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   OLG Bremen, 10.12.2008 - 1 U 11/08   

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OLG Bremen, 10.12.2008 - 1 U 11/08 (https://dejure.org/2008,13921)
OLG Bremen, Entscheidung vom 10.12.2008 - 1 U 11/08 (https://dejure.org/2008,13921)
OLG Bremen, Entscheidung vom 10. Dezember 2008 - 1 U 11/08 (https://dejure.org/2008,13921)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    § 839 BGB; §§ 304, 538 ZPO; Art. 34 GG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit eines Grundurteils bei Häufung von Zahlungsanträgen und Feststellungsanträgen; Amtspflichten der Veterinärbehörden bei der Durchführung von BSE-Tests

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34 Abs. 1; ZPO § 304
    Zulässigkeit eines Grundurteils bei Häufung von Zahlungs- und Feststellungsanträge; Amtspflichten der Veterinärbehörden bei der Durchführung von BSE-Tests

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 15.02.2007 - III ZR 137/06

    Haftung der Verwaltungsbehörden für Fehler bei BSE-Tests durch private Labors

    Auszug aus OLG Bremen, 10.12.2008 - 1 U 11/08
    Es ist höchstrichterlich anerkannt, dass die Pflicht zur korrekten Durchführung der BSE - Tests eine Amtspflicht der zuständigen Behörden (auch) gegenüber den Schlachthofbetreibern darstellt (BGH, Beschluss vom 15.02.07 - III ZR 137/06, hier Bl. 502, 504 d. A.; BGHZ 161, 6; OLG München, Az: 1 U 2537/05 Randziffer 94ff, hier Bl. 500 d. A.).

    Nach der zutreffenden höchstrichterlichen Rechtsprechung ist vielmehr insoweit allein entscheidend, dass die Tätigkeit des privaten Labors als bloße Hilfstätigkeit der staatlichen Verwaltung erscheint, weil die Labors (gerade in den kritischen Fällen bei positiven oder nicht eindeutig negativen Befunden) das weitere Vorgehen den staatlichen Behörden zu überlassen hatten, die allein über die Tauglichkeitserklärung des Fleisches nach § 10 S. 1 des Fleischhygienegesetzes in der damals geltenden Fassung vom 08.07.93 (BGBl I. S. 189) entscheiden durften und mussten, während den Labors kein eigener Entscheidungsspielraum zustand (so ausdrücklich BGH Urteil vom 02.02.06 - III ZR 131/05, hier Bl. 342 d. A.; BGH Beschluss vom 15.02.07 Az: III ZR 137/06, hier Bl. 505 d. A.).

    In diesem Rahmen erfolgen gemäß § 1 der VO zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE vom 01.12.00 (BGBl I. S 1659) auch die bei Rindern im Alter von über 24 Monaten notwendigen BSE - Tests (so ausdrücklich BGH Urteil vom 15.07.07 - III ZR 137/06, hier Bl. 505 d. A.).

    Die Beklagte zu 4) als zuständige untere Verwaltungsbehörde durfte gemäß der im Jahre 2001 aufgrund der drückenden Kapazitätsengpässe bei den staatlichen Untersuchungslabors geübten und höchstrichterlich als rechtmäßig gebilligten Verwaltungspraxis (OLG München aaO sowie BGH Urteil vom 15.07.07 - III ZR 137/06, hier Bl. 505 d. A.) bei der Durchführung der BSE - Tests auf zugelassene private Labors zurückgreifen, die - wie ausgeführt - als Verwaltungshelfer der zuständigen Behörde handelten.

    Dass die Pflichten der Beklagten zu 4) bei den BSE - Untersuchungen als im Sinne des § 839 BGB drittschützend auch zugunsten der Klägerin als Inhaberin eines fleischverarbeitenden Betriebes zu werten sind, steht nach dem Urteil des BGH vom 02.02.06 (Az: III ZR 131/05 = VersR 06, 698) außer Frage (ebenso BGH Beschluss v. 15.02.07 III ZR 137/06, hier Bl. 506 d. A.).

