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   OLG Celle, 30.01.1996 - 2 UH 1/96   

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https://dejure.org/1996,3658
OLG Celle, 30.01.1996 - 2 UH 1/96 (https://dejure.org/1996,3658)
OLG Celle, Entscheidung vom 30.01.1996 - 2 UH 1/96 (https://dejure.org/1996,3658)
OLG Celle, Entscheidung vom 30. Januar 1996 - 2 UH 1/96 (https://dejure.org/1996,3658)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Wirksamkeit einer vorformulierten Mietvertragsbestimmung über die Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen je nach Grad der Abnutzung oder Beschädigung

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Kollision der Schönheitsreparaturklausel "je nach Grad der Abnutzung oder Beschädigung" mit Fristenplan

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer vorformulierten Mietvertragsbestimmung über die Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen je nach Grad der Abnutzung oder Beschädigung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schönheitsreparaturen; Abwälzung; Formularklausel; Bedarfsklausel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG § 9; BGB § 535 § 536; ZPO § 541
    Durchführung von Schönheitsreparaturen, Grund der Abnutzung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG Lüneburg - 11 C 202/95
  • LG Lüneburg - 6 S 197/95
  • OLG Celle, 30.01.1996 - 2 UH 1/96
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Stuttgart, 17.02.1989 - 8 REMiet 2/88

    Schönheitsreparaturen; Mietzeit; Vertragsende; Renovierungsturnus; Prozentualer

    Auszug aus OLG Celle, 30.01.1996 - 2 UH 1/96
    Das Landgericht hält die in der Vorlagefrage zitierte Formularklausel für wirksam, sieht sich aber an einer entsprechenden Entscheidung durch den Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 17.02.1989 (NJW-RR 1989, 520) gehindert.

    Der Erlaß eines Rechtsentscheides ist gleichwohl unzulässig, weil das Landgericht mit der von ihm beabsichtigten Entscheidung nicht von dem Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 17.02.1989 (NJW-RR 1989, 520) abweicht.

    Die von dem Landgericht zu beurteilende Klausel in § 15 Ziffer 3 des Mietvertrages weicht jedoch hinsichtlich der vom Landgericht für maßgeblich gehaltenen Formulierung, daß Schönheitsreparaturen "je nach Grad der Abnutzung oder Beschädigung" durchzuführen seien, von der formularmäßigen Bestimmung ab, deren Wirksamkeit in dem Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 17.02.1989 (a.a.O.) verneint worden ist.

  • OLG Frankfurt, 30.06.1992 - 20 REMiet 4/91

    Wirksamkeit von Regelungen über Schönheitsreparaturen in vorformulierten

    Auszug aus OLG Celle, 30.01.1996 - 2 UH 1/96
    In Übereinstimmung mit den Beschlüssen des OLG Frankfurt vom 30.06.1992 (WuM 1992, 419) und des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 13.09.1991 (WuM 1991, 525) lege die Kammer § 15 Ziff. 3 des Mietvertrages bzw. die Formulierung "je nach Grad der Abnutzung und Beschädigung" dahin aus, daß allein für den Fall einer übermäßigen Abnutzung der Wohnung durch den Mieter vorgesorgt werden solle, daß jedoch grundsätzlich der Fristenplan gelte, und zwar erst mit dem Beginn des Mietverhältnisses.

    Sie ist anders als die Formulierung "bei Bedarf" oder die dem Vorlagebeschluß des OLG Frankfurt vom 30.06.1992 (WuM 1992, 419) zugrundeliegende Formulierung "wenn erforderlich" nicht eindeutig im Sinne einer zeitlichen Festlegung zu verstehen.

  • BGH, 22.11.1995 - VIII ARZ 4/95

    Geltendmachung des Herausgabe- und Räumungsanspruchs nach Beendigung des

    Auszug aus OLG Celle, 30.01.1996 - 2 UH 1/96
    Eine Divergenz fehlt zwar nicht schon deshalb, weil die Vorlagefrage nicht wörtlich mit der Beschlußformel des Oberlandesgerichts Stuttgart übereinstimmt (vgl. BGH NJW 1996, 515).
  • BGH, 01.07.1987 - VIII ARZ 9/86

    Formularmäßige Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter einer bei

    Auszug aus OLG Celle, 30.01.1996 - 2 UH 1/96
    Damit hat es zu einer Rechtsfrage Stellung genommen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung offen geblieben ist (vgl. BGH WuM 1987, 306, 309 [BGH 01.07.1987 - VIII ARZ 9/86] ; BGHZ 105, 71).
  • BGH, 06.07.1988 - VIII ARZ 1/88

    Beteiligung des Mieters an Schönheitsreparaturen durch prozentuale Beteiligung an

    Auszug aus OLG Celle, 30.01.1996 - 2 UH 1/96
    Damit hat es zu einer Rechtsfrage Stellung genommen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung offen geblieben ist (vgl. BGH WuM 1987, 306, 309 [BGH 01.07.1987 - VIII ARZ 9/86] ; BGHZ 105, 71).
  • BGH, 08.07.1982 - VIII ARZ 3/82

