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   OLG Frankfurt, 30.03.2010 - 5 Sch 3/09   

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https://dejure.org/2010,3283
OLG Frankfurt, 30.03.2010 - 5 Sch 3/09 (https://dejure.org/2010,3283)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.03.2010 - 5 Sch 3/09 (https://dejure.org/2010,3283)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30. März 2010 - 5 Sch 3/09 (https://dejure.org/2010,3283)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 246a AktG
    Erreichung des Aktienquorums

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzung für die Erreichung eines Aktienquorums gegen die Freigabe eines Hauptversammlungsbeschlusses; Anforderungen an den Nachweis eines ausreichenden Aktienquorums

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 246a
    Erreichung des Aktienquorums gegen die Freigabe eines Hauptversammlungsbeschlusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AktG § 246a
    Keine Zusammenrechnung des Aktienbesitzes mehrerer Aktionäre zur Erreichung des Quorums im Freigabeverfahren

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Aktienrecht, Freigabeverfahren, Mindestaktienbesitz

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Keine Zusammenrechnung des Aktienbesitzes mehrerer Aktionäre zur Erreichung des Aktienquorums

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 986
  • NZG 2010, 824
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (17)

  • OLG München, 04.11.2009 - 7 A 2/09

    Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine GmbH: Vorrangiges Interesse des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.03.2010 - 5 Sch 3/09
    Neues Verfahrensrecht ist nach den Grundsätzen intertemporalen Zivilprozessrechts (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl. 2010, Einl. Rz.104) immer jeweils unmittelbar anzuwenden (ständige BGH-Rechtsprechung: vgl. BGHZ 172, 136 Rz.25 mit zahlreichen weiteren Nachweisen), wenn nicht eine Überleitungsvorschrift anderes regelt (so auch schon Senat 5 Sch 1/09 S.4, ebenso im Ergebnis OLG München ZIP 2010, 84, Rz.16 bei juris) oder abgeschlossene Prozesslagen und abgeschlossenen Prozesshandlungen betroffen sind (BGH wie vor; Zöller /Vollkommer, wie vor).

    So hat auch das OLG München das Zuwarten mit dem Freigabeantrag nur im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt (OLG München ZIP 2010, 84 - Rz. 28 bei juris).

    Denn im Rahmen des Freigabeverfahrens erfolgt keine Zusammenrechnung des Quorums, wie der Senat bereits in der Sache 5 Sch 2/09 entsprechend der allgemeinen Ansicht in der Fachliteratur entschieden hat (vgl. Herrler/Reymann DNotZ 2009, 815, 824; Leuering NJW-Spezial 2009, 543; Simon in KK zum UmwG, 2009, § 16 Rz.104; Marsch-Barner in Kallmeyer, UmwG, 4. Aufl. 2010, § 16 Rz.41b; Regierungsbegründung zitiert nach Wicke, wie oben, S.442; offengelassen in OLG München ZIP 2010, 84 Rz. 23, 24; unerreichtes Quorum als Aussetzungsgrund: Stellungnahme Rechtsausschuss, zit. nach Wicke, S. 447).

    Das Vollzugsinteresse der Antragstellerin ist mit Zeitablauf nicht geringer geworden, wie das OLG München am 4.11.2009 (BB 2010, 340) für die Freigabe eines Umwandlungsbeschluss aber gemeint hat.

  • OLG Frankfurt, 23.02.2010 - 5 Sch 2/09

    Aktienrecht: Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung angefochtener

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.03.2010 - 5 Sch 3/09
    Denn im Rahmen des Freigabeverfahrens erfolgt keine Zusammenrechnung des Quorums, wie der Senat bereits in der Sache 5 Sch 2/09 entsprechend der allgemeinen Ansicht in der Fachliteratur entschieden hat (vgl. Herrler/Reymann DNotZ 2009, 815, 824; Leuering NJW-Spezial 2009, 543; Simon in KK zum UmwG, 2009, § 16 Rz.104; Marsch-Barner in Kallmeyer, UmwG, 4. Aufl. 2010, § 16 Rz.41b; Regierungsbegründung zitiert nach Wicke, wie oben, S.442; offengelassen in OLG München ZIP 2010, 84 Rz. 23, 24; unerreichtes Quorum als Aussetzungsgrund: Stellungnahme Rechtsausschuss, zit. nach Wicke, S. 447).

