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   OLG Frankfurt, 13.05.2015 - 15 U 122/08   

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https://dejure.org/2015,62278
OLG Frankfurt, 13.05.2015 - 15 U 122/08 (https://dejure.org/2015,62278)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13.05.2015 - 15 U 122/08 (https://dejure.org/2015,62278)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13. Mai 2015 - 15 U 122/08 (https://dejure.org/2015,62278)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hessen

    Begründung einer Bürgschaftsverpflichtung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begründung einer Bürgschaftsverpflichtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (35)

  • BGH, 14.07.2009 - XI ZR 18/08

    Hemmung durch Verhandlungen mit dem Hauptschuldner

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.05.2015 - 15 U 122/08
    Dies wurde unter Verweis auf ein inzwischen ergangenes Urteil des BGH vom 14.7.2009 (XI ZR 18/08) tragend damit begründet, dass eine eventuelle Hemmung der regulär mit Ablauf des 31.12.2004 endenden Verjährungsfrist der Hauptverbindlichkeit durch ernsthafte Verhandlungen zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin über den Bestand der Hauptschuld (§ 203 S. 1 BGB) entgegen der Auffassung des Senats auch gegenüber dem Beklagten als Bürge wirksam wäre.

    b) Nach Überprüfung früherer, in eine andere Richtung weisender Überlegungen (Hinweisbeschluss vom 17.6.2010, zu I.; Bl. 146 ff. Bd. IV d.A.) bleibt für den Senat auch zweifelhaft, ob nach dem Parteivorbringen davon ausgegangen werden kann, dass die Verjährung der Hauptverbindlichkeiten im Zeitraum zwischen dem Beginn der Verjährungsfrist (1.1.2002) und dem Tag des Eingangs des gegen die Hauptschuldnerin gerichteten Mahnbescheidsantrags der Klägerin bei Gericht (10.12.2007) ausreichend lang durch ernsthafte, nach dem Revisionsurteil vom 26.1.2010 in Verbindung mit dem in Bezug genommenen Urteil vom 14.7.2009 (XI ZR 18/08) auch gegen den Beklagten als Bürgen wirkende Verhandlungen zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin gehemmt war (§ 203 BGB).

    Soweit die Klägerin längere Zeiträume, in denen kein Meinungsaustausch mit der Hauptschuldnerin (mehr) stattgefunden hat, mit zwischen ihr und der Hauptschuldnerin vereinbarten Verhandlungspausen erklärt, scheint dem Senat zudem auch in Kenntnis des Revisionsurteils vom 26.1.2010 in Verbindung mit dem dort in Bezug genommenen Urteil vom 14.7.2009 (XI ZR 18/08) rechtlich zumindest fraglich, ob dies auch dem Beklagten entgegengehalten werden kann.

    Denn die Erwägung, dass eine durch ernsthafte und bei positivem Verlauf eventuell auch für den Bürgen vorteilhafte Verhandlungen des Hauptschuldners mit dem Gläubiger gemäß § 203 S. 1 BGB bewirkte Hemmung der Verjährung auch gegenüber dem Bürgen wirksam ist (vgl. im einzelnen BGH, Urteil vom 14.7.2009, XI ZR 18/08 [Rn. 20-24 in juris]), auch auf Zeiträume zu übertragen, in denen Gläubiger und Hauptschuldner ihre Verhandlungen einvernehmlich einstellen und tatsächlich längere Zeit nichts zur Förderung der Angelegenheit unternehmen, hält der Senat für zumindest nicht unproblematisch.

    Ob dennoch auch die Vereinbarung von Verhandlungspausen gegen den Bürgen wirkt, scheint dem Senat durch das Revisionsurteil vom 26.1.2010 in Verbindung mit dem dort in Bezug genommenen Urteil vom 14.7.2009 (XI ZR 18/08) noch nicht ausreichend deutlich geklärt.

