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   OLG Frankfurt, 27.11.2013 - 23 U 203/12   

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OLG Frankfurt, 27.11.2013 - 23 U 203/12 (https://dejure.org/2013,62398)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27.11.2013 - 23 U 203/12 (https://dejure.org/2013,62398)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27. November 2013 - 23 U 203/12 (https://dejure.org/2013,62398)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Architektenhonorar für Bauleistungsdienste

  • IWW
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bauherr trifft keine Entscheidungen: Architekt kann kündigen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bauherr trifft keine Entscheidungen: Architekt kann kündigen! (IBR 2015, 263)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Architekt muss nicht ständig auf der Baustelle anwesend sein! (IBR 2015, 312)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (48)

  • BGH, 28.05.2013 - XI ZR 420/10

    Inanspruchnahme einer vermittelnden Bank auf Rückabwicklung einer Beteiligung an

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.11.2013 - 23 U 203/12
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Feststellung der Schadensersatzpflicht die Möglichkeit eines Schadenseintrittes voraus, bei reinen Vermögensschäden hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage darüber hinaus sogar von der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückgehenden Schadenseintritts ab (vgl. insofern etwa BGH, Urteil vom 28.03.2013, Az.: XI ZR 420/10).

    Bei reinen Vermögensschäden hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage darüber hinaus von der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückgehenden Schadeneintritts ab (vgl. BGH, Urteil vom 28.03.2013 - XI ZR 420/10 -, juris).

    Bei reinen Vermögensschäden hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage darüber hinaus von der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückgehenden Schadeneintritts ab (vgl. BGH, Urteil vom 28.03.2013 - XI ZR 420/10 -, juris).

    Bei reinen Vermögensschäden hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage darüber hinaus sogar von der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückgehenden Schadeneintritts ab (vgl. BGH, Urteil vom 28.03.2013 - XI ZR 420/10 -, juris).

    Bei reinen Vermögensschäden hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage darüber hinaus sogar von der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückgehenden Schadeneintritts ab (vgl. BGH, Urteil vom 28.03.2013 - XI ZR 420/10 -, juris).

    Bei reinen Vermögensschäden hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage darüber hinaus sogar von der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückgehenden Schadeneintritts ab (vgl. BGH, Urteil vom 28.03.2013 - XI ZR 420/10 -, juris).

  • BGH, 27.11.2003 - VII ZR 288/02

    Voraussetzungen der Prüffähigkeit der Rechnung des Architekten oder Ingenieurs;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.11.2013 - 23 U 203/12
    Ohne diese konkrete Abrechnung ist die Rechnung nicht prüffähig, weil sie den Auftraggeber nicht in die Lage versetzen kann, die Richtigkeit des Anspruchs zu überprüfen (BGH NJW-RR 2004, 445).

    Diese Abrechnung ist Bestandteil der Schlussrechnung (vgl. BGH NJW-RR 2004, 445).

    Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Auftraggeber zwar grundsätzlich nach Treu und Glauben mit solchen Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Schlussrechnung ausgeschlossen, die er nicht spätestens innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Zugang der Rechnung vorgebracht hat (BGHZ 157, 118-133, Rn. 22 und 23).

    Geschieht das nicht, darf der Auftragnehmer das Verhalten dahin verstehen, dass der Auftraggeber die erteilte Schlussrechnung als geeignete Grundlage für die Abrechnung akzeptiert und nicht mehr in Frage stellen will (BGHZ 157, 118-133, Rn. 22 und 23).

    Die Darlegungs- und Beweislast für die Forderung ändert sich nicht (BGHZ 157, 118-133).

  • BGH, 22.10.1981 - VII ZR 310/79

    Bauführung des Architekten: Werkvertrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.11.2013 - 23 U 203/12
    Dabei wird von ihm nicht erwartet, dass er selbst das Bauwerk errichtet, wohl aber, dass er die Arbeiten der Bauunternehmer und Übrigen am Bau Beteiligten so leitet, koordiniert und überwacht, dass das Bauwerk plangerecht und möglichst mängelfrei zur Vollendung kommt (vgl. BGH NJW 1982, 438; Peters, Jacoby, Staudinger, Kommentar zum BGB, 2008, vor § 631, Rn. 128 ff.).