  • BGH, 02.02.2006 - III ZR 131/05

    Haftung kommunaler Gebietskörperschaften oder der Länder für fehlerhafte

    Auszug aus OLG Bremen, 10.12.2008 - 1 U 11/08
    Nach der zutreffenden höchstrichterlichen Rechtsprechung ist vielmehr insoweit allein entscheidend, dass die Tätigkeit des privaten Labors als bloße Hilfstätigkeit der staatlichen Verwaltung erscheint, weil die Labors (gerade in den kritischen Fällen bei positiven oder nicht eindeutig negativen Befunden) das weitere Vorgehen den staatlichen Behörden zu überlassen hatten, die allein über die Tauglichkeitserklärung des Fleisches nach § 10 S. 1 des Fleischhygienegesetzes in der damals geltenden Fassung vom 08.07.93 (BGBl I. S. 189) entscheiden durften und mussten, während den Labors kein eigener Entscheidungsspielraum zustand (so ausdrücklich BGH Urteil vom 02.02.06 - III ZR 131/05, hier Bl. 342 d. A.; BGH Beschluss vom 15.02.07 Az: III ZR 137/06, hier Bl. 505 d. A.).

    Dass die Pflichten der Beklagten zu 4) bei den BSE - Untersuchungen als im Sinne des § 839 BGB drittschützend auch zugunsten der Klägerin als Inhaberin eines fleischverarbeitenden Betriebes zu werten sind, steht nach dem Urteil des BGH vom 02.02.06 (Az: III ZR 131/05 = VersR 06, 698) außer Frage (ebenso BGH Beschluss v. 15.02.07 III ZR 137/06, hier Bl. 506 d. A.).

  • OLG München, 27.04.2006 - 1 U 2537/05
    Auszug aus OLG Bremen, 10.12.2008 - 1 U 11/08
    Dass die Genehmigung der Reihenuntersuchung von Rindern auf BSE von Rechts wegen auf der einschlägigen Grundlage der §§ 2, 3 TierseuchenerregerVO hätte erfolgen müssen (vgl. auch den Tatbestand des Urteils des OLG München vom 27.04.06, Az.: 1 U 2537/05, hier Bl. 491ff, 492 Rand Ziff. 3), lässt sich dem Text der Genehmigung vom 15.01.01 nicht entnehmen.

    Es ist höchstrichterlich anerkannt, dass die Pflicht zur korrekten Durchführung der BSE - Tests eine Amtspflicht der zuständigen Behörden (auch) gegenüber den Schlachthofbetreibern darstellt (BGH, Beschluss vom 15.02.07 - III ZR 137/06, hier Bl. 502, 504 d. A.; BGHZ 161, 6; OLG München, Az: 1 U 2537/05 Randziffer 94ff, hier Bl. 500 d. A.).

  • BGH, 27.01.2000 - IX ZR 45/98

    Zulässigkeit eines Grundurteils

    Auszug aus OLG Bremen, 10.12.2008 - 1 U 11/08
    Eine entsprechende Trennung in Grund- und Betragsverfahren setzt einen Anspruch voraus, der auf Zahlung von Geld oder die Leistung vertretbarer, der Höhe nach summenmäßig bestimmter Sachen gerichtet ist (BGH NJW 91, 1896; 2000, 1572).

    Deswegen scheidet ein Grundurteil über einen unbezifferten Feststellungsanspruch wesensgemäß aus (BGH NJW-RR 92, 531; 94, 319; NJW 2000, 1572).

  • BGH, 28.01.2000 - V ZR 402/98

    Zurechnung der Kenntnis des Abschlußvertreters

    Auszug aus OLG Bremen, 10.12.2008 - 1 U 11/08
    Im Übrigen: Selbst wenn das angefochtene Urteil als (Teil-) Grundurteil hinsichtlich der bezifferten Anträge und als Teilendurteil hinsichtlich des Feststellungsantrages zu verstehen wäre, wäre ein solches Urteil ebenfalls unzulässig, weil bei einer Häufung von Zahlungs- und Feststellungsantrag, die aus dem selben tatsächlichen Geschehen hergeleitet werden, eine Entscheidung nur über einen der beiden unzulässig ist (BGH NJW 00, 1405, 1406; NJW-RR 92, 1053).

    Da der Erlass des Grundurteils bei der vorliegenden Fallkonstellation nicht zulässig war, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vor (BGH NJW 96, 395; siehe auch BGH NJW 2000, 1405, 1406).