    Verzinsung der Barkaution

    Auszug aus OLG Celle, 30.01.1996 - 2 UH 1/96
    Als Rechtsfrage im Sinne von § 541 ZPO ist nämlich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1982, 2186) auch die Auslegung typischer, häufig wiederkehrender Formularklauseln anzusehen, weil die auf die Rechtsvereinheitlichung gerichtete Zweckbestimmung des Rechtsentscheidsverfahrens es erfordert, für die Auslegung typischer Mietvertragsbestimmungen verbindliche Auslegungsregeln zu entwickeln.
  • BGH, 05.04.1995 - VIII ARZ 4/94

    Höhe der zu berücksichtigenden Eigenkapitalkosten

    Auszug aus OLG Celle, 30.01.1996 - 2 UH 1/96
    Auch ist eine Divergenz schon dann gegeben, wenn von den tragenden Gründen eines Rechtsentscheides abgewichen werden soll (BGH WuM 1995, 428 [BGH 05.04.1995 - VIII ARZ 4/94] ).
  • BVerfG, 20.03.1991 - 1 BvR 160/91

    Heranziehung eines Mietspiegels und Eigentumsgarantie

    Auszug aus OLG Celle, 30.01.1996 - 2 UH 1/96
    Dieses Verständnis der Bindungswirkung des Rechtsentscheides des OLG Stuttgart liegt offensichtlich auch dem Rechtsentscheid des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (WuM 1991, 523) zugrunde.
  • BGH, 02.11.1983 - VIII ARZ 9/83

    Begriff der Divergenz

    Auszug aus OLG Celle, 30.01.1996 - 2 UH 1/96
    Diese Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn die Rechtsfrage mit der bereits entschiedenen im wesentlichen deckungsgleich ist (vgl. BGH WuM 1984, 4).
  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 17/04

    Formularmäßige Vereinbarung der Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den

    a) Die Auslegung der Formularklauseln unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfung, da sie in dieser oder zumindest inhaltsgleicher Fassung über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden (vgl. BGHZ 94, 105, 111; 98, 256, 258; 134, 42, 45; zu einer vergleichbaren Klausel OLG Celle (RE), WuM 1996, 202).

    Die Fristen dieses Planes beginnen aus der Sicht eines verständigen Mieters mangels gegenteiliger Anhaltspunkte erst mit dem Beginn des Mietverhältnisses zu laufen; sie erfassen somit lediglich eine vom Mieter und nicht darüber hinaus eine vom Vormieter verursachte Abnutzung (vgl. BGHZ 105, 71, 85; OLG Frankfurt/Main (RE), WuM 1990, 136, 137 f.; OLG Hamburg (RE), NJW-RR 1992, 10, 12; OLG Celle (RE), WuM 1996, 202, 204; anders für eine Schönheitsreparaturverpflichtung "bei Bedarf" OLG Stuttgart (RE), NJW-RR 1989, 520).

  • BGH, 09.03.2005 - III ZR 17/04
    1.a) Die Auslegung der Formularklauseln unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfung, da sie in dieser oder zumindest inhaltsgleicher Fassung über den Bezirk des BerGer. hinaus Verwendung finden (vgl. BGHZ 94, 105 [111] = NJW 1985, 1836; BGHZ 98, 256 [258] = NJW 1987, 319; BGHZ 134, 42 [45] = NJW 1997, 257; zu einer vergleichbaren Klausel OLG Celle [RE], NJWE-MietR 1996, 169 = WuM 1996, 202).

    Die Fristen dieses Plans beginnen aus der Sicht eines verständigen Mieters mangels gegenteiliger Anhaltspunkte erst mit dem Beginn des Mietverhältnisses zu laufen; sie erfassen somit lediglich eine vom Mieter und nicht darüber hinaus eine vom Vormieter verursachte Abnutzung (vgl. BGHZ 105, 71 [85] = NJW 1988, 2790; OLG Frankfurt a.M. [RE], WuM 1990, 136 [137 f.]; OLG Hamburg [RE], NJW-RR 1992, 10 [12]; OLG Celle [RE], NJWE-MietR 1996, 169 = WuM 1996, 202, [204]; anders für eine Schönheitsreparaturverpflichtung "bei Bedarf" OLG Stuttgart [RE], NJW-RR 1989, 520).

  • BayObLG, 13.06.1997 - REMiet 1/97

    Vorlagbeschluß zur Wirksamkeit einer Formularklausel über gegenseitige

    Diese Voraussetzung kann auch dann erfüllt sein, wenn sich die Rechtsfrage mit der Vereinbarkeit einer für Wohnraummietverträge typischen Formularklausel mit den Bestimmungen des AGB-Gesetzes befaßt (OLG Celle WuM 1996, 202, 203).

    Denn diese Voraussetzung ist bereits dann gegeben, wenn die vorgelegte Rechtsfrage mit der bereits entschiedenen Rechtsfrage ihrem wesentlichen Inhalt nach identisch ist (BGH WuM 1984, 4 = NJW 1984, 237 ; enger OLG Celle WuM 1996, 202, 204, das Identität der Klauseln verlangt).

  • KG, 10.01.2005 - 8 U 17/04

    Formularmäßiger Wohnraummietvertrag: Inhaltskontrolle für eine

    Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 30. Januar 1996 (WuM 1996, 202) ausgeführt, die den Mieter im Formularmietvertrag verpflichtende Klausel, die Schönheitsreparaturen "bei Bedarf" vorzunehmen, regele den Zeitpunkt für die durchzuführenden Arbeiten.
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