    Solche sind nach der Regierungsbegründung Umstände, die den Verdacht auf eine Unredlichkeit nahelegen oder eine grobe Verletzung des Gesetzes oder der Satzung sind (BT-Drucksache 16/11642 S.41; auch Senat 5 Sch 1/09 und 5 Sch 2/09 - jeweils nicht veröffentlicht).

  • OLG Frankfurt, 12.10.2009 - 5 Sch 1/09

    Freigabeverfahren: Keine Bedeutung der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.03.2010 - 5 Sch 3/09
    Neues Verfahrensrecht ist nach den Grundsätzen intertemporalen Zivilprozessrechts (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl. 2010, Einl. Rz.104) immer jeweils unmittelbar anzuwenden (ständige BGH-Rechtsprechung: vgl. BGHZ 172, 136 Rz.25 mit zahlreichen weiteren Nachweisen), wenn nicht eine Überleitungsvorschrift anderes regelt (so auch schon Senat 5 Sch 1/09 S.4, ebenso im Ergebnis OLG München ZIP 2010, 84, Rz.16 bei juris) oder abgeschlossene Prozesslagen und abgeschlossenen Prozesshandlungen betroffen sind (BGH wie vor; Zöller /Vollkommer, wie vor).

    Solche sind nach der Regierungsbegründung Umstände, die den Verdacht auf eine Unredlichkeit nahelegen oder eine grobe Verletzung des Gesetzes oder der Satzung sind (BT-Drucksache 16/11642 S.41; auch Senat 5 Sch 1/09 und 5 Sch 2/09 - jeweils nicht veröffentlicht).

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.03.2010 - 5 Sch 3/09
    Auch für eine unechte Rückwirkung muss eine Rechtsposition entwertet werden (vgl. BVerfGE 95, 64, 88; BVerfGE 101, 239, 263; übersichtlich bei Zippelius/Würtenberger, Deutsches Staatsrecht, 31. Aufl. 2005, S.108), die man hier vermissen könnte.

    Verhältnismäßigkeit verlangt die Eignung der Maßnahme für das Gesetzesziel und gebietet den geringst möglichen Eingriff, auch als Erforderlichkeit bezeichnet (BVerfGE 95, 64, 88).

  • BGH, 23.04.2007 - II ZB 29/05

    Rechtstellung des einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage auf Klägerseite

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.03.2010 - 5 Sch 3/09
    Neues Verfahrensrecht ist nach den Grundsätzen intertemporalen Zivilprozessrechts (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl. 2010, Einl. Rz.104) immer jeweils unmittelbar anzuwenden (ständige BGH-Rechtsprechung: vgl. BGHZ 172, 136 Rz.25 mit zahlreichen weiteren Nachweisen), wenn nicht eine Überleitungsvorschrift anderes regelt (so auch schon Senat 5 Sch 1/09 S.4, ebenso im Ergebnis OLG München ZIP 2010, 84, Rz.16 bei juris) oder abgeschlossene Prozesslagen und abgeschlossenen Prozesshandlungen betroffen sind (BGH wie vor; Zöller /Vollkommer, wie vor).

    23 Wie bereits ausgeführt, gilt auch im Verfahrensrecht nur für abgeschlossene Prozesslagen oder abgeschlossene Prozesshandlungen das alte Verfahrensrecht (Zöller/Vollkommer, wie oben, Einl. Rz. 104), wie das der BGH in der Entscheidung BGHZ 172, 136 für die aktienrechtliche Nebenintervention, deren Voraussetzungen geändert worden waren, angenommen hatte.

  • OLG Stuttgart, 19.10.2009 - 20 AR (Freig.) 1/09

    Freigabeverfahren: (Un-)Vereinbarkeit des § 319 Abs. 6 S. 3 Nr. 2 AktG mit dem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.03.2010 - 5 Sch 3/09
    24 Wenn man überhaupt eine Rückwirkung annehmen wollte (verneinend von der Linden/Ogorek EWiR 2010, 5), könnte diese ohnehin nur eine sogenannte unechte sein.

