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   OLG Brandenburg, 18.06.2009 - 12 U 213/08   

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https://dejure.org/2009,20119
OLG Brandenburg, 18.06.2009 - 12 U 213/08 (https://dejure.org/2009,20119)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.06.2009 - 12 U 213/08 (https://dejure.org/2009,20119)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18. Juni 2009 - 12 U 213/08 (https://dejure.org/2009,20119)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; BGB § 847
    Bemessung des Schmerzensgeldes bei teilweiser Entfernung eines Eileiters und Verlängerung einer Eileiterschwangerschaft um 13 Tage

  • gesr.de PDF

    Verspätet erkannte Eileiterschwangerschaf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2009, 1540
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 27.04.2004 - VI ZR 34/03

    Begriff und Rechtsfolgen eines groben Behandlungsfehlers

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.06.2009 - 12 U 213/08
    Sind medizinisch zweifelsfrei gebotene Befunde nicht erhoben oder gesichert worden und hätte der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein medizinisch positives und deshalb aus medizinischer Sicht reaktionspflichtiges Ergebnis gehabt bzw. wäre im Falle richtiger Befunderhebung ein positiver Befund wahrscheinlich gewesen und ist eine Nichtreaktion auf den Befund als grober Behandlungsfehler zu bewerten, ist eine Kausalität von Behandlungsfehler und Primärschaden anzunehmen, wenn der Ursachenzusammenhang nicht gänzlich bzw. äußerst unwahrscheinlich ist (BGH VersR 2004, S. 909; VersR 2004, S. 790; Geiß/Greiner, a. a. O., Teil B, Rn. 296).
  • BGH, 06.07.1955 - GSZ 1/55

    Bemessung des Schmerzensgeldanspruches

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.06.2009 - 12 U 213/08
    Im Rahmen der Genugtuungsfunktion ist insbesondere die Schwere des Verschuldens des Schädigers in Ansatz zu bringen (BGH NJW 1955, S. 1675; NJW 1982, S. 985; VersR 1992, S. 1410; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl., Rn. 274 ff).
  • BGH, 12.02.2008 - VI ZR 221/06

    Anforderungen an den Nachweis der Ursächlichkeit einer ärztlichen Fehlbehandlung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.06.2009 - 12 U 213/08
    Ebenfalls nicht nachgewiesen und vom Landgericht richtigerweise nicht berücksichtigt ist eine mögliche Erhöhung der Infertilität der Klägerin in Folge des Behandlungsfehlers der Beklagten zu 1. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass auch bei einer Umkehr der Beweislast diese grundsätzlich nur die Kausalität zwischen dem Behandlungsfehler und dem haftungsbegründendem Primärschaden (hier die teilweise Entfernung des linken Eileiters) erfasst, während es im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität bei der Beweislast des Patienten nach Maßgabe des Beweismaßes des § 287 ZPO verbleibt (BGH VersR 2008, S. 644; VersR 2005, S. 228; Geiß/Greiner, a. a. O., Teil B, Rn. 262).
  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 328/03

    Rechtsfolgen einer als grober Behandlungsfehler zu bewertenden Verletzung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.06.2009 - 12 U 213/08
    Ebenfalls nicht nachgewiesen und vom Landgericht richtigerweise nicht berücksichtigt ist eine mögliche Erhöhung der Infertilität der Klägerin in Folge des Behandlungsfehlers der Beklagten zu 1. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass auch bei einer Umkehr der Beweislast diese grundsätzlich nur die Kausalität zwischen dem Behandlungsfehler und dem haftungsbegründendem Primärschaden (hier die teilweise Entfernung des linken Eileiters) erfasst, während es im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität bei der Beweislast des Patienten nach Maßgabe des Beweismaßes des § 287 ZPO verbleibt (BGH VersR 2008, S. 644; VersR 2005, S. 228; Geiß/Greiner, a. a. O., Teil B, Rn. 262).
  • BGH, 23.03.2004 - VI ZR 428/02

    Umkehr der Beweislast bei Unterlassung medizinisch gebotener Befunderhebung im

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.06.2009 - 12 U 213/08
    Sind medizinisch zweifelsfrei gebotene Befunde nicht erhoben oder gesichert worden und hätte der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein medizinisch positives und deshalb aus medizinischer Sicht reaktionspflichtiges Ergebnis gehabt bzw. wäre im Falle richtiger Befunderhebung ein positiver Befund wahrscheinlich gewesen und ist eine Nichtreaktion auf den Befund als grober Behandlungsfehler zu bewerten, ist eine Kausalität von Behandlungsfehler und Primärschaden anzunehmen, wenn der Ursachenzusammenhang nicht gänzlich bzw. äußerst unwahrscheinlich ist (BGH VersR 2004, S. 909; VersR 2004, S. 790; Geiß/Greiner, a. a. O., Teil B, Rn. 296).
  • BGH, 16.10.2007 - VI ZR 229/06