    Die Erwägung, ein Verhandeln des Hauptschuldners mit dem Gläubiger im Sinne von § 203 S. 1 BGB stelle nur scheinbar eine Verfügung über die Einrede der Verjährung dar, weil die Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen von Gesetzes wegen eintrete (BGH, Urteil vom 14.7.2009, XI ZR 18/08 [Rn. 22 in juris]), auch dann für maßgebend zu halten, wenn sich Gläubiger und Hauptschuldner nach der Aufnahme von Verhandlungen auf eine Verhandlungspause einigen, scheint dem Senat zumindest bedenklich.

  • BGH, 13.07.2010 - XI ZR 27/10

    Verjährungshemmung für den Anspruch einer Bank auf Rückzahlung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.05.2015 - 15 U 122/08
    Diese Auffassung wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ersichtlich nicht geteilt (vgl. BGH NJW 2010, 2940 [BGH 13.07.2010 - XI ZR 27/10] ; BGH, Beschluss vom 13.03.2007, XI ZR 263/06, [juris] im Nachgang zu OLGR Köln 2007, 180).

    Diese Einschränkung gilt insbesondere auch, wenn ein Darlehensgeber ein Kreditverhältnis vor dem 1.1.2003 außerordentlich gekündigt und den Kredit fällig gestellt hat (BGH NJW 2010, 2940 [BGH 13.07.2010 - XI ZR 27/10] [Rn. 8 f. in juris]).

    Dass es wegen der Darlehenskündigung im Jahr 2001 grundsätzlich bei der Anwendung des bis 31.12.2001 geltenden Schuldrechts bleibt (Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB), ändert andererseits nichts daran, dass speziell für die Verjährung die Übergangsregelungen in Art. 229 § 6 EGBGB maßgebend sind und damit auf am 1.1.2002 noch nicht verjährte Ansprüche das seit diesem Tag geltende Verjährungsrecht anzuwenden ist (BGH NJW 2010, 2940 [BGH 13.07.2010 - XI ZR 27/10] [Rn. 10 in juris]).

    Mit § 497 Abs. 3 S. 3 BGB verfolgte der Gesetzgeber - wie gesagt - ausschließlich das Ziel, einem wegen der Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist befürchteten verstärkten Titulierungsinteresse der Gläubiger entgegenzuwirken und so schon in Verzug geratenen Schuldnern eine zusätzliche Belastung durch weitere Kosten zu ersparen (vgl. auch BGH NJW 2010, 2940 [BGH 13.07.2010 - XI ZR 27/10] [Rn. 16 in juris]).

  • BGH, 12.03.1980 - VIII ZR 115/79

    Einwand des Bürgen aus Verjährung der Hauptschuld

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.05.2015 - 15 U 122/08
    Genauso konsequent ist es aber auch, maßgebend auf Sinn und Zweck der materiell-rechtlichen Regelung in § 768 Abs. 2 BGB abzustellen, wenn es darum geht, ob der Bürge eine Einrede erheben kann, die dem Hauptschuldner selbst im Verhältnis zum Gläubiger nach einem rechtskräftigen Richterspruch nicht (mehr) im Sinne von § 768 Abs. 1 S. 1 BGB "zusteht" (vgl. BGHZ 76, 222 [Rn. 25 bis 27 in juris]; BGH ZIP 2007, 2206 [BGH 18.09.2007 - XI ZR 447/06] [Rn. 18 in juris]).

    Wenn dabei (zusätzlich) auf die fehlende Rechtskraftwirkung des Urteils gegen den Hauptschuldner gegenüber dem Bürgen verwiesen wird (BGHZ 76, 222 [Rn. 27 in juris a.E.]), kann das nach dem Verständnis des Senats am ehesten als Ausdruck dafür aufgefasst werden, dass das rechtskräftige Urteil gegen den Hauptschuldner dem Bürgen seinen aus § 768 Abs. 2 BGB folgenden materiell-rechtlichen Einwand gegenüber dem Gläubiger nicht nehmen kann.

