Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 08.07.2010 - 5 U (Lw) 198/08 |
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Ansprüche des Verpächters gegen den Pächter auf Übertragung von Prämien-, oder Förderungsansprüchen oder Quotenvorrechten aufgrund der GAP-Reform nach Beendigung des Landpachtvertrages
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Ansprüche des Verpächters gegen den Pächter auf Übertragung von Prämien-, oder Förderungsansprüchen oder Quotenvorrechten aufgrund der GAP-Reform nach Beendigung des Landpachtvertrages
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Frankfurt/Oder, 07.10.2008 - 12 Lw 6/07
- OLG Brandenburg, 08.07.2010 - 5 U (Lw) 198/08
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 24.11.2006 - LwZR 1/06
Anspruch des Verpächters auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen des Pächters und …
Auszug aus OLG Brandenburg, 08.07.2010 - 5 U (Lw) 198/08
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s. NJW-RR 2007, 1279) zur Übertragung von Zahlungsansprüchen nach § 596 BG sei insoweit nicht auf § 346 BGB übertragbar.Diese Normen enthalten keine Vorschrift, nach der die Zahlungsansprüche mit der Beendigung eines Rechts zur Bewirtschaftung auf den Verpächter oder den neuen Bewirtschafter zu übertragen sind (s. BGH NJW-RR 2007, 1279).
Die Norm, die den Pächter zur Rückgabe der Pachtsache in dem Zustand verpflichtet, der einer bis dahin fortgesetzten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht, erstreckt sich nicht auf den dem Pächter zugewiesenen Zahlungsanspruch nach der Verordnung des Rates VO (EG) 1782/2003 (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1279).
Es handelt sich vielmehr um Zahlungsansprüche, die gemäß ihrem nach Nr. 21 der Erwägungsgründe zur VO (EG) Nr. 1782/2003 verfolgten Zweck und ihrer Ausgestaltung in der Verordnung von der konkreten landwirtschaftlichen Nutzung der gepachteten Flächen entkoppelt sind (s. Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 21. Januar 2010 - Rs. C-470/08 - veröffentlicht unter AUR 2010, 78 - BGH NJW-RR 2007, 1279).
Ebenso wenig sind Zahlungsansprüche nach Art. 43 ff. der VO (EG) Nr. 1782/2003 nach ihrem Zweck und ihrer Ausgestaltung Bestandteil der von dem Pächter nach § 586 Abs. 1 Satz 3 BGB geschuldeten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Pachtsache; sie sind vielmehr davon unabhängig (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1279).
Mithin entzieht die Entkoppelung den Zahlungsanspruch dem Anwendungsbereich des § 596 Abs. 1 BGB (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1279).
Diese Vorschrift ist auch nicht auf den Zahlungsanspruch anzuwenden, weil die Bemessung des Anspruchs bei seiner Zuweisung flächenbezogen erfolgte und der Anspruch auch nur in dem Umfang nach Art. 46 der VO (EG) Nr. 1782/2003 genutzt - "aktiviert" - werden kann, wie der Betriebsinhaber über beihilfefähige Fläche verfügt (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1279).
74 Eine Verpflichtung zur Herausgabe der Zahlungsansprüche nach § 346 Abs. 1 BGB widerspricht der rechtlichen Einordnung von Zahlungsansprüchen, die sich den vorerwähnten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (veröffentlicht unter NJW-RR 2007, 1279 und MDR 2009, 859) zu § 596 Abs. 1 BGB entnehmen lassen und auf das Rückgewährschuldverhältnis übertragbar sind.
Zu der Frage der Entkoppelung der Zahlungsansprüche von der konkreten landwirtschaftlichen Nutzung sowie zur Frage der (Nicht-)Anwendbarkeit von § 596 Abs. 1 BGB weicht der Senat nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW-RR 2007, 1279) ab.
- LAG Berlin-Brandenburg, 06.11.2009 - 6 Sa 1121/09
Arbeitnehmeranhörung bei Verdachtskündigung
Auszug aus OLG Brandenburg, 08.07.2010 - 5 U (Lw) 198/08
Es handelt sich vielmehr um Zahlungsansprüche, die gemäß ihrem nach Nr. 21 der Erwägungsgründe zur VO (EG) Nr. 1782/2003 verfolgten Zweck und ihrer Ausgestaltung in der Verordnung von der konkreten landwirtschaftlichen Nutzung der gepachteten Flächen entkoppelt sind (s. Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 21. Januar 2010 - Rs. C-470/08 - veröffentlicht unter AUR 2010, 78 - BGH NJW-RR 2007, 1279).Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 21. Januar 2010 (AUR 2010, 78) bestätigt, dass Zahlungsansprüche gemäß ihrem nach Nr. 21 der Erwägungsgründe zur VO (EG) Nr. 1782/2003 verfolgten Zweck und ihrer Ausgestaltung in der Verordnung selbst von der Nutzung der gepachteten Flächen entkoppelte Ansprüche auf eine Beihilfe zur Verbesserung der Einkommensverhältnisse des Betriebsinhabers sind.