  • BGH, 14.10.2004 - III ZR 169/04

    Keine Haftungserleichterung beim Rückgriff des Staates gegen selbständige

    Auszug aus OLG Bremen, 10.12.2008 - 1 U 11/08
    Es ist höchstrichterlich anerkannt, dass die Pflicht zur korrekten Durchführung der BSE - Tests eine Amtspflicht der zuständigen Behörden (auch) gegenüber den Schlachthofbetreibern darstellt (BGH, Beschluss vom 15.02.07 - III ZR 137/06, hier Bl. 502, 504 d. A.; BGHZ 161, 6; OLG München, Az: 1 U 2537/05 Randziffer 94ff, hier Bl. 500 d. A.).
  • BGH, 17.10.2003 - V ZR 84/02

    Schadensmindernde Berücksichtigung von Steuervorteilen; Darlegungs- und

    Auszug aus OLG Bremen, 10.12.2008 - 1 U 11/08
    Die zum Zeitpunkt der Zustellung an die Beklagte zu 3) nach übereinstimmender und zutreffender Ansicht der Prozessparteien zulässige Feststellungsklage, die innerhalb der Ende Februar 2005 abgelaufenen 3-jährigen Verjährungsfrist (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) erhoben worden war, hemmte auch die Verjährung des mit der Klagerweiterung geltend gemachten Zahlungsanspruchs; die unbezifferte Feststellungsklage hemmte nämlich den gesamten von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch einschließlich des mit der Klagerweiterung geltend gemachten Zahlungsanspruchs, unabhängig davon, ob der Klägerin nach Erhebung der zulässigen Feststellungsklage zumindest teilweise eine Bezifferung des eingetretenen Schadens möglich war oder nicht (BGH NJW-RR 2004, 79, 81).
  • BGH, 17.05.1990 - III ZR 191/88

    Drittbezogenheit von Amtspflichten der Bediensteten einer Kfz-Zulassungsstelle

    Auszug aus OLG Bremen, 10.12.2008 - 1 U 11/08
    Auf einen eventuellen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 4) kann die Beklagte zu 3) die Klägerin deshalb nicht verweisen, weil § 839 Abs. 1 S. 2 BGB anerkanntermaßen unanwendbar ist, wenn sich der anderweitige Ersatzanspruch gegen eine andere öffentlich - rechtliche Körperschaft richtet, sofern - wie hier - dieser Anspruch und der gegen die Beklagte zu 4) geltend gemachte Amtshaftungsanspruch demselben Tatsachenkreis entsprungen sind, da insoweit von der Einheitlichkeit der öffentlichen Hand auszugehen ist (BGHZ 62, 394; 111, 272).
  • BGH, 04.07.1974 - III ZR 63/72

    Leistungen nach BVG keine anderweitige Ersatzmöglichkeit nach § 839 Abs. 1 Satz 2

    Auszug aus OLG Bremen, 10.12.2008 - 1 U 11/08
    Auf einen eventuellen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 4) kann die Beklagte zu 3) die Klägerin deshalb nicht verweisen, weil § 839 Abs. 1 S. 2 BGB anerkanntermaßen unanwendbar ist, wenn sich der anderweitige Ersatzanspruch gegen eine andere öffentlich - rechtliche Körperschaft richtet, sofern - wie hier - dieser Anspruch und der gegen die Beklagte zu 4) geltend gemachte Amtshaftungsanspruch demselben Tatsachenkreis entsprungen sind, da insoweit von der Einheitlichkeit der öffentlichen Hand auszugehen ist (BGHZ 62, 394; 111, 272).
  • KG, 24.05.2005 - 1 AR 20/03

    Kostenrecht: Zur Nichterhebung der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens bei

    Auszug aus OLG Bremen, 10.12.2008 - 1 U 11/08
    Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden nicht erhoben, weil das angefochtene Urteil auf einem schweren Verstoß gegen das Verfahrensrecht beruht (vgl. KG, Beschluss vom 24.05.2005, Az: 1 AR 20/03) und bei richtiger Behandlung der Sache die jetzt erwachsenen Gerichtskosten dieses Berufungsverfahrens nicht entstanden wären, § 21 Abs. 1 S. 1 GKG.
  • BGH, 09.06.1994 - IX ZR 125/93

    Zulässigkeit eines Grundurteils über eine Feststellungsklage; Beiziehung von

  • BGH, 15.03.2000 - VIII ZR 31/99

    Pflicht zur erneuten Erhebung der Beweise im Berufungsverfahren

  • BGH, 27.05.1992 - IV ZR 42/91

    Grundurteil bei mehreren Ansprüchen - Kein Grundurteil bei Verwirkung des

  • BGH, 19.02.1991 - X ZR 90/89

    Zulässigkeit eines Grundurteils bei Ungewißheit über die zukünftige Entwicklung

  • BGH, 07.11.1991 - III ZR 118/90

    Aufklärungspflicht eines im Rahmen eines Kapitalanlagemodells tätigen Treuhänders

