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   OLG Frankfurt, 17.01.2013 - 4 UF 143/12   

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https://dejure.org/2013,2729
OLG Frankfurt, 17.01.2013 - 4 UF 143/12 (https://dejure.org/2013,2729)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.01.2013 - 4 UF 143/12 (https://dejure.org/2013,2729)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. Januar 2013 - 4 UF 143/12 (https://dejure.org/2013,2729)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1696 BGB, § 166 FamFG
    Sachentscheidung bei Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sachentscheidung bei Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1696; FamFG § 166
    Anforderungen an die gerichtliche Sachentscheidung im Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 1238
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.10.1993 - XII ZB 88/92

    Anforderungen an die Regelung des Umgangsrechts durch das Familiengericht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.01.2013 - 4 UF 143/12
    9 Es war lediglich der Tenor der angefochtenen Entscheidung in diesem Sinne klarzustellen, da solche Verfahren mangels Antragsrechts einer Person keine Antragsverfahren im Sinne von § 23 FamFG sind (zu diesem allgemeinen Grundsatz: Keidel-Sternal, § 24 FamFG, Rz. 3 m.w.N.), also auch keine Antragszurückweisung in Betracht kommt, sondern es sich vielmehr um Amtsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt (Palandt-Diederichsen, § 1696 BGB, Rz. 24; Keidel-Engelhardt, § 166 FamFG, Rz. 2), so dass die instanzabschließende Endentscheidung eine inhaltliche Sachentscheidung zu sein hat (für das insofern identische Umgangsverfahren: BGH NJW 1994, 312; OLG Celle, NJW-RR 1990, 1290f. mit vielen weiteren Nachweisen).
  • OLG Celle, 12.02.1990 - 10 UF 197/89
    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.01.2013 - 4 UF 143/12
    9 Es war lediglich der Tenor der angefochtenen Entscheidung in diesem Sinne klarzustellen, da solche Verfahren mangels Antragsrechts einer Person keine Antragsverfahren im Sinne von § 23 FamFG sind (zu diesem allgemeinen Grundsatz: Keidel-Sternal, § 24 FamFG, Rz. 3 m.w.N.), also auch keine Antragszurückweisung in Betracht kommt, sondern es sich vielmehr um Amtsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt (Palandt-Diederichsen, § 1696 BGB, Rz. 24; Keidel-Engelhardt, § 166 FamFG, Rz. 2), so dass die instanzabschließende Endentscheidung eine inhaltliche Sachentscheidung zu sein hat (für das insofern identische Umgangsverfahren: BGH NJW 1994, 312; OLG Celle, NJW-RR 1990, 1290f. mit vielen weiteren Nachweisen).
  • OLG Frankfurt, 19.03.2013 - 4 UF 261/12

    Umgang des Kindes mit den Großeltern

    Anfängliche begleitete Umgänge zur Kindesmutter, der das Sorgerecht wegen des Verdachts einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung seitens des AG Usingen am 27.01.2010, 4 F 201/08 SO, entzogen worden war, woran der Senat im Rahmen eines Abänderungsverfahrens mit Beschluss vom 17.01.2013, 4 UF 143/12, keinen Änderungsbedarf sah, scheiterten.

    Dies entspricht zudem ständiger Senatsrechtsprechung, vergl. u.a. Beschluss vom 20.06.2011, Az. 4 UF 165/11, vom 17.01.2013, 4 UF 143/12.

    Aber auch unabhängig hiervon führte ein unbegleiteter Umgang von Großvater (und unweigerlich der Kindesmutter) mit A zu dessen Gefährdung, da die Kindesmutter, wie ihr im Rahmen des Senatsverfahren 4 UF 143/12 gezeigten Verhaltens belegt, nicht in der Lage ist, die vom Kindesvater im Rahmen seines Sorgerechts getroffene Aufenthaltsentscheidung zu akzeptieren, vielmehr eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, die Kindesmutter würde A aus der ihm nun seit Sommer 2011 vertrauten Umgebung der Pflegefamilie herausreißen.

  • OLG Frankfurt, 17.05.2013 - 4 UF 45/13

    Rechte des Umgangspflegers und Durchführung des begleiteten Umgangs

    Dies entspricht zudem ständiger Senatsrechtsprechung, vergl. u.a. Beschluss vom 20.06.2011, Az. 4 UF 165/11, vom 17.01.2013, 4 UF 143/12.
  • AG Hanau, 12.10.2023 - 60 AR 1410/23

    Ablehnung der Einleitung eines Abänderungsverfahrens

    Bei Abänderungsverfahren nach §§ 166 Abs. 1 FamFG, 1696 BGB handelt es sich um von Amts wegen zu führende Verfahren im Sinne des § 24 FamFG (OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 17.1.2013 - 4 UF 143/12, BeckRS 2013, 4084 m.w.N.).
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