Die Erforderlichkeit einer Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an Verpächter in besonderer Lage zeigt zudem, dass die Zahlungsansprüche auch nach dem Ende der Pachtzeit beim Pächter verbleiben (vgl. EuGH AUR 2010, 78).
- BGH, 24.04.2009 - LwZR 11/08
Folgen der Veränderung des Systems der landwirtschaftlichen Beihilfen von den …
Auszug aus OLG Brandenburg, 08.07.2010 - 5 U (Lw) 198/08
Die Veränderung des Systems der landwirtschaftlichen Beihilfen von den früheren produktionsbezogenen Prämien zu den jetzigen, davon entkoppelten Zahlungsansprüchen schließt zunächst nicht aus, einem aus Vereinbarungen - jedenfalls in sog. Altpachtverträgen, in denen sich der Pächter gegenüber dem Verpächter zur (Rück-)Übertragung der Ansprüche auf Beihilfen verpflichtet hat - ersichtlichen Vertragswillen Rechnung zu tragen und die vertragliche Regelung auch auf die neuen Zahlungsansprüche anzuwenden (vgl. BGH MDR 2009, 859).74 Eine Verpflichtung zur Herausgabe der Zahlungsansprüche nach § 346 Abs. 1 BGB widerspricht der rechtlichen Einordnung von Zahlungsansprüchen, die sich den vorerwähnten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (veröffentlicht unter NJW-RR 2007, 1279 und MDR 2009, 859) zu § 596 Abs. 1 BGB entnehmen lassen und auf das Rückgewährschuldverhältnis übertragbar sind.
- EuGH, 21.01.2010 - C-470/08
van Dijk - Gemeinsame Agrarpolitik - Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem …
Auszug aus OLG Brandenburg, 08.07.2010 - 5 U (Lw) 198/08
Es handelt sich vielmehr um Zahlungsansprüche, die gemäß ihrem nach Nr. 21 der Erwägungsgründe zur VO (EG) Nr. 1782/2003 verfolgten Zweck und ihrer Ausgestaltung in der Verordnung von der konkreten landwirtschaftlichen Nutzung der gepachteten Flächen entkoppelt sind (s. Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 21. Januar 2010 - Rs. C-470/08 - veröffentlicht unter AUR 2010, 78 - BGH NJW-RR 2007, 1279).Der Senat folgt zudem zur Frage der Rechtsnatur der Zahlungsansprüche dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 21. Januar 2010 - Rs. C-470/08 -.
- BGH, 19.01.2000 - VIII ZR 275/98
Auslegung einer Rechtswahlvereinbarung
Auszug aus OLG Brandenburg, 08.07.2010 - 5 U (Lw) 198/08
Auch unter Einbeziehung der außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung, soweit sie einen Sinngehalt der Erklärung zulassen (vgl. BGH NJW-RR 2000, 1002), folgt nicht, dass die Parteien mit der Vereinbarung 14. Mai 2003 über das Jahr 2003 hinaus auch für weitere Jahre, insbesondere für ab den 1. Januar 2005 an die Beklagte zuzuweisende Zahlungsansprüche - eine Regelung treffen wollten. - BGH, 08.01.1975 - VIII ZR 126/73
Bordellpacht
Auszug aus OLG Brandenburg, 08.07.2010 - 5 U (Lw) 198/08
Soweit der Bundesgerichtshof (BGHZ 63, 365) angenommen hat, dass dann, wenn ein Gewerbebetrieb vermietet oder verpachtet worden ist, zu den herauszugebenden Nutzungen in entsprechender Anwendung des § 987 BGB auch die Gewinne aus einem solchen Betrieb zu rechnen sind, dürfte diese Entscheidung hier schon deshalb nicht einschlägig sein, weil Gegenstand des Landpachtvertrages nicht die Verpachtung eines Gewerbebetriebes ist.
- OVG Sachsen-Anhalt, 05.05.2011 - 2 L 169/09
Zuordnung einer beihilfefähigen Fläche iSd Art. 44 Abs. 2 EGV 1782/2003 zu einem …
Sie wird nach Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003 dafür gewährt, dass der Betriebsinhaber im öffentlichen Interesse Grundanforderungen für eine Erzeugung (nach Art. 4 der Verordnung i.V.m. der Anlage III) einhält oder die Flächen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, nach Art. 5 der Verordnung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhält (vgl. OLG Bbg, Urt. v. 08.07.2010 - 5 U (Lw) 198/08 -, juris). - OVG Sachsen-Anhalt, 05.05.2011 - 2 L 170/09
Zuordnung beihilfefähiger Fläche iSd Art. 44 Abs. 2 EGV 1782/2003 zu einem …
Sie wird nach Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003 dafür gewährt, dass der Betriebsinhaber im öffentlichen Interesse Grundanforderungen für eine Erzeugung (nach Art. 4 der Verordnung i.V.m. der Anlage III) einhält oder die Flächen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, nach Art. 5 der Verordnung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhält (vgl. OLG Bbg, Urt. v. 08.07.2010 - 5 U (Lw) 198/08 -, juris).