Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 04.06.1998 - 3 U 246/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,3152
OLG Hamburg, 04.06.1998 - 3 U 246/97 (https://dejure.org/1998,3152)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.06.1998 - 3 U 246/97 (https://dejure.org/1998,3152)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04. Juni 1998 - 3 U 246/97 (https://dejure.org/1998,3152)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,3152) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Bild Dir keine Meinung"; zeichenmäßige Benutzung der eingetragenen Marke "Bild"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Hamburg - 315 O 325/97
  • OLG Hamburg, 04.06.1998 - 3 U 246/97

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1060
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 10.02.1994 - I ZR 79/92

    Markenverunglimpfung I - Rufausbeutung

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.06.1998 - 3 U 246/97
    Anders als in den von der Rechtsprechung bereits entschiedenen Fällen, in denen Zeichen in identischer bzw. weitgehend identischer Form vom Verletzer auf Scherzartikeln angebracht worden waren, die jedenfalls für nicht unerhebliche Verkehrskreise den Eindruck erweckten, es könnte sich um eine Werbeaktion des Markeninhabers handeln (BGH, GRUR 1994, 808 - Markenverunglimpfung I; BGH, GRUR 1995, 57 - Markenverunglimpfung II), ist dies im vorliegenden Fall auszuschließen.

    Dies käme, da die Parteien sich nicht als Konkurrenten am Markt begegnen, weil von einem Anhängen an den Ruf oder das Ansehen der fremden Marke und der Ausnutzung deren Marktgeltung (vgl. hierzu BGH, GRUR 1986, 759, 760 f. - BMW) nicht gesprochen werden kann, allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Eignung einer identisch übernommenen fremden Marke zur Lizenzvergabe, d.h. einem Interesse auf der Seite potentieller Lizenznehmer und einer nur hypothetischen Möglichkeit, dass eine Lizenzvergabe auch seitens des Kennzeicheninhabers in Betracht kommen könnte, sofern Vermarktungsinteressen in Hinblick auf das streitgegenständliche Produkt zu verzeichnen sind, in Betracht, wobei es keine Rolle spielt, ob der Markeninhaber tatsächlich und insbesondere in Beziehung auf den Verletzer zur Lizenzierung bereit ist (vgl. Urteil des Senats vom 6.11.1997, OLG Report 1998, 107 - Shell-Muschel; KG, GRUR 1997, 295, 296 - Alles wird teurer; BGH, GRUR 1994, 808 - Markenverunglimpfung I).

    Es handelt sich keinesfalls um eine bloße Verballhornung der Marke oder des Slogans der Beklagten, um die Absatz des eigenen Produkts zu befördern (vgl. hierzu BGH, GRUR 1994, 808 -Markenverunglimpfung I; BGH, GRUR 1995, 57 - Markenverunglimpfung II).

  • KG, 20.08.1996 - 5 U 4311/96

    Alles wird teurer - Satirische Verwendung von Markennamen

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.06.1998 - 3 U 246/97
    Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 MarkenG sowie darüber hinaus aus dem Sinnzusammenhang der gesetzlichen Regelungen und der zugrunde liegenden Markenrichtlinie (so auch KG, GRUR 1997, 295, 296 - Alles wird teurer).

    Dies käme, da die Parteien sich nicht als Konkurrenten am Markt begegnen, weil von einem Anhängen an den Ruf oder das Ansehen der fremden Marke und der Ausnutzung deren Marktgeltung (vgl. hierzu BGH, GRUR 1986, 759, 760 f. - BMW) nicht gesprochen werden kann, allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Eignung einer identisch übernommenen fremden Marke zur Lizenzvergabe, d.h. einem Interesse auf der Seite potentieller Lizenznehmer und einer nur hypothetischen Möglichkeit, dass eine Lizenzvergabe auch seitens des Kennzeicheninhabers in Betracht kommen könnte, sofern Vermarktungsinteressen in Hinblick auf das streitgegenständliche Produkt zu verzeichnen sind, in Betracht, wobei es keine Rolle spielt, ob der Markeninhaber tatsächlich und insbesondere in Beziehung auf den Verletzer zur Lizenzierung bereit ist (vgl. Urteil des Senats vom 6.11.1997, OLG Report 1998, 107 - Shell-Muschel; KG, GRUR 1997, 295, 296 - Alles wird teurer; BGH, GRUR 1994, 808 - Markenverunglimpfung I).

    Es fehlt im vorliegenden Fall nicht an der Voraussetzung des sogen. Meinungskampfes in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage (vgl. hierzu BGH, GRUR 1986, 812, 813 - Gastrokritiker; KG, GRUR 1997, 295, 297 - Alles wird teurer).

