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   OLG Frankfurt, 16.07.2015 - 3 U 224/12   

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OLG Frankfurt, 16.07.2015 - 3 U 224/12 (https://dejure.org/2015,70507)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16.07.2015 - 3 U 224/12 (https://dejure.org/2015,70507)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16. Juli 2015 - 3 U 224/12 (https://dejure.org/2015,70507)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    VVG § 5 Abs. 2 S. 4 a.F.; VVG § 5a Abs. 1 a.F.
    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages nach dem sogenannten Policenmodell

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Stuttgart, 23.10.2014 - 7 U 54/14

    Lebens- und Rentenversicherungsvertrag: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.07.2015 - 3 U 224/12
    Aus demselben Grund liegt in der Geltendmachung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs durch den Kläger trotz der vorangegangenen Kündigung auch keine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung (ebenso OLG Stuttgart, Urteil v. 23.10.2014 - 7 U 54/14).

    Der Ansatz von Verwaltungs- und Vermittlungskosten kommt entgegen der Auffassung der Beklagten ebenfalls nicht in Betracht (vgl. OLG Köln, Urteil vom 15.08.2014 - 20 U 39/14; bezüglich der Verwaltungskosten ebenso: OLG Stuttgart, Urteil v. 23.10.2014 - 7 U 54/14).

    Verwendet der Empfänger rechtsgrundlos erlangtes Geld in einer Weise, die nach der Lebenserfahrung bestimmte wirtschaftliche Vorteile vermuten lässt, so ist der übliche Zinssatz als gezogene Nutzung anzusetzen (OLG Stuttgart, Urteil vom 23.10.2014 - 7 U 54/14).

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.07.2015 - 3 U 224/12
    Das Widerspruchsrecht ist ferner nicht gemäß § 5 Abs. 2 S. 4 VVG a.F. erloschen, weil diese Vorschrift nicht für Lebensversicherungen gilt (BGH, Urteil v. 07.05.2014 - IV ZR 76/11).

    Die Beklagte konnte schon deshalb kein schutzwürdiges Vertrauen auf das Ausbleiben eines Widerspruchs für sich in Anspruch nehmen, weil sie diese Situation selbst dadurch herbeigeführt hat, dass sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (BGH, Urteil v. 07.05.2014 - IV ZR 76/11).

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 - entschieden, dass sich der Versicherungsnehmer im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung von Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungen als Vermögensvorteil den Versicherungsschutz anrechnen lassen muss, den er bis zur Erklärung des Widerspruchs genossen hat.

  • BGH, 16.07.2014 - IV ZR 73/13

    VVG § 5a F.: 21. Juli 1994; BGB §§ 242, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; Zweite

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.07.2015 - 3 U 224/12
    Der Anspruch steht dem Kläger dem Grunde nach zu, denn der zwischen den Parteien im Jahre 1998 nach dem sogenannten Policenmodell gemäß § 5 a Abs. 1 VVG a.F. geschlossene Lebensversicherungsvertrag ist jedenfalls durch den von dem Kläger am 20.09.2007 erklärten Widerspruch unwirksam geworden, weshalb die von ihm geäußerten Bedenken an der Wirksamkeit des Policenmodells an sich dahinstehen können (zur Unbedenklichkeit des Policenmodells vergleiche aber BGH, Urteil v. 16.07.2014 - IV ZR 73/13).
  • BGH, 24.04.2007 - XI ZR 17/06

    Anrechung von Steuervorteilen bei Rückabwicklung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.07.2015 - 3 U 224/12
    Steuervorteile, die der Kläger ggf. aus der steuerlichen Geltendmachung ihrer Aufwendungen für die Versicherung gezogen hat, sind entgegen der Auffassung der Beklagten schon deshalb nicht anzurechnen, weil eine Vorteilsausgleichung als Institut des Schadensrechts im Bereicherungsrecht grundsätzlich nicht vorgesehen ist (BGH, Urteil v. 24.07.2007 - XI ZR 17/06).
  • OLG Köln, 15.08.2014 - 20 U 39/14

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss einer fondsgebundenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.07.2015 - 3 U 224/12
    Der Ansatz von Verwaltungs- und Vermittlungskosten kommt entgegen der Auffassung der Beklagten ebenfalls nicht in Betracht (vgl. OLG Köln, Urteil vom 15.08.2014 - 20 U 39/14; bezüglich der Verwaltungskosten ebenso: OLG Stuttgart, Urteil v. 23.10.2014 - 7 U 54/14).
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