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   OLG Brandenburg, 20.05.2010 - 12 U 4/09   

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https://dejure.org/2010,24567
OLG Brandenburg, 20.05.2010 - 12 U 4/09 (https://dejure.org/2010,24567)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.05.2010 - 12 U 4/09 (https://dejure.org/2010,24567)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20. Mai 2010 - 12 U 4/09 (https://dejure.org/2010,24567)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage wegen fehlerhafter Behandlung einer Choanalatresie ohne Nachweisbarkeit eines hypoxischen Gehirnschadens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1
    Abweisung der Klage wegen fehlerhafter Behandlung einer Choanalatresie mangels Nachweises eines hypoxischen Gehirnschadens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 12.02.2008 - VI ZR 221/06

    Anforderungen an den Nachweis der Ursächlichkeit einer ärztlichen Fehlbehandlung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.05.2010 - 12 U 4/09
    Dabei ist die Beurteilung des Vorliegens eines groben Behandlungsfehlers eine Rechtsfrage, gleichwohl müssen die entsprechenden Feststellungen des Berufungsgerichtes in einer medizinischen Bewertung des Behandlungsgeschehens durch einen Sachverständigen eine hinreichende Stütze finden, da der Richter den berufsspezifischen Maßstab der objektiven Sorgfalt im Allgemeinen nur mit Hilfe eines medizinischen Sachverständigen ermitteln kann (BGH VersR 2008, S. 644; Geiß/Greiner, a. a. O., Rn. 255).
  • BGH, 27.06.1978 - VI ZR 183/76

    Rechtsfolgen unrichtiger oder unzulänglicher ärztlicher Dokumentation

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.05.2010 - 12 U 4/09
    Ein grober Behandlungsfehler ist anzunehmen, wenn aus objektiver ärztlicher Sicht bei Anlegung des für einen Arzt geltenden Ausbildungs- und Wissensmaßstabs das Fehlverhalten nicht mehr verständlich und verantwortbar erscheint, weil ein solcher Fehler dem behandelnden Arzt aus objektiver Sicht schlechterdings nicht unterlaufen darf; dies ist der Fall, wenn auf eindeutige Befunde nicht nach den gefestigten Regeln der ärztlichen Kunst reagiert wird oder wenn grundlos Standardmethoden zur Bekämpfung möglicher unbekannter Risiken nicht angewandt werden und wenn besondere Umstände fehlen, die den Vorwurf des Behandlungsfehlers mildern können (BGH VersR 1994, S. 310; NJW 1992, S. 2962; VersR 1978, S. 1022; Geiß/Greiner, a. a. O., Teil B, Rn. 251 f).
  • BGH, 29.05.2001 - VI ZR 120/00

    Annahme eines groben Behandlungsfehlers im Arzthaftungsprozeß

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.05.2010 - 12 U 4/09
    Da die Bewertung das gesamte Behandlungsgeschehen zu berücksichtigen hat, können auch mehrere, für sich genommen nicht grobe Einzelfehler in der erforderlichen Gesamtwürdigung einen groben Behandlungsfehler begründen (BGH VersR 2001, S. 1030; Geiß/Greiner, a. a. O. Rn. 253).
  • BGH, 21.07.1998 - VI ZR 15/98

    Anforderungen an Beweisführung im Arzthaftungsprozeß

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.05.2010 - 12 U 4/09
    25 Eine anderweitige Beurteilung ist schließlich nicht durch die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.09.1998 zum Aktenzeichen VI ZR 15/98 (veröffentlicht etwa in VersR 1998, S. 1153) veranlasst.
  • BGH, 10.02.1987 - VI ZR 68/86

    Überprüfung der Diagnose eines in der Facharztausbildung stehenden Arztes;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.05.2010 - 12 U 4/09
    R... M... entsprachen die von der Beklagten zu 2. ergriffenen Maßnahmen nach Diagnose einer beidseitigen Choanalatresie beim Kläger nicht dem in einem Krankenhaus mit der bei der Beklagten zu 1. vorhandenen Ausstattung zu verlangenden Facharztstandard (vgl. hierzu BGH VersR 1987, S. 686; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., Teil B, Rn. 2 f).
  • BGH, 14.07.1992 - VI ZR 214/91

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte bzw. unterlassene

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.05.2010 - 12 U 4/09
    Ein grober Behandlungsfehler ist anzunehmen, wenn aus objektiver ärztlicher Sicht bei Anlegung des für einen Arzt geltenden Ausbildungs- und Wissensmaßstabs das Fehlverhalten nicht mehr verständlich und verantwortbar erscheint, weil ein solcher Fehler dem behandelnden Arzt aus objektiver Sicht schlechterdings nicht unterlaufen darf; dies ist der Fall, wenn auf eindeutige Befunde nicht nach den gefestigten Regeln der ärztlichen Kunst reagiert wird oder wenn grundlos Standardmethoden zur Bekämpfung möglicher unbekannter Risiken nicht angewandt werden und wenn besondere Umstände fehlen, die den Vorwurf des Behandlungsfehlers mildern können (BGH VersR 1994, S. 310; NJW 1992, S. 2962; VersR 1978, S. 1022; Geiß/Greiner, a. a. O., Teil B, Rn. 251 f).
  • OLG Schleswig, 24.02.1993 - 4 U 18/91

    Ärztliche Entscheidung ; Schnittentbindung; Grober Behandlungsfehler; Objektive

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.05.2010 - 12 U 4/09
    Ein grober Behandlungsfehler ist anzunehmen, wenn aus objektiver ärztlicher Sicht bei Anlegung des für einen Arzt geltenden Ausbildungs- und Wissensmaßstabs das Fehlverhalten nicht mehr verständlich und verantwortbar erscheint, weil ein solcher Fehler dem behandelnden Arzt aus objektiver Sicht schlechterdings nicht unterlaufen darf; dies ist der Fall, wenn auf eindeutige Befunde nicht nach den gefestigten Regeln der ärztlichen Kunst reagiert wird oder wenn grundlos Standardmethoden zur Bekämpfung möglicher unbekannter Risiken nicht angewandt werden und wenn besondere Umstände fehlen, die den Vorwurf des Behandlungsfehlers mildern können (BGH VersR 1994, S. 310; NJW 1992, S. 2962; VersR 1978, S. 1022; Geiß/Greiner, a. a. O., Teil B, Rn. 251 f).
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