    Wäre hingegen gemeint, dass allein schon die fehlende Rechtskraftwirkung nach § 325 Abs. 1 ZPO dazu führe, dass die Verurteilung des Hauptschuldners im Verhältnis zwischen Gläubiger und Bürge auch materiell-rechtlich gänzlich unbeachtlich sei, wäre es überflüssig, die Umstände, die zur Verurteilung des Hauptschuldners führten, darauf zu untersuchen, ob sie eine entsprechende Anwendung des § 768 Abs. 2 BGB gebieten, weil sich das prozessbezogene Verhalten des Hauptschuldners als Einredeverzicht im Sinne dieser Vorschrift darstellt bzw. einem solchen gleichzustellen ist (so aber: BGHZ 76, 222 [Rn. 25 bis 27 in juris]).

    Denn weder ist die Hauptschuldnerin in dem gegen sie betriebenen Prozess säumig geblieben noch ist sie deshalb verurteilt worden, weil sie die Verjährungseinrede nicht erhoben hat (Abgrenzung zu BGHZ 76, 222 [Rn. 27 in juris] und BGH ZIP 2007, 2206 [BGH 18.09.2007 - XI ZR 447/06] [Rn. 18 in juris]).

  • BGH, 05.04.2011 - XI ZR 201/09

    Verbraucherdarlehensvertrag: Hemmung der Verjährung von Ansprüchen des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.05.2015 - 15 U 122/08
    Ist der Darlehensnehmer (wie hier) vor dem 1.1.2002 in Verzug geraten, war die Verjährung von diesem Tag an nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB gehemmt (BGHZ 189, 104 = NJW 2011, 1870).

    Es referiert zunächst (insoweit noch zutreffend und entnommen aus BGHZ 189, 104 [Rn. 19 in juris]), dass das OLG-Vertretungsänderungsgesetz § 497 BGB lediglich insoweit betraf, als es dessen Absatz 1 änderte und einen neuen Absatz 4 aufnahm, während es den schon durch das SMG eingefügten Absatz 3 Satz 3 unberührt ließ.

    Sich mit der Problematik der Übergangsregelungen zu befassen, bestand im Übrigen bei der vom LG Hanau offenbar unbesehen übernommenen Entscheidung des BGH vom 5.4.2011 (XI ZR 201/09 = BGHZ 189, 104) kein Anlass, weil es im dort beurteilten Fall nicht um einen Immobiliardarlehensvertrag ging.

  • BGH, 30.09.1999 - IX ZR 287/98

    Umfang der Bürgschaft bei Umschuldung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.05.2015 - 15 U 122/08
    Soweit sich der Beklagte zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung auf eine Passage im Urteil des BGH vom 18.5.1995 - IX ZR 108/94 - (BGHZ 130, 19 [Rn. 34 in juris]) beruft, hat der BGH mit Urteil vom 30.9.1999 - IX ZR 287/98 - (NJW 1999, 3708 [Rn. 8 in juris]) schon klargestellt, dass damit nicht etwa gesagt werden sollte, dass bei der Neuordnung eines Kreditverhältnisses im Zuge einer bankinternen Umschuldung ohne weiteres auch von der Begründung eines neuen Schuldverhältnisses auszugehen sei.

    Dazu passt im Übrigen auch, dass es nach der jeweiligen Ziffer 7. der Darlehensverträge vom 16.1./11.2.1997 ("Sicherheiten") übereinstimmender und auch beiderseits interessengerechter Wille war, der Klägerin die ihr zur Verfügung gestellten Sicherheiten unverändert zu erhalten (vgl. zu diesem Aspekt BGH NJW 1999, 3708 [BGH 30.09.1999 - IX ZR 287/98] [Rn. 7 in juris]).

    Denn es ginge dabei ggf. nur um die konkrete banktechnische Form der Neuordnung des Kreditengagements, aus der angesichts der getroffenen Vereinbarungen keine Schuldumschaffung hergeleitet werden könnte (vgl. BGH, IX ZR 287/98, a.a.O. [Rn. 7 in juris]).

