Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 16.07.2013 - 23 W 41/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Zur Bemessung des Gegenstandswertes eines Vergleichs über Vergütungen von Ingenieurleistungen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kriterien zur Bemessung des Gegenstandswerts eines Vergleichs über die Vergütung von Ingenieurleistungen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 3; RVG § 33
Gegenstandswert eines Vergleichs über Architektenhonorar - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Ingenieurhonorarprozess: Streitwert richtet sich nach HOAI!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Vergleich im Ingenieurhonorarprozess: Streitwert richtet sich nach HOAI! (IBR 2014, 1085)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 02.05.2013 - 31 O 24/12
- OLG Frankfurt, 16.07.2013 - 23 W 41/13
Papierfundstellen
- NJW-RR 2014, 384
- NZBau 2013, 717
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Düsseldorf, 09.06.2008 - 24 W 17/08
Zur Bestimmung des Gegenstandswertes eines Prozessvergleichs - Kein …
Auszug aus OLG Frankfurt, 16.07.2013 - 23 W 41/13
Für die Frage der Bemessung des Gegenstandswerts des Vergleichs ist entscheidend, worüber sich die Parteien geeinigt haben, nicht worauf (ständige Rechtsprechung, vgl. nur OLG Düsseldorf, JB 92, 51; OLG Stuttgart, MDR 2009, 1252; OLG Düsseldorf NJW-RR 2008, 1697). - OLG Stuttgart, 03.08.2009 - 7 W 48/09
Streitwertfestsetzung: Wert eines Abfindungsvergleichs
Auszug aus OLG Frankfurt, 16.07.2013 - 23 W 41/13
Für die Frage der Bemessung des Gegenstandswerts des Vergleichs ist entscheidend, worüber sich die Parteien geeinigt haben, nicht worauf (ständige Rechtsprechung, vgl. nur OLG Düsseldorf, JB 92, 51; OLG Stuttgart, MDR 2009, 1252; OLG Düsseldorf NJW-RR 2008, 1697).
- OLG Karlsruhe, 30.07.2018 - 15 W 87/18
Streitwert antragsgemäß festgesetzt: Beschwerdeführer ist beschwert!
Für die Frage der Bemessung des Gegenstandswerts des Vergleichs ist entscheidend, worüber sich die Parteien geeinigt haben, nicht worauf (OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 23 W 41/13).