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   OLG Frankfurt, 15.06.2005 - 9 U 43/04   

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https://dejure.org/2005,8044
OLG Frankfurt, 15.06.2005 - 9 U 43/04 (https://dejure.org/2005,8044)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15.06.2005 - 9 U 43/04 (https://dejure.org/2005,8044)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15. Juni 2005 - 9 U 43/04 (https://dejure.org/2005,8044)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Hessen

    § 123 BGB, § 1 HTWG
    Kreditfinanzierter Erwerb von Immobilien: Vorliegen Haustürsituation; Nicht-Anwendbarkeit des Abzahlungsgesetzes

  • Judicialis

    BGB § 123; ; HWiG § 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 123; HWiG § 1
    Haustürsituation; Zurechenbarkeit; Abzahlungsgesetz; Immobilienerwerb; Eigentumswohnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zwingend Haustürsituation bei Immobilienfinanzierung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruches aus einem von einem Vermittler zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer geschlossenen Vertrag Darlehensvertrag; Grundsätze der Zurechnung einer Haustürsituation zur Bank; Annahme einer Haustürsituation bei dem Direktbetrieb ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 3/01

    Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstituts im Rahmen steuersparender

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.06.2005 - 9 U 43/04
    Nach § 123 Abs. 1 BGB ist das Verhalten des Verhandlungsführers dem Erklärungsempfänger zuzurechnen, wenn er dessen Angestellter, Mitarbeiter oder Beauftragter ist oder wenn er wegen seiner engen Beziehungen zu diesem als dessen Vertrauensperson erscheint (BGH Urteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01 aaO; BGH, Urteil vom 8. Dezember 1989 - V ZR 259/87, WM 1990, 479, 480; Urteil vom 9. April 1992 - IX ZR 145/91, WM 1992, 1016).

    Dabei genügt es für eine fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne, dass die Umstände des einzelnen Falles den Erklärungsempfänger veranlassen mussten, sich danach zu erkundigen, auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruht (BGH Urteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01 a.a.O. und m.w.N.).

    Allein dieser Umstand lässt nicht den Schluss zu, dass die Darlehensvertragserklärung des Kunden auf einer mündlichen Verhandlung ohne vorherige Bestellung an seinem Arbeitsplatz oder in seiner Privatwohnung beruht, und verpflichtet die kreditgebende Bank auch nicht ohne weiteres zu einer Nachfrage über die Umstände der Vertragsanbahnung (BGH Urteile vom 12. November 2002 -XI ZR 3/01-; vom 15. Juli 2003 -XI ZR 162/00- und vom 20. Januar 2004 -XI ZR 460/02-).

  • BGH, 26.10.2004 - XI ZR 255/03

    Begriff des Realkreditvertrages bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.06.2005 - 9 U 43/04
    Er verkennt dabei, dass diese Rechtsprechung allein den Erwerb von Fondsbeteiligungen betrifft und auf den Erwerb von Immobilien nicht übertragbar ist (zuletzt BGH Urteil vom 26.10.2004 - XI ZR 255/03 - Urteil vom 21.3.2005 - II ZR 411/02 -).
  • BGH, 20.01.2004 - XI ZR 460/02

    Widerruf eines Darlehensvertrages wegen Vermittlung des finanzierten Geschäfts in

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.06.2005 - 9 U 43/04
    Allein dieser Umstand lässt nicht den Schluss zu, dass die Darlehensvertragserklärung des Kunden auf einer mündlichen Verhandlung ohne vorherige Bestellung an seinem Arbeitsplatz oder in seiner Privatwohnung beruht, und verpflichtet die kreditgebende Bank auch nicht ohne weiteres zu einer Nachfrage über die Umstände der Vertragsanbahnung (BGH Urteile vom 12. November 2002 -XI ZR 3/01-; vom 15. Juli 2003 -XI ZR 162/00- und vom 20. Januar 2004 -XI ZR 460/02-).
  • BGH, 26.05.1999 - VIII ZR 141/98