  • BGH, 18.09.2007 - XI ZR 447/06

    Auslegung eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung; Rechtsfolgen des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.05.2015 - 15 U 122/08
    Genauso konsequent ist es aber auch, maßgebend auf Sinn und Zweck der materiell-rechtlichen Regelung in § 768 Abs. 2 BGB abzustellen, wenn es darum geht, ob der Bürge eine Einrede erheben kann, die dem Hauptschuldner selbst im Verhältnis zum Gläubiger nach einem rechtskräftigen Richterspruch nicht (mehr) im Sinne von § 768 Abs. 1 S. 1 BGB "zusteht" (vgl. BGHZ 76, 222 [Rn. 25 bis 27 in juris]; BGH ZIP 2007, 2206 [BGH 18.09.2007 - XI ZR 447/06] [Rn. 18 in juris]).

    Denn weder ist die Hauptschuldnerin in dem gegen sie betriebenen Prozess säumig geblieben noch ist sie deshalb verurteilt worden, weil sie die Verjährungseinrede nicht erhoben hat (Abgrenzung zu BGHZ 76, 222 [Rn. 27 in juris] und BGH ZIP 2007, 2206 [BGH 18.09.2007 - XI ZR 447/06] [Rn. 18 in juris]).

  • BGH, 01.12.2008 - II ZR 102/07

    MPS - Zur Nachteilsausgleichspflicht im faktischen Aktienkonzern

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.05.2015 - 15 U 122/08
    Ob das als Klarstellung der vom Gesetzgeber des SMG in Wahrheit bereits seit dem 1.1.2002 gewollten Rechtslage interpretiert werden kann (vgl. in diesem Zusammenhang BGH NJW 2009, 3101 [BGH 02.09.2009 - II ZB 35/07] zu § 15a RVG; BGHZ 179, 71 zu § 57 Abs. 1 S. 3 AktG i.d.F. ab 1.11.2008), scheint dem Senat fraglich wegen der mit dem OLG-Vertretungsänderungsgesetz eingeführten Übergangsregelung in Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB, wonach u.a. der neu gefasste § 497 BGB (soweit hier von Bedeutung) nur auf nach dem 1.11.2002 entstandene Schuldverhältnisse anzuwenden ist.
  • BVerfG, 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11

    Unterlassen einer Richtervorlage aufgrund unvertretbarer verfassungskonformer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.05.2015 - 15 U 122/08
    Wären die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine verfassungskonforme Gesetzesauslegung (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 16.12.2014, 1 BvR 2142/11 [zitiert nach juris]) nach näherer Prüfung zu verneinen gewesen, hätte der Senat eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG in Betracht gezogen.
  • BGH, 02.09.2009 - II ZB 35/07

    Notwendigkeit der Festsetzung einer Verfahrensgebühr i.F.d. Entstehens für den

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.05.2015 - 15 U 122/08
    Ob das als Klarstellung der vom Gesetzgeber des SMG in Wahrheit bereits seit dem 1.1.2002 gewollten Rechtslage interpretiert werden kann (vgl. in diesem Zusammenhang BGH NJW 2009, 3101 [BGH 02.09.2009 - II ZB 35/07] zu § 15a RVG; BGHZ 179, 71 zu § 57 Abs. 1 S. 3 AktG i.d.F. ab 1.11.2008), scheint dem Senat fraglich wegen der mit dem OLG-Vertretungsänderungsgesetz eingeführten Übergangsregelung in Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB, wonach u.a. der neu gefasste § 497 BGB (soweit hier von Bedeutung) nur auf nach dem 1.11.2002 entstandene Schuldverhältnisse anzuwenden ist.
  • BGH, 18.05.1995 - IX ZR 108/94

    Formularmäßige Ausdehnung der Bürgenhaftung über das verbürgte Kreditlimit hinaus