    Pflichten eines Arztes im vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst bei Anzeichen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.06.2009 - 12 U 213/08
    Ein ärztlicher Fehler im Sinne eines Befunderhebungsfehlers liegt indes vor, wenn der Arzt sich darauf beschränkt, lediglich die vorliegenden Befunde auszuwerten, obwohl er aus medizinischer Sicht weitere Befunde hätte erheben müssen, insbesondere um seinen Verdacht vom Vorliegen einer bestimmten Beeinträchtigung mit den hierfür üblichen Befunderhebungen abzuklären, also entweder zu erhärten oder auszuräumen (BGH VersR 2007, S. 1697; VersR 2008, S. 221; OLG Schleswig, OLGR 2004, S. 224; Steffen/Pauge, a. a. O., Rn. 155; Geiß/Greiner, a. a. O., Rn. 65).
  • BGH, 16.06.1992 - VI ZR 264/91

    Verdienstausfall und Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall; Nichtgezahlte

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.06.2009 - 12 U 213/08
    Im Rahmen der Genugtuungsfunktion ist insbesondere die Schwere des Verschuldens des Schädigers in Ansatz zu bringen (BGH NJW 1955, S. 1675; NJW 1982, S. 985; VersR 1992, S. 1410; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl., Rn. 274 ff).
  • BGH, 25.09.2007 - VI ZR 157/06

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung der Ladung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.06.2009 - 12 U 213/08
    Ein ärztlicher Fehler im Sinne eines Befunderhebungsfehlers liegt indes vor, wenn der Arzt sich darauf beschränkt, lediglich die vorliegenden Befunde auszuwerten, obwohl er aus medizinischer Sicht weitere Befunde hätte erheben müssen, insbesondere um seinen Verdacht vom Vorliegen einer bestimmten Beeinträchtigung mit den hierfür üblichen Befunderhebungen abzuklären, also entweder zu erhärten oder auszuräumen (BGH VersR 2007, S. 1697; VersR 2008, S. 221; OLG Schleswig, OLGR 2004, S. 224; Steffen/Pauge, a. a. O., Rn. 155; Geiß/Greiner, a. a. O., Rn. 65).
  • BGH, 02.02.1982 - VI ZR 296/80

    Pflicht eines Taxifahrers zur Anlegung des Sicherheitsgurts auf einer langen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.06.2009 - 12 U 213/08
    Im Rahmen der Genugtuungsfunktion ist insbesondere die Schwere des Verschuldens des Schädigers in Ansatz zu bringen (BGH NJW 1955, S. 1675; NJW 1982, S. 985; VersR 1992, S. 1410; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl., Rn. 274 ff).
  • LG Hagen, 24.07.1991 - 12 O 53/89
    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.06.2009 - 12 U 213/08
    Zutreffend weist die Beklagte zu 1. darauf hin, dass der vom Landgericht erwähnte Fall, der der Entscheidung des Landgericht Hagen vom 24.07.1991 (Az: 12 O 53/89; zitiert nach juris) zugrunde lag, deutlich erheblichere Beeinträchtigungen der Geschädigten zur Folge hatte.
  • LG Aachen, 05.02.1992 - 4 O 359/89

    Diagnosefehler bei Eileiterschwangerschaft L

  • OLG Brandenburg, 27.05.2010 - 12 U 216/09

    Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Behandlungsvertrag wegen

    Unabhängig davon, dass der Kläger mit der Berufung auf einen solchen Fehler ohnehin nicht mehr näher eingeht, liegt ein ärztlicher Fehler im Sinne eines Befunderhebungsfehlers vor, wenn der Arzt sich darauf beschränkt, lediglich die vorliegenden Befunde auszuwerten, obwohl er aus medizinischer Sicht weitere Befunde hätte erheben müssen, insbesondere um seinen Verdacht vom Vorliegen einer bestimmten Beeinträchtigung mit den hierfür üblichen Befunderhebungen abzuklären, also entweder zu erhärten oder auszuräumen (BGH VersR 2008, 221; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 18.06.2009, Az. 12 U 213/08 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 16.05.2023 - 12 W 35/22

    Behandlungsfehler in der Notaufnahme eines Krankenhauses; Nichtfeststellung einer

    Auch liegt ein haftungsbegründender Diagnosefehler grundsätzlich erst dann vor, wenn das diagnostisch gewonnene Ergebnis für einen Arzt des entsprechenden Fachgebietes nicht mehr vertretbar erscheint oder wenn es sich um eine in der gegebenen Situation nicht mehr vertretbare Deutung der Befunde handelt, etwa weil der Arzt eindeutige Symptome nicht erkennt oder falsch deutet (BGH VersR 1981, 1033; so auch der Senat im Urteil vom 18.06.2009, Az. 12 U 213/08, veröffentlicht etwa in VersR 2009, S. 1540).
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