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   OLG Brandenburg, 15.07.2016 - 10 UF 8/16   

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OLG Brandenburg, 15.07.2016 - 10 UF 8/16 (https://dejure.org/2016,22157)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15.07.2016 - 10 UF 8/16 (https://dejure.org/2016,22157)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15. Juli 2016 - 10 UF 8/16 (https://dejure.org/2016,22157)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge wegen fehlender Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge wegen fehlender Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern

  • rechtsportal.de

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge wegen fehlender Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge wegen fehlender Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 12.12.2007 - XII ZB 158/05

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei völliger Zerrüttung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.07.2016 - 10 UF 8/16
    Der Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt voraus, dass zwischen den Eltern eine tragfähige soziale Beziehung und in den wesentlichen Sorgerechtsbereichen ein Mindestmaß an Übereinstimmung besteht (BVerfGE 107, 150 ; BVerfG, FamRZ 2004, 354 ; BGH, FamRZ 2008, 592 ; FamRZ 2011, 796 ).

    Allerdings ist aufgrund des hohen sozialpolitischen Werts, der einer auch nach Trennung der Eltern verantwortungsbewusst im Kindesinteresse ausgeübten gemeinschaftlichen elterlichen Sorge innewohnt (vgl. Senat, FamRZ 1998, 1047 ; KG, FamRZ 2000, 504 ), eine Verpflichtung der Eltern zum Konsens nicht zu bestreiten (BGH, FamRZ 2008, 592 ), zumal es grundsätzlich dem Kindeswohl entspricht, wenn ein Kind in dem Bewusstsein lebt, dass beide Eltern für es Verantwortung tragen, und wenn es seine Eltern in wichtigen Entscheidungen für sein Leben als gleichberechtigt erlebt.

    Wenn angesichts der Entwicklungen in der Vergangenheit die begründete Besorgnis besteht, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen, ist die erzwungene Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht zuträglich (vgl. BVerfGE 127, 132; BGH, FamRZ 2008, 592 ; OLG Saarbrücken, FamRZ 2010, 385 , FF 2011, 326).

    Dies gilt unabhängig davon, welcher Elternteil für die fehlende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit (überwiegend) verantwortlich ist (vgl. BVerfG, FamRZ 2010, 1403; BGH, FamRZ 2008, 994; FamRZ 2008, 592 ; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8.9.2014 - 6 UF 70/14 -, Rn 22, juris).

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 420/09

    Elternrecht des Vaters

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.07.2016 - 10 UF 8/16
    Tragen die Eltern ihre Uneinigkeit und ihren Zwist auf dem Rücken des Kindes aus, kann das Kind in seiner Beziehungsfähigkeit beeinträchtigt und unter Umständen sogar in seiner Entwicklung gefährdet werden (vgl. BVerfGE 127, 132).

    Wenn angesichts der Entwicklungen in der Vergangenheit die begründete Besorgnis besteht, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen, ist die erzwungene Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht zuträglich (vgl. BVerfGE 127, 132; BGH, FamRZ 2008, 592 ; OLG Saarbrücken, FamRZ 2010, 385 , FF 2011, 326).

    Dies gilt unabhängig davon, welcher Elternteil für die fehlende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit (überwiegend) verantwortlich ist (vgl. BVerfG, FamRZ 2010, 1403; BGH, FamRZ 2008, 994; FamRZ 2008, 592 ; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8.9.2014 - 6 UF 70/14 -, Rn 22, juris).

  • OLG Saarbrücken, 08.09.2014 - 6 UF 70/14

    Sorgerechtsentscheidung: Vorzug der Alleinsorge eines Elternteils vor der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.07.2016 - 10 UF 8/16
    Dies gilt unabhängig davon, welcher Elternteil für die fehlende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit (überwiegend) verantwortlich ist (vgl. BVerfG, FamRZ 2010, 1403; BGH, FamRZ 2008, 994; FamRZ 2008, 592 ; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8.9.2014 - 6 UF 70/14 -, Rn 22, juris).

    cc) Im Rahmen der Erstellung eines psychologischen Gutachtens in einem familiengerichtlichen Verfahren bleibt es grundsätzlich dem Sachverständigen überlassen, auf welchem Weg und auf welchen Grundlagen er sein Gutachten erstellt (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8.9.2014, a.a.O., Rn 41).