    Vertragsübernahme und Verbraucherkreditgesetz

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.06.2005 - 9 U 43/04
    Dabei handelt es sich nicht um den Abschluss eines Neuvertrages, weil dem Kläger ein neues Kapitalnutzungsrecht nicht eingeräumt wurde (BGH NJW 1999, 2664), der von Anfang an auf eine Laufzeit von 30 Jahren geschlossene Darlehensvertrag vielmehr lediglich den veränderten Umständen angepasst wurde.
  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 385/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.06.2005 - 9 U 43/04
    Anders als Fondsbeteiligungen, die in einer Vielzahl von Fällen im Wege des Direktvertriebs in Haustürsituationen angeboten werden und bei denen sich allein aus der Art des zu finanzierenden Geschäfts möglicherweise bereits eine Erkundigungspflicht der Bank ergibt (BGH Urteil vom 14. Juni 2004 -II ZR 385/02-), muss eine Bank bei der Finanzierung des Erwerbs von Immobilien das Vorliegen einer Haustürsituation nicht ohne weiteres annehmen.
  • BGH, 15.07.2003 - XI ZR 162/00

    Widerruf von Realkreditverträgen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.06.2005 - 9 U 43/04
    Allein dieser Umstand lässt nicht den Schluss zu, dass die Darlehensvertragserklärung des Kunden auf einer mündlichen Verhandlung ohne vorherige Bestellung an seinem Arbeitsplatz oder in seiner Privatwohnung beruht, und verpflichtet die kreditgebende Bank auch nicht ohne weiteres zu einer Nachfrage über die Umstände der Vertragsanbahnung (BGH Urteile vom 12. November 2002 -XI ZR 3/01-; vom 15. Juli 2003 -XI ZR 162/00- und vom 20. Januar 2004 -XI ZR 460/02-).
  • BGH, 09.04.1992 - IX ZR 145/91

    Fahrlässige Unkenntnis bei von Drittem verübten arglistigen Täuschung; Rückgabe

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.06.2005 - 9 U 43/04
    Nach § 123 Abs. 1 BGB ist das Verhalten des Verhandlungsführers dem Erklärungsempfänger zuzurechnen, wenn er dessen Angestellter, Mitarbeiter oder Beauftragter ist oder wenn er wegen seiner engen Beziehungen zu diesem als dessen Vertrauensperson erscheint (BGH Urteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01 aaO; BGH, Urteil vom 8. Dezember 1989 - V ZR 259/87, WM 1990, 479, 480; Urteil vom 9. April 1992 - IX ZR 145/91, WM 1992, 1016).
  • BGH, 21.03.2005 - II ZR 411/02

    Einwendungsdurchgriff beim finanzierten Beitritt zu einer Anlagegesellschaft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.06.2005 - 9 U 43/04
    Er verkennt dabei, dass diese Rechtsprechung allein den Erwerb von Fondsbeteiligungen betrifft und auf den Erwerb von Immobilien nicht übertragbar ist (zuletzt BGH Urteil vom 26.10.2004 - XI ZR 255/03 - Urteil vom 21.3.2005 - II ZR 411/02 -).
  • BGH, 16.09.2003 - XI ZR 447/02

    Einwendungsdurchgriff bei Realkreditverträgen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.06.2005 - 9 U 43/04
    Nach deutschem Recht, dem die Haustürgeschäfterichtlinie die Regelung der Rechtsfolgen eines Widerrufs explizit überlässt, wäre es nicht möglich, eine Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, nach einem wirksamen Widerruf eines Darlehensvertrages sei der finanzierte Wohnungskaufvertrag auch bei Nichtvorliegen eines verbundenen Geschäfts in die Rückabwicklung einzubeziehen, im Wege richtlinienkonformer Auslegung umzusetzen (BGH Urteil vom 16.9.2003 -XI ZR 447/02-).
  • BGH, 08.12.1989 - V ZR 259/87

    Offenbarungspflicht des Verkäufers von Liegeplätzen eines Seglerhafens;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.06.2005 - 9 U 43/04
    Nach § 123 Abs. 1 BGB ist das Verhalten des Verhandlungsführers dem Erklärungsempfänger zuzurechnen, wenn er dessen Angestellter, Mitarbeiter oder Beauftragter ist oder wenn er wegen seiner engen Beziehungen zu diesem als dessen Vertrauensperson erscheint (BGH Urteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01 aaO; BGH, Urteil vom 8. Dezember 1989 - V ZR 259/87, WM 1990, 479, 480; Urteil vom 9. April 1992 - IX ZR 145/91, WM 1992, 1016).
  • BGH, 04.05.1994 - XII ZR 24/93

    Haustürwiderrufsgesetz - Erwerbstätigkeit

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