    Es können allerdings auch einzelne, nicht so schwer wiegende Verstöße vorliegen, die in der Summe aber eine solch erhebliche Erschütterung des Vertrauensverhältnisses mit sich bringen, dass dem Auftragnehmer ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann (Koeble in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Auflage 2008, 12. Teil, Rn. 116; BGH, Urteil vom 22.10.1981 - VII ZR 310/79 -, BGHZ 82, 100-110).

    Der Kläger darf für die fristlose Kündigung vom 02.10.2001 andere Gründe nachschieben mit der Folge, dass diese auf den Zeitpunkt zurückwirken, zu dem der Vertrag hätte gekündigt werden können (BGH NJW 1993, 1972 = BauR 1993, 469, juris RN 18 = Urteil vom 25.3.1993, AZ: X ZR 17/92; vgl. auch Kniffka / Schmitz, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 23.7.2010, § 649 RN 34; auch BGH, Urteil vom 06.02.1975 - VII ZR 244/73 -, juris; ausdrücklich bejaht für den Fall der Kündigung eines Architektenvertrages: BGH, Urteil vom 22.10.1981 - VII ZR 310/79 -, BGHZ 82, 100-110).

    Der Grund dafür liegt darin, dass, wenn man es dem Kündigenden versagen wollte, sich auf im Zeitpunkt der Kündigung objektiv gegebene Kündigungsgründe nachträglich zu berufen, derjenige Vertragsteil besser gestellt wäre, der einen wichtigen Kündigungsgrund vor seinem Vertragspartner zu verheimlichen verstanden hat (BGH, Urteil vom 22.10.1981 - VII ZR 310/79 -, BGHZ 82, 100-110).

    Es können allerdings auch einzelne, nicht so schwer wiegende Verstöße vorliegen, die in der Summe aber eine solche erhebliche Erschütterung des Vertrauensverhältnisses mit sich bringen, so dass dem Auftragnehmer ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann (Koeble in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Auflage 2008, 12. Teil, Rn. 116; BGH, Urteil vom 22.10.1981 - VII ZR 310/79 -, BGHZ 82, 100-110).

  • BGH, 23.04.1981 - VII ZR 196/80

    Gewährleistungsansprüche des Hauptunternehmers gegen Nachunternehmer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.11.2013 - 23 U 203/12
    Alleiniger Vertragspartner des Beklagten ist und bleibt der Hauptunternehmer (vgl. BGH BauR 1974, 134), damit der Drittwiderbeklagte zu 3); vertragliche Beziehungen zwischen dem Subunternehmer und dem Besteller werden nicht begründet (vgl. BGH NJW 1981, 1779; von Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Frank Peters/Florian Jacoby, - Neubearbeitung 2008, § 631 Rn. 33).

    Insbesondere ist der Vertrag des Drittwiderbeklagten zu 3) mit dem Subunternehmer nicht als Vertrag mit Schutzwirkung für den Besteller - den Beklagten - zu verstehen, so dass Haupt- und Subunternehmer dem Besteller auch nicht als Gesamtschuldner haften (vgl. BGH NJW 1981, 1779; von Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Frank Peters/Florian Jacoby, - Neubearbeitung 2008, § 631 Rn. 33).

    Damit fehlt es bereits an der Voraussetzung der Schutzbedürftigkeit des Dritten, so dass es auf die i.d.R. ebenfalls zu verneinende Frage der Gläubigernähe nicht mehr ankommt (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2007, 736 f.; OLG Hamm NJW-RR 2007, 307 f.; BGH NJW 1981, 1779; Voit, Beck'scher Online-Kommentar BGB Hrsg.: Bamberger/Roth, Stand: 01.02.2013, Edition: 28 § 631 Rn. 69 und 96).

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.11.2013 - 23 U 203/12
    Unbeachtlich ist eine solche Behauptung allerdings nur dann, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich aufs gerate Wohl, gleichsam ins Blaue hinein aufgestellt worden ist, wobei bei der Annahme eines solchen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens Zurückhaltung geboten ist (vgl. BGH WM 2008, 2068, BGH NJW 2009, 1236, BGH WM 2012, 1337).