  • OLG Saarbrücken, 01.04.2011 - 6 UF 6/11

    Elterliche Sorge: Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil wegen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.07.2016 - 10 UF 8/16
    Wenn angesichts der Entwicklungen in der Vergangenheit die begründete Besorgnis besteht, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen, ist die erzwungene Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht zuträglich (vgl. BVerfGE 127, 132; BGH, FamRZ 2008, 592 ; OLG Saarbrücken, FamRZ 2010, 385 , FF 2011, 326).
  • OLG Saarbrücken, 26.08.2009 - 6 UF 68/09

    Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei versuchtem Tötungsdelikt

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.07.2016 - 10 UF 8/16
    Wenn angesichts der Entwicklungen in der Vergangenheit die begründete Besorgnis besteht, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen, ist die erzwungene Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht zuträglich (vgl. BVerfGE 127, 132; BGH, FamRZ 2008, 592 ; OLG Saarbrücken, FamRZ 2010, 385 , FF 2011, 326).
  • BGH, 16.03.2011 - XII ZB 407/10

    Sorgerecht - Voraussetzungen für einen Aufenthaltswechsel des Kindes (hier von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.07.2016 - 10 UF 8/16
    Der Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt voraus, dass zwischen den Eltern eine tragfähige soziale Beziehung und in den wesentlichen Sorgerechtsbereichen ein Mindestmaß an Übereinstimmung besteht (BVerfGE 107, 150 ; BVerfG, FamRZ 2004, 354 ; BGH, FamRZ 2008, 592 ; FamRZ 2011, 796 ).
  • BGH, 21.11.2012 - XII ZB 270/12

    Betreuungsverfahren: Unterlassene Mitteilung der Qualifikation des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.07.2016 - 10 UF 8/16
    Er hat es hinsichtlich seiner wissenschaftlichen Begründung, inneren Logik und Schlüssigkeit geprüft (vgl. BGH, FamRZ 2013, 288 ) und zu durchgreifenden Bedenken keinen Anlass.
  • BGH, 29.09.1999 - XII ZB 3/99

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung des alleinigen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.07.2016 - 10 UF 8/16
    Letztlich kommt es entscheidend darauf an, ob die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge voraussichtlich nachteiligere Folgen für das Kind hat als ihre Aufhebung (BVerfG, FF 2009, 416; BGH, FamRZ 1999, 1646 ; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.5.2015 - 6 UF 18/15 -, Rn 15, juris).
  • BVerfG, 18.12.2003 - 1 BvR 1140/03

    Zur elterlichen Sorge für Kinder aus geschiedener Ehe

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.07.2016 - 10 UF 8/16
    Der Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt voraus, dass zwischen den Eltern eine tragfähige soziale Beziehung und in den wesentlichen Sorgerechtsbereichen ein Mindestmaß an Übereinstimmung besteht (BVerfGE 107, 150 ; BVerfG, FamRZ 2004, 354 ; BGH, FamRZ 2008, 592 ; FamRZ 2011, 796 ).
  • OLG Saarbrücken, 11.05.2015 - 6 UF 18/15

    Sorgerechtsverfahren: Voraussetzungen der Aufhebung der gemeinsamen Sorge und

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.07.2016 - 10 UF 8/16
    Letztlich kommt es entscheidend darauf an, ob die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge voraussichtlich nachteiligere Folgen für das Kind hat als ihre Aufhebung (BVerfG, FF 2009, 416; BGH, FamRZ 1999, 1646 ; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.5.2015 - 6 UF 18/15 -, Rn 15, juris).
  • OLG Brandenburg, 02.03.1998 - 10 UF 159/97

    Gerichtliche Sorgerechtsentscheidung bei Scheidung der Eltern; Heranziehung des

  • BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99

    Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder

  • BVerfG, 30.06.2009 - 1 BvR 1868/08

    Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) eines Vaters durch unzureichend

  • OLG Dresden, 19.05.2017 - 22 UF 241/17
    Es ist also eine doppelte Kindeswohlprüfung durchzuführen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 19.07.2016 - 10 UF 8/16, NZFam 2016, 808 = juris Rn. 18 ff.; Palandt/Götz, BGB, 75. Aufl., § 1671 Rn. 12 m.w.N.): Zunächst ist festzustellen, ob die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht (aa).
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