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   OLG Frankfurt, 25.09.2014 - 19 U 100/14   

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https://dejure.org/2014,29605
OLG Frankfurt, 25.09.2014 - 19 U 100/14 (https://dejure.org/2014,29605)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25.09.2014 - 19 U 100/14 (https://dejure.org/2014,29605)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25. September 2014 - 19 U 100/14 (https://dejure.org/2014,29605)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Angabe der Anschrift des Widerrufsempfängers

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Großempfänger der Post müssen in der Widerrufsbelehrung nur Postleitzahl und Ort angeben

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Angabe der Anschrift des Widerrufsadressaten in der Widerrufsbelehrung

  • kanzlei.biz

    PLZ und Ort in Widerrufsbelehrung ausreichend für Großempfänger der Post

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Angabe der Anschrift des Widerrufsempfängers

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Angabe der Anschrift des Widerrufsadressaten in der Widerrufsbelehrung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Angabe von Ort und Postleitzahl, die einem Großempfänger der Post zugeordnet ist, ist die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift und ausreichend für die Widerrufsbelehrung

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Widerrufsbelehrung: PLZ-Angabe reicht aus

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Angabe von Ort und Postleitzahl in Widerrufsbelehrung ausreichend für Großempfänger der Post

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Zur Angabe der ladungsfähigen Anschrift in Widerrufsbelehrung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Angabe von Ort und Postleitzahl in Widerrufsbelehrung ausreichend für Großempfänger der Post

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 484 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...

  • LG Frankfurt/Main, 28.11.2014 - 21 O 139/14

    Die Kläger machen Ansprüche nach dem Widerruf eines Darlehensvertrages geltend.

    Die Verwendung einer Großkundenpostleitzahl als Anschrift des Widerrufsempfängers würde für sich alleine gesehen aber wohl keine Widerrufsmöglichkeit begründen (vgl. LG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.04.2014, 2-05 O 493/13, bestätigt durch OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 25.9.2014, 19 U 100/14).
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