Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 09.12.2013 - 10 UF 181/13 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit wegen illoyaler Kündigung einer Lebensversicherung durch einen Ehegatten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VersAusglG § 27
Teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit wegen illoyaler Kündigung einer lebensversicherung durch einen Ehegatten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Versorgungsausgleich wegen Kündigung einer Lebensversicherung teilweise ausgeschlossen
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Versorgungsausgleich wegen Kündigung einer Lebensversicherung teilweise ausgeschlossen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Verfahrensgang
- AG Frankfurt/Oder, 25.06.2013 - 5.2 F 649/12
- OLG Brandenburg, 09.12.2013 - 10 UF 181/13
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 09.10.2013 - XII ZR 125/12
Zugewinnausgleich: Annahme einer unbilligen Härte bei ungewöhnlich langer …
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.12.2013 - 10 UF 181/13
Zwar kann eine Korrektur des Versorgungsausgleichs bei einer langen Trennungszeit unter Billigkeitsgesichtspunkten gerechtfertigt sein (BGH, MDR 2013, 1402;… Johannsen/Henrich/ Holzwarth, a.a.O., § 27 VersAusglG, Rz. 30). - BGH, 13.02.2013 - XII ZB 527/12
Versorgungsausgleich: Befristete Herabsetzung nach Gesetzesänderung zum …
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.12.2013 - 10 UF 181/13
Die grobe Unbilligkeit muss sich wegen des Ausnahmecharakters von § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (BGH Beschl. v. 13.2.2013, Az. XII ZB 527/12, zitiert nach juris). - BGH, 19.06.2013 - XII ZB 633/11
Versorgungsausgleich: Folgen einer treuwidrigen Einwirkung auf ein ehezeitliches …
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.12.2013 - 10 UF 181/13
§ 27 VersAusglG erlaubt es nicht, ein im Entscheidungszeitpunkt tatsächlich nicht mehr oder nicht mehr in dieser Höhe vorhandenes Versorgungsanrecht für Zwecke des Versorgungsausgleiches mit dem bei Ehezeitende noch vorhandenen Wert zu fingieren (BGH, FamRZ 2013, 1362).
- OLG Brandenburg, 22.09.2010 - 9 UF 98/10
Berücksichtigung einer gekündigten Lebensversicherung im Versorgungsausgleich
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.12.2013 - 10 UF 181/13
Eine Billigkeitskorrektur auf der Grundlage des § 27 VersAusglG kann daher im vorliegenden Fall nicht durch eine - über die Halbteilung hinausgehende - erhöhte Teilhabe der Antragsgegnerin an den vorhandenen Anrechten des Antragstellers, sondern allenfalls durch eine Kürzung des Versorgungsausgleichs bezüglich der in den Wertausgleich einbezogenen Anrechte der Antragstellerin auf gesetzliche Rente erfolgen (…BGH, a.a.O.; OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 722). - OLG Hamm, 31.05.2012 - 6 UF 32/12
Gröbliche Unterhaltspflichtverletzung
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.12.2013 - 10 UF 181/13
Dass der Antragsteller vor diesem Hintergrund vorwerfbar seine Unterhaltspflichten gegenüber der Antragsgegnerin oder dem gemeinsamen Sohn verletzt hätte, kann bei der dargestellten Entwicklung nicht angenommen werden (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss vom 31.5.2012, II-6 UF 32/12, 6 UF 32/12 - juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.6.2012, 16 UF 188/11 - juris). - OLG Karlsruhe, 29.06.2012 - 16 UF 188/11
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.12.2013 - 10 UF 181/13
Dass der Antragsteller vor diesem Hintergrund vorwerfbar seine Unterhaltspflichten gegenüber der Antragsgegnerin oder dem gemeinsamen Sohn verletzt hätte, kann bei der dargestellten Entwicklung nicht angenommen werden (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss vom 31.5.2012, II-6 UF 32/12, 6 UF 32/12 - juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.6.2012, 16 UF 188/11 - juris).
- OLG Brandenburg, 10.06.2015 - 13 UF 18/15
Versorgungsausgleich: Grobe Unbilligkeit der Kündigung einer privaten …
Der 2. Familiensenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat in der - im Ergebnis bejahenden - Erörterung der groben Unbilligkeit der Entziehung eines Anrechts aus dem Versorgungsausgleich ausdrücklich darauf verwiesen, es handele sich um eine nicht nur geringfügige Versicherung, die in der Gesamtbetrachtung der auszugleichenden Anrechte einiges Gewicht erlange (BbgOLG, NZFam 2014, 220, 222). - OLG Brandenburg, 23.03.2020 - 15 UF 185/19
Beweislast bei Berufung auf Absehen eines Versorgungsausgleichs
Dies muss sich aber als illoyales Verhalten gegenüber dem anderen Ehegatten darstellen und darf nicht auf einer gemeinsamen Lebensplanung oder der Billigung des anderen Ehegatten beruhen (OLG Brandenburg, NZFam 2014, 220, m.w.N.). - OLG Köln, 04.03.2015 - 4 UF 99/14
Ausschluss oder Beschränkung des Versorgungsausgleichs wegen unbilliger Härte bei …
(BGH…, Beschluss vom 13.02.2013 - XII ZB 527/12 - FamRZ 2013, 690 Rn. 14;… Beschluss vom 11.12.2013 - XII ZB 253/13 - FamRZ 2014, 461 ff., Rn. 13 f.; OLG Zweibrücken…, Beschluss vom 24.06.2014 - 2 UF 50/14 -, zitiert nach juris Rn. 2; OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.12.2013 - 10 UF 181/13 - NZFam 2014, 220 ff., Rn. 8).
- OLG Brandenburg, 18.03.2022 - 13 UF 134/21
Beschwerde gegen die Durchführung eines Versorgungsausgleichs; …
Dies muss sich als illoyales Verhalten gegenüber dem anderen Ehegatten darstellen und darf nicht auf einer gemeinsamen Lebensplanung oder der Billigung des anderen Ehegatten beruhen (OLG Brandenburg, NZFam 2014, 220, m.w.N.). - OLG Hamburg, 25.05.2021 - 2 UF 138/20
Wegfall des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit nach mehr als …
Dies muss sich aber als illoyales Verhalten gegenüber dem anderen Ehegatten darstellen und darf nicht auf einer gemeinsamen Lebensplanung oder der Billigung des anderen Ehegatten beruhen (OLG Brandenburg, NZFam 2014, 220 m.w.N.; OLG Frankfurt, FamRZ 2011, 901, 902). - OLG Köln, 31.03.2020 - 10 UF 16/20 Die Beteiligten haben während der Ehe sowohl die Selbständigkeit als auch die resultierenden Einschränkungen in der Altersvorsorge mitgetragen und können bereits deshalb keine Unbilligkeit einwenden (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 11.04.2011 - 13 UF 205/11, FamRZ 2011, 1870; OLG Brandenburg, Beschl. v. 09.12.2013 - 10 UF 181/13, NZFam 2014, 220; OLG Hamm, Beschl. v. 14.10.2014 - 2 UF 91/14, FamRZ 2015, 580).