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   OLG Brandenburg, 16.02.2016 - 10 WF 111/15   

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OLG Brandenburg, 16.02.2016 - 10 WF 111/15 (https://dejure.org/2016,7000)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.02.2016 - 10 WF 111/15 (https://dejure.org/2016,7000)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16. Februar 2016 - 10 WF 111/15 (https://dejure.org/2016,7000)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamGKG § 55
    Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Verfahrenswerts einer aus dem Scheidungsverbund abgetrennten Folgesache

  • rechtsportal.de

    FamGKG § 55
    Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Verfahrenswerts einer aus dem Scheidungsverbund abgetrennten Folgesache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Festsetzung des Verfahrenswertes für eine Folgesache über den Versorgungsausgleich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Festsetzung des Verfahrenswertes für eine Folgesache über den Versorgungsausgleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 60
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG München, 15.02.2007 - 11 W 676/07

    Festsetzung einer Einigungsgebühr im Verfahren gemäß § 11

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.02.2016 - 10 WF 111/15
    Da die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin sie damit begründen, der Wert sei zu niedrig festgesetzt worden, ist davon auszugehen, dass sie die Beschwerde - wie in der Beschwerdeschrift auch zum Ausdruck gebracht - nur im eigenen Namen, nicht auch in demjenigen der beteiligten Ehefrau eingelegt haben (Senat, JurBüro 1998, 421; FamRZ 2007, 2000; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., § 32 RVG Rn. 14), so dass das Beschwerderecht aus § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG folgt.

    Dabei finden die Vorschriften über das Beschwerdeverfahren nach § 68 GKG bzw. - hier - § 59 FamGKG entsprechend Anwendung (vgl. Senat, FamRZ 2007, 2000; Hartmann, a.a.O., § 32 RVG Rn. 19, 22).

  • OLG Brandenburg, 11.02.2016 - 10 WF 71/15

    Verfahrenswert für Ehescheidung und Versorgungsausgleich: Berücksichtigung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.02.2016 - 10 WF 111/15
    Für den Abschluss des Verfahrens über die Folgesache betreffend den Versorgungsausgleich wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass der Senat nunmehr - in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung - erstmals durch Beschlüsse vom 11.2.2016 (10 UF 65/15 und 10 WF 71/15) entschieden hat, dass es, wenn ein Ehegatte in der gesetzlichen Rentenversicherung Anrechte sowohl in der allgemeinen Rentenversicherung in Form von Entgeltpunkten als auch in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) in Form von Entgeltpunkten (Ost) erworben hat, diese in die Wertfestsetzung gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG als zwei Anrechte einzustellen sind.
  • OLG Brandenburg, 23.04.2007 - 10 WF 7/07

    Streitwertbemessung in Ehesachen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.02.2016 - 10 WF 111/15
    Dies trifft unter Beachtung insbesondere auch der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, FamRZ 2008, 1206; ebenso OLG Brandenburg, 4. Familiensenat, FamRZ 2011, 755, 756) zu, ist vom Amtsgericht aber bereits berücksichtigt worden.
  • OLG Brandenburg, 26.05.2010 - 13 WF 20/10

    Streitwertfestsetzung: Berücksichtigung eines Hausgrundstücks bei der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.02.2016 - 10 WF 111/15
    Dies trifft unter Beachtung insbesondere auch der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, FamRZ 2008, 1206; ebenso OLG Brandenburg, 4. Familiensenat, FamRZ 2011, 755, 756) zu, ist vom Amtsgericht aber bereits berücksichtigt worden.
  • OLG Brandenburg, 11.02.2016 - 10 UF 65/15

    Verfahrenswert des Versorgungsausgleichs bei Ausgleich von an Rechten in der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.02.2016 - 10 WF 111/15
    Für den Abschluss des Verfahrens über die Folgesache betreffend den Versorgungsausgleich wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass der Senat nunmehr - in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung - erstmals durch Beschlüsse vom 11.2.2016 (10 UF 65/15 und 10 WF 71/15) entschieden hat, dass es, wenn ein Ehegatte in der gesetzlichen Rentenversicherung Anrechte sowohl in der allgemeinen Rentenversicherung in Form von Entgeltpunkten als auch in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) in Form von Entgeltpunkten (Ost) erworben hat, diese in die Wertfestsetzung gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG als zwei Anrechte einzustellen sind.
  • OLG Düsseldorf, 19.12.2018 - 3 WF 68/18

    Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Festsetzung des Verfahrenswerts in

    Folglich ist das von der Antragstellerin bezogene Kindergeld für das gemeinsame minderjährige Kind der beteiligten Ehegatten hier nicht als Einkommen i.S.d. § 43 FamGKG anzurechnen ist (im Ergebnis so auch OLG Celle FamRZ 2014, 1802; a.A. OLG Brandenburg FamRZ 2017, 60; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 1226; OLG Hamm FamRZ 2016, 656".
  • OLG Brandenburg, 16.02.2022 - 13 WF 3/22

    Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung; Wert einer Immobilie; Abzug nachgewiesener

    Weil die Eltern hinsichtlich der Verwendung des Kindergeldes ebenso frei sind, wie bei der Verwendung ihrer übrigen Einkünfte, der Kindergeldbezug ihnen zumindest den Einsatz anderer Mittel für den Unterhalt ihrer Kinder erspart und damit ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verbessert, folgt der Senat der Auffassung, die das Kindergeld als Einkommen berücksichtigt (vgl. OLG Brandenburg, 2. Familiensenat - 10 WF 111/15 - BeckRS 2016, 4258; Senat - 13 WF 20/10 - BeckRS 2010, 16587; BeckOK KostR/Neumann, 36. Ed. 1.1.2022, FamGKG § 43 Rn. 32b).
  • OLG Brandenburg, 20.01.2022 - 13 WF 2/22

    Aufhebung der Verfahrenswertfestsetzung für eine vom Scheidungsverbund

    Bislang ist allein der Teilverfahrenswert für die Ehesache festzusetzen (vgl. OLG Brandenburg, 2. Familiensenat, Beschluss vom 16.2.2016 - 10 WF 111/15, BeckRS 2016, 4158; OLG Hamm Beschluss vom 16.4.2013 - 4 WF 281/12, BeckRS 2013, 7871; H. Schneider in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. A. 2021, § 55 FamGKG, Rn. 16, 61; Stollenwerk in Schneider/Vopert/Fölsch, FamGKG, 3. A., 2019, § 55 FamGKG, Rn. 4; Dorndörfer in Binz/Dorndörfer/Zimmermann, 5. A. 2021, § 55 FamGKG, Rn. 6; a. A.: N. Schneider, NJW-Spezial 2016, 252), den die Beschwerde nicht angreift.
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