Rechtsprechung
OLG Zweibrücken, 22.09.1998 - 8 W 42/98 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmitteleinlegung innerhalb der Notfrist; Rechtzeitige Einreichung von Schriftsätzen die für einen auswärtigen Spruchkörper bestimmt sind, bei Eingang beim Stammgericht; Festsetzung einer Vergleichsgebühr bei teilweiser Klagerücknahme und Anerkenntnis der restlichen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BRAGO § 23
Verfahrensgang
- LG Frankenthal, 30.03.1998 - 2 HKO 192/97
- OLG Zweibrücken, 22.09.1998 - 8 W 42/98
Papierfundstellen
- FamRZ 1999, 799
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 17.04.1996 - XII ZB 42/96
Nachweis der Rechtzeitigkeit des Einwurfs der Berufungsbegründung in den …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 18.10.1966 - VI ZB 13/66
Weiterverweisung einer Berufung bei Unzuständigkeit des Senats - Voraussetzung …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Frankfurt, 02.10.1989 - 12 W 277/89 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OLG Stuttgart, 23.01.2020 - 8 W 262/18
Kostenfestsetzungsverfahren: Anwaltliche Einigungsgebühr bei übereinstimmender …
Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 24.03.2005 - 8 W 112/05 - ( so auch OLG Hamm Beschluss vom 26.11.2001 - 23 W 168/01; ähnlich auch OLG Frankfurt Beschluss vom 02.10.1989 - 12 W 277/89 und OLG Zweibrücken Beschluss vom 22.09.1998 - 8 W 42/98)ausgeführt, dass dann, wenn anwaltlich vertretene Parteien anstelle eines formgerechten gerichtlichen Vergleichs mit den sich daraus ergebenden Kostenfolgen (Entstehen einer Einigungsgebühr) absichtlich eine abweichende Form wählen, die für sich genommen diese kostenrechtlichen Folgen vermeidet, daraus auf einen Verzichtsvertrag der beteiligten Parteien auf Erstattung von Vergleichskosten zu schließen ist. - LG Saarbrücken, 08.11.2012 - 13 T 11/12
Kostenfestsetzungsverfahren: Stillschweigender Verzicht auf Gebührenerstattung
Dabei kann hier dahinstehen, ob eine Einigung über eine Streitbeilegung allein schon in einer reinen Prozesshandlung gegenüber dem Gericht - hier: in der Erklärung einer Berufungsrücknahme - liegen kann (vgl. hierzu etwa OLG Düsseldorf, JurBüro 2009, 25 f.; OLG Koblenz, MDR 2007, 244 f.; OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 799).Dies ist etwa angenommen worden, wenn eine Partei Klage oder Rechtsmittel zurücknimmt oder anerkennt und die Gegenseite auf Kostenerstattung verzichtet (vgl. OLG Stuttgart NJW 2005, 2161; OLG Hamm JurBüro 2002, 364) oder wenn der Kläger die Klage teilweise zurücknimmt und der Beklagte die Klage im Übrigen anerkennt (OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 799).