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   OLG Dresden, 17.11.2020 - 4 U 2045/20   

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OLG Dresden, 17.11.2020 - 4 U 2045/20 (https://dejure.org/2020,43925)
OLG Dresden, Entscheidung vom 17.11.2020 - 4 U 2045/20 (https://dejure.org/2020,43925)
OLG Dresden, Entscheidung vom 17. November 2020 - 4 U 2045/20 (https://dejure.org/2020,43925)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 495
  • MMR 2021, 498
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus OLG Dresden, 17.11.2020 - 4 U 2045/20
    Bei der Einordnung einer Äußerung als Tatsache oder Werturteil kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des BGH auf den Inhalt der Aussage nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Adressaten an (BGH AfP 1994, 300; BVerfG NJW 2006, 207 m.w.N; Löffler/Ricker aaO. Rn 25).
  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus OLG Dresden, 17.11.2020 - 4 U 2045/20
    Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen ausscheidet, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (BGH VersR 1999, 1162; NJW-RR 1999, 1251m.w.N.; BVerfG NJW 1992, 1439, 1440).
  • BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94

    Lohnkiller

    Auszug aus OLG Dresden, 17.11.2020 - 4 U 2045/20
    Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, ist sie als Werturteil und Meinungsäußerung anzusehen (st. Rspr.; vgl. BGH VersR 2002, 445; VersR 1996, 597; VersR 1998, 1250; Senat Beschluss vom 14. März 2017 - 4 U 142/17 -, Rn. 5, juris).
  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 967/05

    Kein Gegendarstellungsanspruch bei mehreren Deutungsmöglichkeiten einer Äußerung

    Auszug aus OLG Dresden, 17.11.2020 - 4 U 2045/20
    Insbesondere kann hier keine offensichtliche Unwahrheit der Gegendarstellung angenommen werden, bei der das berechtigte Interesse für deren Abdruck fehlt (vgl. nur BVerfG NJW 2002, 356 - Stasi-Spitzel; NJW 2008, 1654 - Belege).
  • BGH, 16.06.1998 - VI ZR 205/97

    BGH entscheidet im Rechtsstreit des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg

    Auszug aus OLG Dresden, 17.11.2020 - 4 U 2045/20
    Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, ist sie als Werturteil und Meinungsäußerung anzusehen (st. Rspr.; vgl. BGH VersR 2002, 445; VersR 1996, 597; VersR 1998, 1250; Senat Beschluss vom 14. März 2017 - 4 U 142/17 -, Rn. 5, juris).
  • BGH, 29.01.2002 - VI ZR 20/01

    Zulässigkeit der Kritik an der gewerblichen Leistung eines

    Auszug aus OLG Dresden, 17.11.2020 - 4 U 2045/20
    Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, ist sie als Werturteil und Meinungsäußerung anzusehen (st. Rspr.; vgl. BGH VersR 2002, 445; VersR 1996, 597; VersR 1998, 1250; Senat Beschluss vom 14. März 2017 - 4 U 142/17 -, Rn. 5, juris).
  • OLG Dresden, 07.04.2020 - 4 U 2805/19

    Twitter: Klausel "wir sind berechtigt, diese Bedingungen ggf. von Zeit zu Zeit zu

    Auszug aus OLG Dresden, 17.11.2020 - 4 U 2045/20
    Schon von daher kommt es nicht in Betracht, die Anforderungen an das Verständnis des unvoreingenommenen und verständigen Publikums bei dem Abruf eines Interviews aus einem Online-Angebot abzusenken und allein auf einen flüchtigen Betrachter abzustellen (vgl. Senat, Beschluss vom 07. April 2020 - 4 U 2805/19 -, juris).
  • BGH, 23.02.1999 - VI ZR 140/98

    Widerruf einer Verdachtsdiagnose

    Auszug aus OLG Dresden, 17.11.2020 - 4 U 2045/20
    Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen ausscheidet, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (BGH VersR 1999, 1162; NJW-RR 1999, 1251m.w.N.; BVerfG NJW 1992, 1439, 1440).
  • BVerfG, 24.08.2001 - 1 BvQ 35/01

    Offensichtliche Unbegründetheit der angekündigten Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus OLG Dresden, 17.11.2020 - 4 U 2045/20
    Insbesondere kann hier keine offensichtliche Unwahrheit der Gegendarstellung angenommen werden, bei der das berechtigte Interesse für deren Abdruck fehlt (vgl. nur BVerfG NJW 2002, 356 - Stasi-Spitzel; NJW 2008, 1654 - Belege).
  • OLG Dresden, 12.02.2020 - 4 U 2198/19

    Zustimmung zur Änderung der Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerkes

    Auszug aus OLG Dresden, 17.11.2020 - 4 U 2045/20
    Dies kann hier unabhängig von der politischen Einstellung des Klägers und vorausgegangenen Äußerungen zu Flüchtlingen schon deshalb nicht angenommen werden, weil die Erstmitteilung für den verständigen Durchschnittsempfänger zumindest offenlässt, ob der Kläger Flüchtlinge mit Affen vergleicht und diese damit ihrer Menschenwürde entkleidet, wodurch er zugleich den Tatbestand der Volksverhetzung verwirklichen würde (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 12. Februar 2020 - 4 U 2198/19 -, juris).
  • OLG Dresden, 14.03.2017 - 4 U 142/17

    Gegendarstellungsfähigkeit einer Äußerung über einen Politiker

  • KG, 09.11.2004 - 9 U 215/04

    Voraussetzungen eines Gegendarstellungsanspruchs

  • OLG Brandenburg, 20.06.2001 - 1 U 14/01

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Verurteilung zum Abdruck

  • OLG Karlsruhe, 16.04.1999 - 14 U 189/98
  • OLG Dresden, 08.11.2001 - 4 U 2533/01

    Voraussetzungen des Gegendarstellungsanspruchs; Rechtsschutzinteresse bei

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