    Dass eine unechte Rückwirkung zur Freigabe zulässig ist, entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung des 12. Senats des OLG Frankfurt am Main bei der Einführung des Freigabeverfahrens (12 W 185/05 - ZIP 2006, 370), der Ansicht des OLG Stuttgart (NZG 2010, 27) und einer früheren Entscheidung des erkennenden Senats (5 W 2/09).

  • BGH, 23.06.1997 - II ZR 132/93

    Rechtsprechung zum "Genehmigten Kapital" im Aktienrecht geändert

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.03.2010 - 5 Sch 3/09
    Die Notwendigkeit, schnell und flexibel zu handeln, besteht in erhöhtem Maß im heutigen Wirtschaftleben." (BGH - Siemens/Nold - BGHZ 136, 133, 140).
  • BGH, 10.10.2005 - II ZR 148/03

    Mangusta/Commerzbank I

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.03.2010 - 5 Sch 3/09
    In der Entscheidung Mangusta I (BGHZ 164, 241 - Rz.12) ist erneut - fast wortgleich - die Aufgabe des genehmigten Kapitals als eines flexiblen Finanzierungsinstruments betont worden.
  • OLG Frankfurt, 26.02.2007 - 5 W 3/07

    Aktiengesellschaft: Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen; Anforderungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.03.2010 - 5 Sch 3/09
    Deshalb vermag, worauf der Senat schon früher hingewiesen hat (5 W 3/07 - AG 2007, 867), der Umstand, dass keine konkreter Finanzierungsbedarf geltend gemacht ist, die Interessen der Aktiengesellschaft an der Bereitstellung dieses Finanzierungsinstruments nicht entscheidend zu schmälern.
  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.03.2010 - 5 Sch 3/09
    Auch für eine unechte Rückwirkung muss eine Rechtsposition entwertet werden (vgl. BVerfGE 95, 64, 88; BVerfGE 101, 239, 263; übersichtlich bei Zippelius/Würtenberger, Deutsches Staatsrecht, 31. Aufl. 2005, S.108), die man hier vermissen könnte.
  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

  • OLG Frankfurt, 08.02.2006 - 12 W 185/05

    Freigabeverfahren für die Verschmelzung der Deutschen Telekom AG mit der T-Online

  • OLG Hamm, 19.08.2005 - 8 W 20/05

    Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär -

  • OLG Brandenburg, 03.04.2009 - 5 W 2/09

    Grundschuldbestellung mit Vollstreckungsunterwerfung: Auswirkung der Verjährung

  • OLG Düsseldorf, 15.12.2008 - 6 W 24/08

    Zulässigkeit eines aktienrechtlichen Freigabeantrags nach Eintragung eines

  • OLG Celle, 27.11.2007 - 9 W 100/07

    Zulässigkeit von Freigabeanträgen nach der Eintragung eines

  • OLG Köln, 08.03.2007 - 18 W 71/06

    Anfechtungsklage eines Aktionärs gegen die Wirksamkeit eines Beschlusses der

  • OLG Nürnberg, 14.02.2018 - 12 AktG 1970/17

    Sacheinlage - Grundkapital der Gesellschaft

    Nach allgemeiner Auffassung tritt damit durch die Freigabe ein Bestandsschutz der Eintragungswirkungen ein (vgl. OLG Frankfurt, AG 2010, 508, Rn. 16 f. bei juris; OLG Düsseldorf, AG 2009, 538, Rn. 21 f. bei juris; OLG Celle, AG 2008, 217, Rn. 3 ff. bei juris; Hüffer/Schäfer in: MünchKomm-AktG, 4. Aufl., § 246a Rn. 2, 7; jeweils m.w.N.).
  • OLG Nürnberg, 25.07.2012 - 12 AktG 778/12

    Aktienrechtliches Freigabeverfahren: Anforderungen an den Nachweis eines

    Vielmehr ist auch in diesem Falle binnen einer Woche nach Zustellung des Freigabeantrags vom Kläger des Anfechtungsklageverfahrens (Antragsgegner des Freigabeverfahrens) der urkundliche Nachweis zu führen, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1.000 Euro hält (Anschluss an KG AG 2011, 170, an OLG Hamm AG 2011, 826 und an OLG Köln BeckRS 2012, 03266; entgegen OLG Frankfurt AG 2010, 508 und AG 2012, 414; Aufgabe von OLG Nürnberg, AG 2011, 179).

