Rechtsprechung
OLG Dresden, 05.11.1998 - 3 U 1240/98 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch des Bodeneigentümers gegen eine LPG auf Beteiligung an Abrisskosten nach Maßgabe des § 82 Abs. 2 Nr. 1 SachenRBerG; Durchführung eines notariellen Vermittlungsverfahrens; Anwendbarkeit des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes; Voraussetzung des Erwerbs des ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Chemnitz, 26.03.1998 - 12 O 5076/97
- OLG Dresden, 05.11.1998 - 3 U 1240/98
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 04.12.1992 - BLw 37/92
Kein Anspruch der Erben auf Rückübereignung eines als Inventarbeitrag in die LPG …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 13.07.1998 - II ZR 41/97
Geltendmachung eines Ankaufsrechts durch eine LPG oder ihr Nachfolgeunternehmen
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 16.03.1988 - VIII ZR 184/87
Umwandlung eines verjährten Hauptleistungsanspruchs in einen ...
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OLG Brandenburg, 09.01.2003 - 5 W 1/02
Notarielles Vermittlungsverfahren gemäß §§ 87 ff. SachenRBerG mit dem Ziel des …
Sie übersehen jedoch, dass der Anspruch auf Abriss oder auch der Anspruch auf Ersatz der Abrisskosten für den Grundstückseigentümer nur dann bestehen kann, wenn er das Grundstück unbelastet im Eigentum behält (BGH Urteil vom 18. Oktober 2002 - V ZR 268/01, JurisInfo; so auch OLG Dresden in AgrarR 2000, S. 135 ff.).Ein aus § 82 herzuleitendes gesetzliches Recht zum Abriss wurde den Bedürfnissen des Grundstückseigentümers nicht genügen, weil der Abriss des Gebäudes das Gebäudeeigentum nicht endgültig beseitigt (so BGH Urteil vom 18. Oktober 2002, a. A. die Vorinstanz OLG Naumburg in VIZ 2002, § 364 ff., wie BGH OLG Dresden in AgrarR 2000, S. 135 ff.).
- OLG Naumburg, 26.06.2001 - 11 U 3/01
Sachenrechtsbereinigung - Aufwendungsersatzansprüche
Der Senat folgt nicht der Auffassung des Landgerichts, soweit dieses in Anlehnung an das OLG Dresden (AgrarR 2000, 135 ff., GA I 108, im Anschluss an Tropf, in: Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, SachenRBerG, § 82 Rn. 5) gemeint hat, Voraussetzung für einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 82 Abs. 1 oder Abs. 2 SachenRBerG sei, dass der Kläger vor dem Abriss das Eigentum an den Gebäuden erwerbe.