    Unbeachtlich ist eine solche Behauptung allerdings nur dann, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich aufs gerate Wohl, gleichsam ins Blaue hinein, aufgestellt worden ist, wobei bei der Annahme eines solchen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens Zurückhaltung geboten ist (vgl. BGH WM 2008, 2068, BGH NJW 2009, 1236, BGH WM 2012, 1337).

    Unbeachtlich ist eine solche Behauptung allerdings nur dann, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich aufs gerate Wohl, gleichsam ins Blaue hinein aufgestellt worden ist, wobei bei der Annahme eines solchen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens Zurückhaltung geboten ist (vgl. BGH WM 2008, 2068, BGH NJW 2009, 1236, BGH WM 2012, 1337).

  • BGH, 09.06.1994 - VII ZR 87/93

    Voraussetzung des Architektenhonorars nach vorzeitiger Vertragsbeendigung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.11.2013 - 23 U 203/12
    Auch bei der Kündigung des Architektenvertrages wird das Honorar damit jedenfalls erst mit Erteilung einer prüfbaren Schlussrechnung fällig (vgl. BGH BauR 1994, 655 = NJW-RR 1994, 1238).

    Verlangt nämlich der Architekt - wie hier - nach der vorzeitigen Beendigung des Vertrages Honorar für nicht vollständig erbrachte Leistungen, genügt seine Schlussrechnung den zur Prüffähigkeit vom BGH entwickelten Grundsätzen im Regelfall nur, wenn in der Schlussrechnung die Honorarforderungen des Architekten sowohl für die bereits erbrachten als auch für die nicht erbrachten Leistungen prüffähig ausgewiesen sind (BGH, NJW-RR 1994, 1238= BauR 1994, 655).

    Im Falle der vorzeitigen Beendigung eines Architektenvertrages trägt der Kläger als Architekt die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm behaupteten tatsächlich erbrachten Leistungen sowie für den Umfang des vertraglich vereinbarten Architektenwerkes(BGH NJW-RR 1994, 1238), wenn er deren Vergütung beansprucht.

  • BGH, 12.06.2008 - V ZR 221/07

    Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.11.2013 - 23 U 203/12
    Unbeachtlich ist eine solche Behauptung allerdings nur dann, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich aufs gerate Wohl, gleichsam ins Blaue hinein aufgestellt worden ist, wobei bei der Annahme eines solchen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens Zurückhaltung geboten ist (vgl. BGH WM 2008, 2068, BGH NJW 2009, 1236, BGH WM 2012, 1337).

    Unbeachtlich ist eine solche Behauptung allerdings nur dann, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich aufs gerate Wohl, gleichsam ins Blaue hinein, aufgestellt worden ist, wobei bei der Annahme eines solchen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens Zurückhaltung geboten ist (vgl. BGH WM 2008, 2068, BGH NJW 2009, 1236, BGH WM 2012, 1337).

    Unbeachtlich ist eine solche Behauptung allerdings nur dann, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich aufs gerate Wohl, gleichsam ins Blaue hinein aufgestellt worden ist, wobei bei der Annahme eines solchen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens Zurückhaltung geboten ist (vgl. BGH WM 2008, 2068, BGH NJW 2009, 1236, BGH WM 2012, 1337).

  • BGH, 12.03.2004 - V ZR 257/03

    Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme im Berufungsverfahren;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.11.2013 - 23 U 203/12
    Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (BGHZ 158, 269 m.w.N.).

    Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (BGHZ 158, 269 m.w.N.).

  • BGH, 28.09.2005 - IV ZR 82/04

    Pflicht zur Mitwirkung an der Umstrukturierung des Nachlasses

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.11.2013 - 23 U 203/12
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass sieht, braucht der Kläger zudem auch dann von einer einmal zulässigen Feststellungsklage im Laufe des Rechtsstreites nicht zur Leistungsklage überzugehen, wenn die Schadensentwicklung abgeschlossen ist und der Schaden in Gänze bezifferbar wird (vgl. Münchener Kommentar, § 256, Rn. 55, BGH NJW 2009, 1671; BGH NJW 2006, 439; BGH NJW 2011, 3361 Rn. 16; BGH, Urteil vom 31.01.1952, Az.: III ZR 131/51 = NJW 1952, 564).

