Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 07.09.2006 - 9 UF 23/06 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Gewährung von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt; Anforderungen an die Notwendigkeit einer Heimunterbringung; Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Einkommens von Verwandten bei der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt
- OLG Brandenburg
- Judicialis
ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1
Äußerste Frist für die Übergabe eines vollständig abgefaßten, unterschriebenen Urteils an die Geschäftsstelle - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Zehdenick, 16.08.2005 - 3 F 152/01
- OLG Brandenburg, 07.09.2006 - 9 UF 23/06
- OLG Brandenburg, 09.12.2008 - 9 UF 116/08
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 19.05.2004 - XII ZR 270/02
Aufhebung einer nicht mit Gründen versehenen Entscheidung
Auszug aus OLG Brandenburg, 07.09.2006 - 9 UF 23/06
Das Urteil ist als nicht mit Gründen versehen zu betrachten, da es nicht binnen fünf Monaten nach seiner Verkündung schriftlich niedergelegt, unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist (vgl. GemS BGH NJW 1993, 2603; BGH FamRZ 2004, 22; 2004, 1277).Zur Vermeidung von Fehlerinnerungen und damit aus Gründen der Rechtssicherheit ist somit das angefochtene Urteil aufzuheben (vgl. insbes. BGH FamRZ 2004, 1277).
- GemSOGB, 27.04.1993 - GmS-OGB 1/92
Absoluter Revisionsgrund bei unvollständig abgefaßtem Urteil
Auszug aus OLG Brandenburg, 07.09.2006 - 9 UF 23/06
Das Urteil ist als nicht mit Gründen versehen zu betrachten, da es nicht binnen fünf Monaten nach seiner Verkündung schriftlich niedergelegt, unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist (vgl. GemS BGH NJW 1993, 2603; BGH FamRZ 2004, 22; 2004, 1277). - BGH, 15.10.2003 - XII ZB 102/02
Anforderungen an die Begründung einer zur Fristwahrung eingelegten Berufung
Auszug aus OLG Brandenburg, 07.09.2006 - 9 UF 23/06
Das Urteil ist als nicht mit Gründen versehen zu betrachten, da es nicht binnen fünf Monaten nach seiner Verkündung schriftlich niedergelegt, unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist (vgl. GemS BGH NJW 1993, 2603; BGH FamRZ 2004, 22; 2004, 1277).