche allgemeinen Anweisungen der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers in Bezug auf das Notieren und Löschen der Fristen und ihre Überwachung erteilt hat, sowie ob und in welcher Weise er selbst eine Überprüfung vornimmt (BGH, NJW 2012, 2201 Rn. 26 f.).

    Weiter erschiene es auch zweifelhaft, ob bezüglich der Angestellten Frau J. der Vortrag des Antragstellers ausreichend ist, inwieweit diese auf Grund ihrer Ausbildung, Berufserfahrung und Zuverlässigkeit überhaupt in der Lage war, die an sie delegierte Aufgabe zu erfüllen (BGH, NJW 2012, 2201 Rn. 27; OLG Frankfurt, BeckRS 2004, 10008).

  • BGH, 28.02.2019 - III ZB 96/18

    Anwaltliches Organisationsverschulden bei Versäumung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.02.2020 - 17 UF 195/19
    Hierbei darf die Führung eines elektronischen Fristenkalenders nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine geringere Überprüfungssicherheit bieten als die eines herkömmlichen Fristenkalenders, der manuell geführt wird (BGH, NJW 2019, 1456 Rn. 13; FamRZ 2012, 1133 Rn. 8).

    Schließlich liegt ein weiteres Organisationsverschulden darin, dass es in der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigen des Antragstellers an der Anweisung fehlt, wonach bei Führung eines elektronischen Fristenkalenders zur Kontrolle der korrekten Fristeneingabe stets ein Papierausdruck der eingegebenen Einzelvorgänge erstellt werden muss (BGH, NJW 2019, 1456 Rn. 13; FamRZ 2018, 1249 Rn. 9).

  • BGH, 04.11.2014 - VIII ZB 38/14

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsfrist: Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.02.2020 - 17 UF 195/19
    Grundsätzlich gilt, dass eine Frist im Fristenkalender erst dann gelöscht und als erledigt gekennzeichnet werden darf, wenn die Person, die mit der Kontrolle betraut ist, sich anhand der Akte oder des postfertigen, die Frist erledigenden Schriftsatzes selbst vergewissert hat, dass nichts mehr zu veranlassen ist (BGH, NJW 2015, 253 Rn. 8).

    Soweit die Löschung der alten Beschwerdebegründungsfrist offensichtlich dazu geführt hat, dass diese aus dem elektronischen Fristenkalender "verschwunden" ist, fehlt es auch an der von der Rechtsprechung geforderten Anweisung, wonach Löschungen nicht dazu führen dürfen, dass eine versehentlich erfolgte Löschung nicht später noch als solche erkannt werden kann (BGH, NJW 2015, 253 Rn. 12; NJW 2000, 1957; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2006, 500).

  • OLG Frankfurt, 09.08.2004 - 9 U 44/04

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an den

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.02.2020 - 17 UF 195/19
    Weiter erschiene es auch zweifelhaft, ob bezüglich der Angestellten Frau J. der Vortrag des Antragstellers ausreichend ist, inwieweit diese auf Grund ihrer Ausbildung, Berufserfahrung und Zuverlässigkeit überhaupt in der Lage war, die an sie delegierte Aufgabe zu erfüllen (BGH, NJW 2012, 2201 Rn. 27; OLG Frankfurt, BeckRS 2004, 10008).
  • BFH, 13.09.2012 - XI R 48/10

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unzureichender anwaltlicher

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.02.2020 - 17 UF 195/19
    Schließlich kann es weiter offenbleiben, ob für die Glaubhaftmachung in dem hiesigen Fall über eine eidesstattliche Versicherung der Frau J. hinaus auch eine Ablichtung des Fristenkalenders erforderlich gewesen wäre (siehe BFH/NV 2013, 212 Rn. 19).
  • BGH, 19.07.2016 - II ZB 3/16

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Wirksamkeit einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.02.2020 - 17 UF 195/19
    Wenn der Vortrag in dem Wiedereinsetzungsgesuch dem nicht Rechnung trägt, gibt dies keinen Hinweis auf Unklarheiten oder Lücken, die aufzuklären bzw. zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (BGH, FamRZ 2018, 1249; NJW-RR 2016, 1529 Rn. 29; NJW 2016, 3789 Rn. 31).
  • BGH, 27.03.2012 - II ZB 10/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltliche Sorgfaltspflichten vor

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.02.2020 - 17 UF 195/19
    Ist die Ursächlichkeit des Organisationsmangels für das Versäumen der Frist nicht ausgeräumt, kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden (BGH, MDR 2012, 665 Rn. 12).
  • BGH, 12.05.2016 - V ZB 135/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fristversäumung durch Postversand eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.02.2020 - 17 UF 195/19
    Wenn der Vortrag in dem Wiedereinsetzungsgesuch dem nicht Rechnung trägt, gibt dies keinen Hinweis auf Unklarheiten oder Lücken, die aufzuklären bzw. zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (BGH, FamRZ 2018, 1249; NJW-RR 2016, 1529 Rn. 29; NJW 2016, 3789 Rn. 31).
  • BGH, 12.09.2019 - IX ZB 13/19

    Unterzeichnen des Empfangsbekenntnisses für eine Urteilszustellung durch einen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.02.2020 - 17 UF 195/19
    Insbesondere hat der Rechtsanwalt insgesamt eine Büroorganisation zu schaffen, die Fristversäumnisse möglichst ausschließt (BGH, NJW 2019, 3234 Rn. 16).
  • BGH, 27.03.2013 - III ZB 84/12

    Notwendigkeit einer allgemeinen Anweisung hinsichtlich der Notierung einer

  • BGH, 02.03.2000 - V ZB 1/00

    Endkontrolle bei elektronischer Kalenderführung

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