    Deswegen brauchte der Drittwiderkläger von einer einmal zulässigen Feststellungsklage im Laufe des Rechtsstreites nicht zur Leistungsklage überzugehen, wenn die Schadensentwicklung abgeschlossen ist und die und der Schaden bezifferbar wird (vgl. Münchener Kommentar, § 256, Rn. 55, Bundesgerichtshof NJW 2009, 1671; BGH NJW 2006, 439; BGH NJW 2011, 3361 Rn. 16).

  • BGH, 05.03.2009 - IX ZR 141/07

    Zulässigkeit einer Klage auf Festellung des Erlöschens einer titulierten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.11.2013 - 23 U 203/12
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass sieht, braucht der Kläger zudem auch dann von einer einmal zulässigen Feststellungsklage im Laufe des Rechtsstreites nicht zur Leistungsklage überzugehen, wenn die Schadensentwicklung abgeschlossen ist und der Schaden in Gänze bezifferbar wird (vgl. Münchener Kommentar, § 256, Rn. 55, BGH NJW 2009, 1671; BGH NJW 2006, 439; BGH NJW 2011, 3361 Rn. 16; BGH, Urteil vom 31.01.1952, Az.: III ZR 131/51 = NJW 1952, 564).

    Deswegen brauchte der Drittwiderkläger von einer einmal zulässigen Feststellungsklage im Laufe des Rechtsstreites nicht zur Leistungsklage überzugehen, wenn die Schadensentwicklung abgeschlossen ist und die und der Schaden bezifferbar wird (vgl. Münchener Kommentar, § 256, Rn. 55, Bundesgerichtshof NJW 2009, 1671; BGH NJW 2006, 439; BGH NJW 2011, 3361 Rn. 16).

  • BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 212/08

    Handelsvertretervertrag: Fristlose Kündigung eines Vertragshändlervertrages wegen

  • BGH, 14.01.1993 - IX ZR 238/91

    Eigentumsvermutung zu Lasten der Ehegatten bei Fremdbesitz eines Dritten -

  • BGH, 23.10.2012 - XI ZB 25/11

    Berufungsverfahren: Inhaltliche Anforderungen an eine ordnungsgemäße

  • OLG Frankfurt, 08.07.2013 - 23 U 246/12

    Zur Verjährung von Auskunfts- und Herausgabeansprüchen bei Kick-back Provisionen

  • BGH, 13.01.2004 - XI ZR 355/02

    Beratungspflichten der Bank bei Empfehlung eines Bauherrenmodells; Rechtsnatur

  • BGH, 13.01.2005 - VII ZR 353/03

    Anforderungen an die Prüffähigkeit einer Architekten-Schlußrechnung nach

  • BGH, 08.07.2003 - VI ZR 304/02

    Begriff des Diagnosefehlers

  • BGH, 04.10.1989 - IVa ZR 198/88

    Ermittlungsanspruch des pflichtteilsergänzungsberechtigten Erben gegen den

  • BGH, 04.05.2006 - IX ZR 189/03

    Rechtsschutzbedürfnis einer negativen Feststellungsklage bei Verzicht des

  • BGH, 07.11.1985 - VII ZR 270/83

    Konkurrenz von werkvertraglichen und deliktischen Schadensersatzansprüchen

  • BGH, 31.01.1952 - III ZR 131/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 30.05.1963 - VII ZR 236/61

    Haftung des Bauunternehmers und des Architekten wegen Errichtung eines

  • OLG Hamm, 21.12.2006 - 21 U 120/06

    Zum Schadensersatzanspruch des Bauherrn gegen Subunternehmer wegen Nichtrückgabe

  • BGH, 16.12.1963 - III ZR 47/63
  • OLG Hamm, 04.09.2006 - 17 U 31/06

    Generalübernahmevertrag, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

  • BGH, 13.12.1973 - VII ZR 200/71

    Nebenunternehmer - Nachunternehmer

  • OLG Brandenburg, 17.10.1997 - 4 U 234/96

    Überzahlung: Wer ist beweispflichtig?

