Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 21.11.2003 - 2 W 6/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,10253
OLG Brandenburg, 21.11.2003 - 2 W 6/03 (https://dejure.org/2003,10253)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.11.2003 - 2 W 6/03 (https://dejure.org/2003,10253)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21. November 2003 - 2 W 6/03 (https://dejure.org/2003,10253)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StHaftG § 1; BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34
    Drittbezogenheit von Amtspflichten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2004, 810
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.12.2002 - III ZR 201/01

    Amtshaftung der Kommunalaufsicht gegenüber Gemeinde wegen begünstigender Maßnahme

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.11.2003 - 2 W 6/03
    Gleichwohl ist die Anwendung des im Amts- und Staatshaftungsrecht anerkannten Schutzzweckgedankens zur Haftungsbegrenzung zulässig und notwendig (vgl. BGH NJW 200, 432; 2003, 1318; 2000, 427).
  • BGH, 10.03.1994 - III ZR 9/93

    Schadensersatz für rechtswidrige Ablehnung einer Bauvoranfrage

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.11.2003 - 2 W 6/03
    Bei rechtswidrig belastenden Verwaltungsakten gilt in der Regel der Grundsatz, dass die Drittgerichtetheit mit der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zusammenfällt (BHG NJW 1994, 1647, 1649).
  • BGH, 29.07.1999 - III ZR 234/97

    Amtspflichtverletzung bei Aufstellung von Bebauungsplänen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.11.2003 - 2 W 6/03
    Gleichwohl ist die Anwendung des im Amts- und Staatshaftungsrecht anerkannten Schutzzweckgedankens zur Haftungsbegrenzung zulässig und notwendig (vgl. BGH NJW 200, 432; 2003, 1318; 2000, 427).
  • BGH, 23.09.1993 - III ZR 139/92

    Drittschützende Amtspflicht gegenüber Erwerber bei Erteilung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.11.2003 - 2 W 6/03
    Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen (vgl. BGH WM 1993, 2135 m. w. N.).
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