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   OLG Stuttgart, 21.09.2012 - 15 UF 172/12   

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https://dejure.org/2012,56978
OLG Stuttgart, 21.09.2012 - 15 UF 172/12 (https://dejure.org/2012,56978)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.09.2012 - 15 UF 172/12 (https://dejure.org/2012,56978)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21. September 2012 - 15 UF 172/12 (https://dejure.org/2012,56978)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer mittels einer Schadensersatzleistung nach einem Verkehrsunfall erworbenen Versorgungsanwartschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer mittels einer Schadensersatzleistung nach einem Verkehrsunfall erworbenen Versorgungsanwartschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Schleswig, 16.04.2012 - 10 UF 322/11

    Abgetretene Versorgungsansprüche im Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.09.2012 - 15 UF 172/12
    Das Argument des Senats, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte von vornherein nur ein durch Sicherungsrechte belastetes Anrecht erhalte, was dem Versorgungsausgleich fremd sei (im Anschluss an OLG Schleswig, FamRZ 2012, 1220), lasse sich nicht nachvollziehen.

    Das Anrecht unterfällt jedoch in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG nicht dem Ausgleich bei der Scheidung, weil derzeit noch nicht mit Sicherheit vorhersehbar ist, ob und in welchem Umfang die Sicherheit realisiert wird und sich deshalb auch nicht feststellen lässt, ob das Versorgungsanrecht endgültig und ggf. in welcher Höhe beim ausgleichspflichtigen Ehegatten verbleibt (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2012, 1220; dem folgend Senat, B.v. 01.06.2012 - 15 UF 81/12) (dazu c)).

    Die hier vorzunehmende interne Teilung würde also dazu führen, dass in ein Anrecht direkt eingegriffen würde, dessen Inhaber derzeit nicht der Antragsgegner, sondern die Sparkasse... ist (Abtretungsvertrag vom 21.11.2003, Bl. 27 d.A.) (dazu OLG Schleswig, FamRZ 2012, 1220 Rn. 18 ff.).

    Demgegenüber ist das OLG Schleswig (FamRZ 2012, 1220) der Auffassung, eine abgetretene Versorgungsanwartschaft sei nicht bei der Scheidung zu teilen, sondern in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG als nicht ausgleichsreif zu behandeln (ebenso für den Fall eines gepfändeten Anrechts, KG FamRZ 2012, 1218 m. zust. Anm. Schwamb FamRB 2012, 140).

    Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FamFG im Hinblick auf die divergierenden Entscheidungen des OLG Nürnberg (FamRZ 2012, 1221 ff.) und des OLG Saarbrücken (B. v. 26.01.2012 - 9 UF 161/11) einerseits sowie des OLG Schleswig ((FamRZ 2012, 1220) zur Klärung der Frage zugelassen, ob Anrechte aus einer privaten Rentenversicherung, die zur Sicherheit für ein Darlehen abgetreten sind, dem Versorgungsausgleich unterliegen und insoweit ein Ausgleich bei der Scheidung durchzuführen ist.

  • OLG Nürnberg, 15.11.2011 - 7 UF 1463/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Einbeziehung zur Sicherung eines Kredits

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.09.2012 - 15 UF 172/12
    Insofern sei dem Beschluss dem OLG Nürnberg vom 15.11.2011 - 7 UF 1463/11 - zu folgen, wonach auch abgetretene Ansprüche in den Versorgungsausgleich einzubeziehen seien.

    Die Oberlandesgerichte Saarbrücken (B. v. 26.01.2012 - 9 UF 161/11 - Juris) und Nürnberg (FamRZ 2012, 1221) sind der Meinung, dass auch nach neuem Recht abgetretene Versorgungsanrechte bei der Scheidung zu teilen sind.

    Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FamFG im Hinblick auf die divergierenden Entscheidungen des OLG Nürnberg (FamRZ 2012, 1221 ff.) und des OLG Saarbrücken (B. v. 26.01.2012 - 9 UF 161/11) einerseits sowie des OLG Schleswig ((FamRZ 2012, 1220) zur Klärung der Frage zugelassen, ob Anrechte aus einer privaten Rentenversicherung, die zur Sicherheit für ein Darlehen abgetreten sind, dem Versorgungsausgleich unterliegen und insoweit ein Ausgleich bei der Scheidung durchzuführen ist.

  • OLG Saarbrücken, 26.01.2012 - 9 UF 161/11

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung von zur Absicherung eines Darlehens

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.09.2012 - 15 UF 172/12
    Für die Einbeziehung abgetretener Anrechte habe sich nicht nur das vom Familiengericht zitierte OLG Nürnberg ausgesprochen, sondern auch das OLG Saarbrücken mit Beschluss vom 26.01.2012 - 9 UF 161/11 -.

    Die Oberlandesgerichte Saarbrücken (B. v. 26.01.2012 - 9 UF 161/11 - Juris) und Nürnberg (FamRZ 2012, 1221) sind der Meinung, dass auch nach neuem Recht abgetretene Versorgungsanrechte bei der Scheidung zu teilen sind.

    Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FamFG im Hinblick auf die divergierenden Entscheidungen des OLG Nürnberg (FamRZ 2012, 1221 ff.) und des OLG Saarbrücken (B. v. 26.01.2012 - 9 UF 161/11) einerseits sowie des OLG Schleswig ((FamRZ 2012, 1220) zur Klärung der Frage zugelassen, ob Anrechte aus einer privaten Rentenversicherung, die zur Sicherheit für ein Darlehen abgetreten sind, dem Versorgungsausgleich unterliegen und insoweit ein Ausgleich bei der Scheidung durchzuführen ist.

  • OLG Stuttgart, 01.06.2012 - 15 UF 81/12

    Einbeziehung einer abgetretenen Lebensversicherung in denVersorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.09.2012 - 15 UF 172/12
    Soweit sich der Senat in seinem Beschluss vom 01.06.2012 - 15 UF 81/12 -, auf den die Beteiligten mit Verfügung vom 23.06.2012 hingewiesen worden waren, und die weitere Beteiligte hinsichtlich der Abtretungsfrage zu einem anderen Ergebnis gekommen seien, überzeuge das nicht.

    Das Anrecht unterfällt jedoch in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG nicht dem Ausgleich bei der Scheidung, weil derzeit noch nicht mit Sicherheit vorhersehbar ist, ob und in welchem Umfang die Sicherheit realisiert wird und sich deshalb auch nicht feststellen lässt, ob das Versorgungsanrecht endgültig und ggf. in welcher Höhe beim ausgleichspflichtigen Ehegatten verbleibt (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2012, 1220; dem folgend Senat, B.v. 01.06.2012 - 15 UF 81/12) (dazu c)).

    Der Senat hat sich bereits mit Beschluss vom 01.06.2012 - 15 UF 81/12 der letztgenannten Auffassung angeschlossen.

  • BGH, 18.01.2012 - XII ZB 213/11

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung einer privaten Rentenversicherung bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.09.2012 - 15 UF 172/12
    Das Gesetz unterscheidet nicht nach der Herkunft des Vermögens und dem Zeitpunkt seines Erwerbs (BGH FamRZ 2012, 434 Rn. 8).

    Die grobe Unbilligkeit muss sich dabei wegen des Ausnahmecharakters des § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben(BGH FamRZ 2012, 434 Rn. 10 m.w.N.).

    Dies ist Ausfluss der ehelichen Unterhaltsverantwortung (BGH FamRZ 2012, 434 Rn. 11 f.).

  • BGH, 06.04.2011 - XII ZB 89/08

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung von zur Kreditsicherung einer Baufinanzierung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.09.2012 - 15 UF 172/12
    Insofern sind also die Grundsätze der Entscheidung des BGH vom 06.04.2011 (FamRZ 2011, 963) weiterhin anwendbar und somit ein abgetretenes Anrecht grundsätzlich in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.

    Der BGH hat sich bereits zum alten Recht bei abgetretenen Vorsorgeanwartschaften gegen eine formale und für eine wirtschaftliche Betrachtungsweise entschieden, wonach die Rechte aus einem abgetretenen Anrecht - wirtschaftlich betrachtet - noch immer zum Vermögen des Ausgleichspflichtigen gehören (BGH FamRZ 2011, 963 Rn. 11).

  • BGH, 26.01.2011 - XII ZB 504/10

    Interne Teilung nach Versorgungsausgleichsgesetz: Angabe der Fassung oder des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.09.2012 - 15 UF 172/12
    Daher ist der angegriffene Beschluss dem Senat nur hinsichtlich des bei der Allianz Lebensversicherungs-AG bestehenden Anrechts zur Überprüfung angefallen (BGH FamRZ 2011, 547).
  • OLG Nürnberg, 18.07.2017 - 7 UF 133/17

    Anrecht aus einer privaten Altersrentenversicherung bei Durchführung des

    Das OLG Stuttgart kommt daher in Übernahme und Fortführung der Rechtsprechung des OLG Stuttgart zu abgetretenen Anrechten (11 UF 19/12 und 15 UF 172/12, zitiert nach juris), sowie in Anlehnung an die Entscheidungen des Kammergerichts (17 UF 272/11, zitiert nach juris) und des OLG Hamm (9 UF 1/13, zitiert nach juris) zu dem Schluss, dass ein gepfändetes Anrecht ebenso wie ein abgetretenes Anrecht zwar dem Versorgungsausgleich grundsätzlich unterliege, jedoch die Frage, ob und wie ein solches Anrecht letztendlich auszugleichen ist, dem Verfahren auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten sei.
  • OLG Stuttgart, 30.09.2013 - 11 UF 273/12

    Versorgungsausgleich: Ausgleich von der internen Teilung unterliegenden und

    Im Hinblick auf diese Schwierigkeiten hat der Senat bereits mit Beschluss vom 16.07.2012 (11 UF 19/12) und ebenso der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart mit Beschluss vom 21.09.2012 (15 UF 172/12) im Falle der Abtretung von Anrechten aus einer privaten Rentenversicherung zur Sicherung eines Immobiliendarlehens entschieden, dass das Anrecht in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG nicht dem Ausgleich bei der Scheidung unterliegt, weil derzeit noch nicht mit Sicherheit absehbar ist, ob und in welchem Umfang die Sicherheit realisiert wird und sich deshalb auch nicht feststellen lässt, ob das Versorgungsanrecht endgültig und ggf. in welcher Höhe beim ausgleichspflichtigen Ehegatten verbleibt.
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