    30 In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob allein der Umstand, dass ein Aktienbesitz im fraglichen Zeitraum in Höhe von mindestens 1.000 EUR unstreitig ist, zur Erfüllung der Darlegungslast in § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG genügt (so OLG Frankfurt AG 2010, 508; OLG Frankfurt AG 2012, 414; Hüffer, AktG 10. Aufl. § 246a Rn. 20) oder ob selbst in diesem Falle zusätzlich ein urkundlicher Nachweis des Aktienbesitzes geführt werden muss (so KG AG 2011, 170; OLG Hamm AG 2011, 826; wohl auch OLG Köln BeckRS 2012, 03266; Reichard, NZG 2011, 292, 293, Wilsing/Saß, DB 2011, 919, 923; wohl auch Göz in: Bürgers/Körber, AktG 2. Aufl. § 246a Rn. 4).

  • OLG Stuttgart, 21.12.2012 - 20 AktG 1/12

    Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen:

    Wie der Senat bereits mit Verfügung vom 25.10.2012 (Bl. 26) klargestellt hat, ist der Aktienbesitz jedes Klägers gesondert zu betrachten (OLG Frankfurt ZIP 2010, 986 [juris Rz. 31]; Drescher in Henssler/Spohn, GesR, § 246a AktG Rz. 6; Göz in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 246a Rz. 4; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 246a Rz. 19; Stilz in Festschrift Hommelhoff, 2012, 1181, 1186).
  • OLG Frankfurt, 02.12.2010 - 5 Sch 3/10

    Freigabeverfahren: Umwandlung einer Europäischen Gesellschaft in eine KGaA

    Der Nachweismangel ist auch nicht dadurch geheilt worden (dazu Senat 5 Sch 3/09 - ZIP 2010, 986 = EWiR 2010, 443 mit Anm. Nicoleyczik/Wahl), dass die Innehabung des Quorums seit dem 1.4.2010 unstreitig geworden wäre.

    Der Senat hat unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien (Begründung zum Referentenentwurf und Regierungsentwurf) schon wiederholt entschieden, dass eine Abwägung der Vollzugsinteressen der Gesellschaft gegen die Aufschubinteressen der Aktionäre nur durch eine besondere Schwere des behaupteten Rechtsverstoßes verhindert ist, wenn Umstände vorliegen, die den Verdacht auf eine Unredlichkeit nahelegen oder eine grobe Verletzung des Gesetzes oder der Satzung gegeben ist (vgl. BT-Drucksache 16/11642 S. 41; auch ständige Senatsrechtsprechung, vgl. 5 Sch 3/09 - ZIP 2010, 986 mit zust. Anm. Nicoleyczik/Wahl in EWiR 2010, 443; Senat 5 Sch 2/09 - Rz.56 bei juris).

  • OLG Hamm, 06.06.2011 - 8 AktG 2/11

    Die Vorlage eines Zeichnungsscheins genügt nicht zum fristgerechten Nachweis der

    In der Rechtsprechung ist umstritten, ob allein der Umstand, dass ein Aktienbesitz in dem fraglichen Zeitraum in Höhe von mindestens 1.000 EUR unstreitig ist, zur Erfüllung der Darlegungslast in § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG genügt (dies lassen genügen: OLG Frankfurt, B. v. 30.3.2010, 5 Sch 3/09, NZG 2010, 824; OLG Nürnberg, B. v. 27.9.2010, 12 AktG 1218/10, ZIP 2010, 2498; a. A .

    Selbst wenn die unbeglaubigte Ablichtung als Urkunde i. S. d. § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG gewertet werden sollte (verneinend etwa OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.3. 2010, 5 Sch 3/09, Juris-Rdnr. 33, mit der Begründung, bloße Ablichtungen erfüllten nicht die Voraussetzungen der §§ 415, 416 ZPO), kann ihr nur entnommen werden, dass der Versammlungsleiter die Antragsgegnerin in der Hauptversammlung vom 20.12.2010 als Aktionärin akzeptierte.

