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   OLG Dresden, 10.03.2003 - 10 WF 95/03   

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https://dejure.org/2003,13456
OLG Dresden, 10.03.2003 - 10 WF 95/03 (https://dejure.org/2003,13456)
OLG Dresden, Entscheidung vom 10.03.2003 - 10 WF 95/03 (https://dejure.org/2003,13456)
OLG Dresden, Entscheidung vom 10. März 2003 - 10 WF 95/03 (https://dejure.org/2003,13456)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Analoge Anwendbarkeit des § 93 Zivilprozessordnung (ZPO) i.R.d. Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 269 Abs. 3
    Kostentragungspflicht bei Klagerücknahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2003, 1079
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Schleswig, 10.05.2001 - 1 W 6/01

    Kosten der Klagerücknahme

    Auszug aus OLG Dresden, 10.03.2003 - 10 WF 95/03
    Wenn aber jede formelle und sachliche Prüfung der Klage im Falle des § 269 ZPO ausgeschlossen ist, muss das erst recht hinsichtlich der Frage gelten, ob der Beklagte möglicherweise durch sein Verhalten Anlass zur Erhebung einer unzulässigen oder unbegründeten Klage gegeben hat (OLG Schleswig MDR 2001, 1078; OLG Karlsruhe MDR 1994, 1245; OLG Köln FamRZ 1986, 278; Zöller/Greger, ZPO , 23. Aufl., § 269 Rz.18).
  • OLG Köln, 19.11.1985 - 4 WF 314/85

    Umfang der Kostentragung bei einer Klagerücknahme vor Rechtshängigkeit der Klage;

    Auszug aus OLG Dresden, 10.03.2003 - 10 WF 95/03
    Wenn aber jede formelle und sachliche Prüfung der Klage im Falle des § 269 ZPO ausgeschlossen ist, muss das erst recht hinsichtlich der Frage gelten, ob der Beklagte möglicherweise durch sein Verhalten Anlass zur Erhebung einer unzulässigen oder unbegründeten Klage gegeben hat (OLG Schleswig MDR 2001, 1078; OLG Karlsruhe MDR 1994, 1245; OLG Köln FamRZ 1986, 278; Zöller/Greger, ZPO , 23. Aufl., § 269 Rz.18).
  • OLG Karlsruhe, 28.04.1994 - 6 W 13/94
    Auszug aus OLG Dresden, 10.03.2003 - 10 WF 95/03
    Wenn aber jede formelle und sachliche Prüfung der Klage im Falle des § 269 ZPO ausgeschlossen ist, muss das erst recht hinsichtlich der Frage gelten, ob der Beklagte möglicherweise durch sein Verhalten Anlass zur Erhebung einer unzulässigen oder unbegründeten Klage gegeben hat (OLG Schleswig MDR 2001, 1078; OLG Karlsruhe MDR 1994, 1245; OLG Köln FamRZ 1986, 278; Zöller/Greger, ZPO , 23. Aufl., § 269 Rz.18).
  • LG Düsseldorf, 28.07.2011 - 4a O 288/10

    Fenster- oder Türflügel

    Eine derartige "sinngemäße Umkehrung" setzt jedoch auch eine gleiche Interessenlage voraus, welche etwa teilweise vor Einführung von § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO für den Fall angenommen wurde, dass der Beklagte zur Klageerhebung Veranlassung gegeben hatte, die Klage aber noch vor Rechtshängigkeit - etwa durch Erfüllung - unbegründet geworden ist (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 23. Auflage, § 269 Rz. 15; a. A. OLG Dresden, MDR 2003, 1079; OLG Schleswig, Urt. v. 10.05.2001, Az. 1 W 6/01).
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