  • BGH, 19.10.1994 - I ZR 130/92

    Markenverunglimpfung II - Rufausbeutung

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.06.1998 - 3 U 246/97
    Anders als in den von der Rechtsprechung bereits entschiedenen Fällen, in denen Zeichen in identischer bzw. weitgehend identischer Form vom Verletzer auf Scherzartikeln angebracht worden waren, die jedenfalls für nicht unerhebliche Verkehrskreise den Eindruck erweckten, es könnte sich um eine Werbeaktion des Markeninhabers handeln (BGH, GRUR 1994, 808 - Markenverunglimpfung I; BGH, GRUR 1995, 57 - Markenverunglimpfung II), ist dies im vorliegenden Fall auszuschließen.

    Es handelt sich keinesfalls um eine bloße Verballhornung der Marke oder des Slogans der Beklagten, um die Absatz des eigenen Produkts zu befördern (vgl. hierzu BGH, GRUR 1994, 808 -Markenverunglimpfung I; BGH, GRUR 1995, 57 - Markenverunglimpfung II).

  • BGH, 20.03.1986 - I ZR 13/84

    Gastrokritiker

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.06.1998 - 3 U 246/97
    Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist das Grundrecht als Prüfungsmaßstab bei kommerziellen Maßnahmen im geschäftlichen Bereich heranzuziehen, wenn diese einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt aufweisen oder Angaben enthalten, die der Meinungsbildung dienen (BVerfGE 71, 162 ; BVerfG, NJW 1994, 3342 ; BGH, GRUR 1986, 812 f. - Gastrokritiker).

    Es fehlt im vorliegenden Fall nicht an der Voraussetzung des sogen. Meinungskampfes in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage (vgl. hierzu BGH, GRUR 1986, 812, 813 - Gastrokritiker; KG, GRUR 1997, 295, 297 - Alles wird teurer).

  • OLG Hamburg, 19.10.1996 - 3 U 82/96
    Auszug aus OLG Hamburg, 04.06.1998 - 3 U 246/97
    Unterlassungsansprüche aus dem MarkenG sind nur gegenüber solchen Kennzeichen gegeben, die markenmäßig benutzt werden (Bestätigung OLG Hamburg - 3 U 82/96 - 19.10.1996 -, GRUR 1996, 982).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, gewährt das MarkenG nur gegen eine markenmäßige Benutzung Schutz (Urteil des Senats vom 19.10.1996, GRUR 1996, 982, 983 - Für Kinder; Urteil des Senats vom 23.04.1998, Az. 3 U 57/97).

  • BGH, 30.05.1963 - VII ZR 236/61

    Haftung des Bauunternehmers und des Architekten wegen Errichtung eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.06.1998 - 3 U 246/97
    Zwar handelt es sich hierbei um ein Schutzgesetz im Sinne der Bestimmung (BGHZ 39, 366 ).
  • BGH, 07.05.1992 - I ZR 119/90

    Pressehaftung II - Irreführung/Preisgestaltung; Prüfungspflicht bei Inseraten;

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.06.1998 - 3 U 246/97
    Insoweit besteht zwar grundsätzlich eine Vermutung bei einem Handeln von Wirtschaftsunternehmen im geschäftlichen Verkehr, die auch für Presseunternehmen im Rahmen der Kundenakquisition gilt (vgl. BGH, GRUR 1992, 618, 619 - Pressehaftung II), diese greift jedoch nicht ein, wenn nach den Umständen des Einzelfalls andere als wettbewerbliche Gründe das Vorgehen des Handelnden bestimmen.
  • BGH, 13.07.1989 - I ZR 160/87

    Impressumspflicht; Begriff des Erscheinungsorts; Anforderungen an Verlagsangabe

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.06.1998 - 3 U 246/97
    Die sogen. Impressumpflicht der Landespressegesetze stellt eine Ordnungsvorschrift dar, die als wettbewerbsneutral und folglich nur bei dem Hinzutreten besonderer wettbewerblicher Umstände als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG anzusehen ist, namentlich weil der Wettbewerber sich einen nicht gerechtfertigten Vorsprung vor seinen Konkurrenten, die sich gesetzestreu verhalten, verschafft (BGH, GRUR 1989, 830, 832 - Impressumpflicht; BGH, GRUR 1985, 886, 888 - Cocktail-Getränk).
  • BGH, 26.01.1984 - I ZR 195/81

    Intermarkt II

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.06.1998 - 3 U 246/97
    Denn auch bei einem Zusammentreffen dieser Anspruchsgrundlagen genießt die spezialgesetzlich kürzer gefasste Verjährungsbestimmung Vorrang (BGH, GRUR 1984, 820, 822 - Intermarkt II; Baumbach/ Hefermehl, 19. Aufl., § 21 UWG Rdn. 6 m.w.N.).
  • BGH, 28.02.1985 - I ZR 7/83