  • BGH, 15.09.2021 - VII ZR 52/21

    Schadenenersatzbegehren im Zusammenhang mit dem Einbau einer Abgassoftware;

    Klärungsbedürftig in diesem Sinne ist eine Rechtsfrage, wenn sie vom BGH nicht entschieden und von einigen Oberlandesgerichten oder in der Literatur unterschiedlich beantwortet wird (BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 1 BvR 3598/08, NJW-RR 2009, 1026, juris Rn. 14; BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09 Rn. 3, ZIP 2010, 986).
  • KG, 06.12.2010 - 23 AktG 1/10

    Aktienrechtliches Freigabeverfahren: Urkundlicher Nachweis des unstreitigen

    Im Freigabeverfahren muss der Kläger innerhalb der Frist des § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG seinen Anteilsbesitz durch Urkunden nachweisen, selbst wenn die Aktiengesellschaft ihn nicht bestreitet (gegen OLG Frankfurt, 30. März 2010, 5 Sch 3/09, AG 2010, 508; OLG Nürnberg, 27. September 2010, 12 AktG 1218/10, GWR 2010, 489 = BeckRS 2010, 23752) (Rn.23) .

    Nach Ansicht der Oberlandesgerichte Frankfurt (AG 2010, 508) und Nürnberg (GWR 2010, 498 = BeckRS 2010, 23752) soll der zu führende Nachweis immer dann entbehrlich sein, wenn der Aktienbesitz zwischen den Parteien unstreitig ist.

  • OLG München, 29.01.2019 - 7 AktG 2/18

    Nachweis des Aktienbesitzes im Freigabeverfahren

    Die vor allem vom OLG Frankfurt (Beschluss vom 30.3.2010 - 5 Sch 3/09, Rz. 34; Beschluss vom 20.3.2012 - 5 AktG 4/11, Rz. 23 f.) vertretene Gegenauffassung überzeugt den Senat dem gegenüber nicht.
  • OLG Frankfurt, 20.03.2012 - 5 AktG 4/11

    Anfechtbarkeit eines Verschmelzungsbeschlusses wegen fehlender Möglichkeit einer

    Eines Nachweises, dass der Antragsgegner seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens EUR 1.000 hält, bedarf es nicht, nachdem verfahrenseinleitend bereits die Antragstellerin dargelegt hat, er sei mit 250.000 Euro am Grundkapital beteiligt, und deshalb nie zweifelhaft war, dass der Antragsgegner das Quorum erreicht (std. Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 30.03.2010 - 5 Sch 3/09, AG 2010, 508, Juris-Rz. 34).
  • OLG Frankfurt, 13.02.2018 - 5 AktG 1/17

    Zum Zweck der Regelung des § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG

    Den anteiligen Betrag am Grundkapital von 1.000 Euro muss jeder Antragsgegner in seiner eigenen Person (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschlussvom 30.3. 2010- 5 Sch 3/09, NZG 2010, 824, 826 [BGH 01.03.2010 - II ZR 249/08] ; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.2.2010 - 5 Sch 2/09, unter II., 2., a), ee) - zitiert nach Juris) am Tag der Einberufung (so: OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.09.2010 - 12 AktG 1218/10), jedenfalls aber am Folgetag (so: Schwab, in: Schmidt/Lutter, AktG, Band 2, 3. Auflage (2015), § 246a Rn. 5) und zumindest bis zum Zeitpunkt, in dem der Nachweis nach § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG zu erfolgen hat, halten (vgl. den Meinungsstand zur erforderlichen Haltedauer bei: Koch, in: Hüffer/Koch, AktG, 12. Auflage (2016), § 246a Rn. 20b).
  • OLG Nürnberg, 27.09.2010 - 12 AktG 1218/10

    Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschluss: Nachweis des erforderlichen

  • OLG München, 06.07.2011 - 7 AktG 1/11

    Freigabeverfahren betreffend die Eintragung des Squeeze-out Beschlusses:

  • KG, 25.09.2023 - 12 AktG 3/23
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