  • BGH, 11.02.1999 - VII ZR 399/97

    Abweisung der Klage wegen fehlender Prüffähigkeit der Schlußrechnung; Abrechnung

  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 104/03

    Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen;

  • BGH, 25.03.1993 - X ZR 17/92

    Darlegungs- und Beweislast bei Werklohnanspruch für Teilwerk nach

  • BGH, 19.06.2008 - IX ZR 84/07

    Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters auf Herausgabe einer durch den Schuldner

  • BVerfG, 02.07.2013 - 1 BvR 1751/12

    Die Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als "Winkeladvokatur" kann von der

  • BVerfG, 28.03.2000 - 2 BvR 1392/96

    Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) sowie des Anspruchs auf ein

  • BGH, 07.11.1996 - VII ZR 82/95

    Rechte des Unternehmers bei Kündigung eines Pauschalpreisvertrages durch den

  • BGH, 19.06.1986 - VII ZR 221/85

    Fälligkeit des Architektenhonorars bei vorzeitiger Beendigung des

  • BGH, 06.02.1975 - VII ZR 244/73

    Nachschieben eines Kündigungsgrundes

  • BGH, 01.02.1990 - IX ZR 82/89

    Pflichten des Rechtsanwalts nach Beendigung des Anwaltsvertrages

  • BGH, 28.02.1996 - XII ZR 186/94

    Anforderungen an die Darlegung entgangenen Gewinns

  • BGH, 29.06.1995 - VII ZR 184/94

    Abrechnung eines vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrages

  • BGH, 16.05.1984 - IVa ZR 106/82

    Auskunftspflicht eines mit dem inkassobeauftragten Rechtsbeistand

  • OLG München, 08.06.2010 - 28 U 2751/06

    Haftung des Architekten: Anforderungen an die Bauaufsicht und Haftung für

  • OLG Brandenburg, 01.02.2007 - 12 U 138/06

    Haftung des bauüberwachenden Architekten: Kontrollpflicht für Außenputzarbeiten

  • BGH, 25.05.1964 - VII ZR 239/62

    Beweislast nach § 635 BGB

  • BGH, 25.06.1973 - II ZR 26/72

    Scheckauskunft

  • OLG Düsseldorf, 18.06.1999 - 22 U 263/98

    Darlegungs- und Beweislast des Bauherrn im Zusammenhang mit behaupteten Planungs-

  • OLG Jena, 17.08.2011 - 4 U 144/11

    Gehörsverletzung: Beginn der Einlegungsfrist für die Anhörungsrüge; Pflicht zur

  • KG, 26.06.1987 - 4 U 2460/86

    Werkvertrag; Vergütung; Entgeltlich; Architekt; Bauherr

  • OLG Frankfurt, 09.02.1993 - 3 UF 184/92

    Zulässigkeit der Berufung des Verfügungsbeklagten nach Verzicht des

  • OLG Frankfurt, 26.06.2023 - 29 U 210/21

    Vergütung aus gekündigtem Architektenvertrag

    Zwar kann die Nicht-Zahlung von fälligen Abschlagsrechnungen mit oder ohne vorherige Abmahnung ein sofortiges Loslösen vom Architektenvertrag durch den Architekten rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1998 - VII ZR 207/96 -, juris Rz.9; BGH, Urteil vom 16. Dezember 1999 - VII ZR 392/96 -, juris Rz 19; zur außerordentlichen Kündigung durch den Architekten vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 27. November 2013 - 23 U 203/12 -, juris; zur außerordentlichen Kündigung bei Fristversäumnis KG Berlin, Urteil vom 3. März 2023 - 7 U 158/21 -, juris), allerdings war die Beklagte mangels Fälligkeit nicht verpflichtet, auf die Abschlagszahlungen der Klägerin Zahlung zu leisten.
  • OLG München, 06.03.2017 - 28 U 4449/16

    Sicherheit von WEG gefordert: Achtwöchige Frist ist angemessen!

    Der Kläger bezieht sich hierbei auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt vom 27.11.2010, Az. 23 U 203/12.
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