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OLG Hamburg, 01.08.2001 - 9 U 262/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
VVG § 12 Abs. 3; VVG § 57 S. 2; VVG § 141
Stabiles Vorhängeschloss ist eine geeignete "handelsübliche Sicherung" des Bootstrailers - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VVG § 12 Abs. 3; ZPO § 270 Abs. 3
Prozesskostenvorschuss: Berechnung - Anforderung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. (Kurzmitteilung)
Wie sicher ist ein Bootstrailer zu sichern?
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 15.09.2000 - 306 O 56/00
- OLG Hamburg, 01.08.2001 - 9 U 262/00
Papierfundstellen
- VersR 2002, 1101
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 15.01.1992 - IV ZR 13/91
Demnächst-Zustellung bei Streitwertanfrage des Gerichtes im Deckungsprozeß
Auszug aus OLG Hamburg, 01.08.2001 - 9 U 262/00
Hier haben die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers die (schriftliche) Kostennachricht am 4.5.2000 erhalten und am 11.5.2000, also ohne schuldhaftes Zögern (vgl. BGH, RuS 1992, 109 f.), den Prozesskostenvorschuss eingezahlt.Auch die Einreichung der Klage vor Ablauf der Klagefrist verpflichtet nicht zu einer früheren Nachfrage (vgl. BGH, RuS 1992, 109 f.).
- BGH, 01.04.2004 - IX ZR 117/03
Bekanntmachung nicht zu verkündender Entscheidungen
Eine derartige Pflicht erwächst ihm aber grundsätzlich nicht vor Ablauf von einem Monat (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1998, 1104; OLG Hamburg NVersZ 2002, 133, wo sogar im Falle der zunächst unterbliebenen Zahlung dem Prozeßbevollmächtigten zugebilligt wurde, drei Wochen auf die gerichtliche Zahlungsanforderung zu warten), und schädlich wird das Unterlassen einer Nachfrage nicht vor Ablauf von weiteren zwei Wochen (…BGH, Urt. v. 9. November 1994 - VIII ZR 327/93, NJW-RR 1995, 254; v. 12. Januar 1996 - V ZR 246/94, NJW 1996, 1060, 1061, insofern in BGHZ 131, 376 ff nicht abgedruckt;… v. 20. April 2000 aaO). - LG Frankfurt/Main, 03.12.2014 - 13 S 143/13
Gericht fordert keinen Kostenvorschuss an: Wann muss der Anwalt nachfragen?
Die Kammer geht hier in ständiger Rechtsprechung von einem - in der Rechtsprechung zumeist angenommenen - Zeitrahmen von drei Wochen aus (vgl. etwa Oberlandesgericht Celle VersR 2010, 1637; Oberlandesgericht Rostock OLGR 2003, 25; Oberlandesgericht Hamburg VersR 2002, 1101; vgl. Zöller-Greger, ZPO, 28.Aufl., § 167 Rn.15), wobei die "Drei-Wochen-Frist" mit Ablauf der einzuhaltenden Anfechtungsfrist beginnt (vgl. Bundesgerichtshof VersR 1992, 433), Vorliegend wäre eine mit Ablauf des 26.10.2012 beginnende dreiwöchige "Untätigkeitsfrist" am 16.11.2012 verstrichen gewesen.