  • BGH, 14.10.1993 - III ZR 157/92

    Amtshaftungsanspruch wegen Überplanung eines Altlastengeländes - Erlass eines

  • BGH, 08.11.1995 - VIII ZR 269/94

    Zulässigkeit eines Teilurteils bei fehlender Entscheidungsreife einer

  • OLG Hamm, 07.01.1991 - 6 U 86/90
  • BGH, 08.11.2012 - III ZR 151/12

    Zur Amtshaftung aufgrund nicht durchgeführter BSE-Tests an Rindern in einem

    Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auf die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 2. Februar 2006 - III ZR 131/05, VersR 2006, 698 Rn. 12, Beschluss vom 15. Februar 2007 - III ZR 137/06, VersR 2007, 1372 Rn. 6; siehe auch Urteil vom 14. Oktober 2004 - III ZR 169/04, BGHZ 161, 6; vgl. aus der instanzgerichtlichen Rechtsprechung OLG Stuttgart OLGR 2005, 580, 584, OLG München, Urteil vom 27. April 2006 - 1 U 2537/05, juris Rn. 94 ff, OLG Bremen OLGR 2009, 250, 253 f), wonach die bei der Durchführung einer BSE-Untersuchung an einem testpflichtigen Rind bestehenden Amtspflichten im Verhältnis zum betroffenen Schlachtbetrieb drittbezogen sind und insoweit der Veterinär beziehungsweise etwaige mit der Laboruntersuchung beauftragte Verwaltungshelfer bei ihrer Tätigkeit auch und gerade auf die Interessen des Schlachthofs in individualisierter und qualifizierter Weise Rücksicht zu nehmen haben.
  • BGH, 08.11.2012 - III ZR 293/11

    Zur Amtshaftung aufgrund nicht durchgeführter BSE-Tests an Rindern in einem

    Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auf die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 2. Februar 2006 - III ZR 131/05, VersR 2006, 698 Rn. 12, Beschluss vom 15. Februar 2007 - III ZR 137/06, VersR 2007, 1372 Rn. 6; siehe auch Urteil vom 14. Oktober 2004 - III ZR 169/04, BGHZ 161, 6; vgl. aus der instanzgerichtlichen Rechtsprechung OLG Stuttgart OLGR 2005, 580, 584, OLG München, Urteil vom 27. April 2006 - 1 U 2537/05, juris Rn. 94 ff, OLG Bremen OLGR 2009, 250, 253 f), wonach die bei der Durchführung einer BSE-Untersuchung an einem testpflichtigen Rind bestehenden Amtspflichten im Verhältnis zum betroffenen Schlachtbetrieb drittbezogen sind und insoweit der Veterinär beziehungsweise etwaige mit der Laboruntersuchung beauftragte Verwaltungshelfer bei ihrer Tätigkeit auch und gerade auf die Interessen des Schlachthofs in individualisierter und qualifizierter Weise Rücksicht zu nehmen haben.
  • LAG München, 28.07.2016 - 3 Sa 151/16

    Anspruch einer Sicherheitskraft auf Mehrvergütung aufgrund des arbeitsrechtlichen

    Ist die unterschiedliche Behandlung nach dem vom Arbeitgeber vorgetragenen Zweck der Leistung sachlich nicht gerechtfertigt, kann der benachteiligte Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der begünstigten Arbeitnehmergruppe behandelt zu werden (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 757/12 - NJOZ 2014, 1947, Rn. 23 m.w.N.; speziell zu übertariflicher Vergütung vgl. BAG, Urteil vom 23.08.1995 - 5 AZR 293/94 - NZA 1996, 829; Urteil vom 15.05.2001 - 1 AZR 672/00 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 176; LAG München, Urteil vom 22.02.2005 - 10 Sa 480/04 - BeckRS 2009, 6809).
  • KG, 16.03.2010 - 7 U 47/09

    Verkehrssicherungspflicht: Grundurteil über einen Leistungsantrag und einen nicht

    Ein Grundurteil über einen unbezifferten Feststellungsantrag scheidet wesensmäßig aus (BGH NJW 2000, 1572 ; OLG Bremen OLGR 2009, 250).
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