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.05.2015 - 15 U 122/08
    Soweit sich der Beklagte zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung auf eine Passage im Urteil des BGH vom 18.5.1995 - IX ZR 108/94 - (BGHZ 130, 19 [Rn. 34 in juris]) beruft, hat der BGH mit Urteil vom 30.9.1999 - IX ZR 287/98 - (NJW 1999, 3708 [Rn. 8 in juris]) schon klargestellt, dass damit nicht etwa gesagt werden sollte, dass bei der Neuordnung eines Kreditverhältnisses im Zuge einer bankinternen Umschuldung ohne weiteres auch von der Begründung eines neuen Schuldverhältnisses auszugehen sei.
  • BGH, 01.03.2005 - VI ZR 101/04

    Verjährung von zu Zeiten der ehemaligen DDR entstandenen Forderungen

  • BGH, 09.07.1998 - IX ZR 272/96

    Geltendmachung einer verjährten Forderung gegen den Bürgen; Präklusion von

  • BGH, 07.01.1986 - VI ZR 203/84

    Hemmung der Verjährung bei Vereinbaren einer Verhandlungspause

  • BGH, 06.04.2000 - IX ZR 2/98

    Umfang einer Bürgschaftserklärung

  • BGH, 13.06.2006 - XI ZR 94/05

    Widerruf von Haustürgeschäften nach der Neuregelung des Widerrufs von

  • BGH, 13.07.2007 - V ZR 189/06

    Anzuwendendes Recht bei Dauerschuldverhältnissen; Rechtsnatur eines Pflugtauschs

  • OLG Frankfurt, 13.02.2014 - 3 U 275/12

    Widerspruchsklage gegen einen Teilungsplan bei nicht voll valutierenden

  • BGH, 13.03.2007 - XI ZR 263/06

    Verrechnungsreihenfolge bei Titulierung einer Zinsforderung

  • OLG Köln, 28.06.2006 - 13 U 30/06

    Hemmung der Verjährung bei Zahlungseinstellung durch Darlehensnehmer -

  • BVerfG, 18.09.2013 - 1 BvR 924/12

    Art 3 Abs 1 GG gebietet keine Anwendung des § 170 Abs 2 S 1 Nr 1 AO

  • BGH, 28.02.2002 - VII ZR 455/00

    Verfahrensrecht - VOB-Schiedsstelle

  • BVerfG, 02.04.1974 - 1 BvR 92/70

    Verfassungsmäßigkeit der Forderung nach Prozessfähigkeit des

  • BGH, 08.04.2015 - IV ZR 494/14

    Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter

  • LG Hanau, 09.11.2012 - 1 O 619/09
  • BGH, 24.04.2014 - VII ZR 164/13

    Honorarklage aus einem Ingenieurvertrag mit einem öffentlichen Auftraggeber:

  • BGH, 28.10.1999 - IX ZR 364/97

    Unwirksamkeit einer formularmäßigen Klausel, durch die die Haftung des Bürgen

  • BGH, 05.07.1989 - VIII ZR 334/88

    Zulässigkeit der Parteivernehmung; Ansprüche des Leasingnehmers wegen

  • BGH, 04.12.1997 - IX ZR 247/96

    Gerichtliche Entscheidung über in einer bestimmten Reihenfolge geltend gemachter

  • BGH, 12.02.2003 - XII ZR 324/98

    Voraussetzungen eines Grundurteils; Ausgleichsansprüche zwischen ehemaligen

  • BGH, 14.06.2002 - V ZR 79/01

    Bindung des Revisionsgerichts an ein sowohl dem Haupt- als auch dem Hilfsantrag

  • BGH, 26.01.2010 - XI ZR 12/09

    Verjährung des Anspruchs aus einer Bürgschaft: Verjährungshemmende Wirkung der

  • BGH, 07.11.1991 - IX ZR 3/91

    Grundurteil bei mehrfach gestaffelten Haupt- und Hilfsansprüchen;

  • BGH, 05.11.1997 - XII ZR 290/95

    Entscheidung über den Grund im Berufungsverfahren

  • LG Köln, 27.05.2009 - 20 O 152/08
  • RG, 16.02.1918 - V 132/17

    Unzulässigkeit eines Vorlegungseides

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