Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 24.11.1999 - 21 U 95/99 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Inhalt eines Bauträgervertrages; Folgen der Fälligstellung der Bezugsfertigkeitsrate durch den Werkunternehmer; Einschränkungen eines Zurückbehaltungsrechts
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Muss ein Bauträger das Hausgrundstück übergeben, bevor alle fälligen Raten gezahlt sind? (IBR 2001, 372)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 01.04.1999 - 12 O 360/98
- OLG Frankfurt, 24.11.1999 - 21 U 95/99
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 21.11.1985 - VII ZR 366/83
Keine Kündigung des Erwerbers beim Bauträgervertrag ohne wichtigen Grund
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 12.07.1984 - VII ZR 268/83
Kosten der Rechtsverfolgung bei formularmäßiger Freizeichnung des Bauträgers von …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OLG Frankfurt, 27.07.2004 - 21 U 17/02
Bauträgerverträge über Doppelhaushälften: Fälligkeit von "Zahlungsraten" und …
Durch Urteil vom 24.11.1999 - 21 U 95/99 - hat der Senat den Geschäftsführer der Beklagten verurteilt, Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von 104.580,00 DM das Gebäude ..., Stadt1 an den Kläger zu übergeben (Anlage K 26 zur Klageschrift).Hinsichtlich des Vortrags der Parteien im Einzelnen wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, des Weiteren auf die beigezogenen und erörterten Akten 2-05 430/98 LG Frankfurt am Main = 21 U 16/00 OLG Frankfurt am Main, 2-12 O 360/98 LG Frankfurt am Main = 21 U 95/99 OLG Frankfurt am Main, 2-12 O 411/98 LG Frankfurt am Main.
Der Senat hat bereits im Urteil vom 24.11.1999 - 21 U 95/99 - mit Rechtskraft gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin, von dem diese ihre Rechte ableitet - den Beklagten zu 1) und 2) einen Anspruch auf Besitzüberlassung Zug um Zug gegen Zahlung von 104.580,- DM zugesprochen; der Senat hat dazu ausgeführt, dass selbst dann, wenn der Klägerin noch weitere Ansprüche zugestanden hätten, es jedenfalls rechtsmissbräuchlich wäre, den Besitz an dem Haus den Beklagten zu 1) und 2) deshalb vorzuenthalten.