Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 15.01.2007 - 3 U 89/06 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Pachtrecht - Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Brandenburg, 28.11.2006 - 3 U 89/06
- OLG Brandenburg, 15.01.2007 - 3 U 89/06
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 26.05.1999 - VIII ZR 123/98
Rechtzeitigkeit einer außerordentlichen Kündigung des …
Auszug aus OLG Brandenburg, 15.01.2007 - 3 U 89/06
Darüber hinaus ist die Angabe näherer Einzelheiten grundsätzlich nötig, wenn diese für die Rechtsfolge von Bedeutung sind, wenn der Vortrag infolge der Einlassung des Gegners unklar wird oder wenn die Angabe weiterer Umstände erforderlich ist, um dem Gegner die Nachprüfung der behaupteten Tatsachen und den Antritt von Gegenbeweisen zu ermöglichen (BGH, Urteile vom 21. Januar 1999 - VII ZR 398/97, WM 1999, 1178 und vom 26. Mai 1999 - VIII ZR 123/98, WM 1999, 1986, 1989).Darüber hinaus ist die Angabe näherer Einzelheiten grundsätzlich nötig, wenn diese für die Rechtsfolge von Bedeutung sind, wenn der Vortrag infolge der Einlassung des Gegners unklar wird oder wenn die Angabe weiterer Umstände erforderlich ist, um dem Gegner die Nachprüfung der behaupteten Tatsachen und den Antritt von Gegenbeweisen zu ermöglichen (BGH, Urteile vom 21. Januar 1999 - VII ZR 398/97, WM 1999, 1178 und vom 26. Mai 1999 - VIII ZR 123/98, WM 1999, 1986, 1989).
- BGH, 21.01.1999 - VII ZR 398/97
Abweichung von der vereinbarten Wohnfläche als Mangel
Auszug aus OLG Brandenburg, 15.01.2007 - 3 U 89/06
Darüber hinaus ist die Angabe näherer Einzelheiten grundsätzlich nötig, wenn diese für die Rechtsfolge von Bedeutung sind, wenn der Vortrag infolge der Einlassung des Gegners unklar wird oder wenn die Angabe weiterer Umstände erforderlich ist, um dem Gegner die Nachprüfung der behaupteten Tatsachen und den Antritt von Gegenbeweisen zu ermöglichen (BGH, Urteile vom 21. Januar 1999 - VII ZR 398/97, WM 1999, 1178 und vom 26. Mai 1999 - VIII ZR 123/98, WM 1999, 1986, 1989).Darüber hinaus ist die Angabe näherer Einzelheiten grundsätzlich nötig, wenn diese für die Rechtsfolge von Bedeutung sind, wenn der Vortrag infolge der Einlassung des Gegners unklar wird oder wenn die Angabe weiterer Umstände erforderlich ist, um dem Gegner die Nachprüfung der behaupteten Tatsachen und den Antritt von Gegenbeweisen zu ermöglichen (BGH, Urteile vom 21. Januar 1999 - VII ZR 398/97, WM 1999, 1178 und vom 26. Mai 1999 - VIII ZR 123/98, WM 1999, 1986, 1989).