    "Cocktail-Getränk"; Vorsprung durch Rechtsbruch beim Vertrieb einer Spirituose

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.06.1998 - 3 U 246/97
    Die sogen. Impressumpflicht der Landespressegesetze stellt eine Ordnungsvorschrift dar, die als wettbewerbsneutral und folglich nur bei dem Hinzutreten besonderer wettbewerblicher Umstände als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG anzusehen ist, namentlich weil der Wettbewerber sich einen nicht gerechtfertigten Vorsprung vor seinen Konkurrenten, die sich gesetzestreu verhalten, verschafft (BGH, GRUR 1989, 830, 832 - Impressumpflicht; BGH, GRUR 1985, 886, 888 - Cocktail-Getränk).
  • OLG Hamburg, 30.04.1998 - 3 U 57/97
  • BGH, 03.06.1986 - VI ZR 102/85

    Vermarktung eines Firmenemblems als Scherzartikel

  • OLG Frankfurt, 07.12.1989 - 6 U 160/88

    Prozeßkostenfonds - Abmahnverein, keine Abwehrklage des Abgemahnten bei

  • BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 934/82

    Frischzellentherapie

  • BGH, 23.02.1995 - I ZR 15/93

    Abnehmerverwarnung - Schutzrechtsverwarnung

  • BGH, 24.03.1994 - I ZR 152/92

    Pulloverbeschriftung - Rufausbeutung

  • BVerfG, 27.05.1994 - 1 BvR 916/94

    GG - Meinungsfreiheit

  • BGH, 13.12.1984 - I ZR 107/82

    Feststellungsinteresse

  • BGH, 19.01.1979 - I ZR 166/76

    Brombeerleuchte

  • BGH, 10.05.1955 - I ZR 91/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 06.12.1990 - I ZR 297/88

    "SL"; Verkehrsgeltung eines aus zwei Buchstaben bestehenden Warenzeichens;

  • BGH, 30.04.1987 - I ZR 39/85

    "Ankündigungsrecht I"; Umfang des Ankündigungsrechts eines Warenzeicheninhabers;

  • BGH, 08.02.1963 - Ib ZR 132/61

    Rechtsmittel

  • OLG Hamburg, 18.12.2003 - 3 U 117/03

    Markenrechtsverstoß durch Verwendung einer Website mit Firmenkurzbezeichnung als

    (a) Marken sind - wie der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden hat - durch die Vorschriften des MarkenG nur gegen eine (rechtswidrige) markenmäßige Benutzung geschützt (HansOLG Hamburg, MagazinDienst 2000, 597, NJW-RR 1999, 1060; vgl. ebenso KG GRUR 1997, 295 m. w. N.).
  • OLG München, 29.09.2011 - 29 U 1747/11

    Wettbewerbsrechtliche, deliktische und/oder kennzeichenrechtliche Haftung eines

    Dass der angesprochene Verkehr annehmen könnte, dass es sich um - wenn auch ungewöhnliche - Internetseiten der Antragstellerin selbst handelt, ist vor diesem Hintergrund ausgeschlossen (vgl. z.B. OLG Hamburg NJW-RR 1999, 1060 - Bild Dir keine Meinung ; KG GRUR 1997, 295 [296] - Alles wird teurer ), zumal es an jeglichem satirischen oder ironischen Unterton fehlt, der es - wie etwa in den vom BGH entschiedenen Fällen Markenverunglimpfung I (GRUR 1994, 808) und Markenverunglimpfung II (GRUR 1995, 57) - möglich erscheinen lassen könnte, dass die Internetseiten und die dort getroffenen Aussagen von der Antragstellerin selbst stammen.
  • OLG Hamm, 18.04.2002 - 4 U 154/01

    Markenrechtliche Relevanz des Vertriebs einer satirischen Darstellung der

    Mit Blick auf das Wesen der Marke und die Entstehungsgeschichte, die Begründung und den Zweck von Art. 5 Abs. 5 MRRL, der als Hinweis auf eine Ausrichtung des Markenschutzes auf Zeichenverwendungen zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen entsprechend der Markendefinition in § 3 Abs. 1 MarkenG verstanden wird, wird das in Rechtsprechung und einem Teil der Literatur (so etwa KG NJW-RR 1997, 937 -Satirische Anlehnung an Marke; OLG Hamburg NJW-RR 1999, 1060, 1061 -Bild Dir keine Meinung; OLG Dresden NJW 2001, 615, 616 -Johann Sebastian Bach; Piper GRUR 1996, 434; Sack GRUR 1996, 668) bejaht.
  • OLG Düsseldorf, 24.04.2001 - 20 U 139/00

    Markenwirkung bei Neubefüllung von Besprudelungsgeräten

    Im Anschluss an die warenzeichenrechtliche Rechtsprechung, die eine zeichenmäßige Benutzung verlangte, ist unter der Geltung des Markengesetzes umstritten, ob die Anwendungsbereiche der § 14 Abs. 2 Nr. 1 - 3 MarkenG eine markenmäßige Benutzung des geschützten Zeichens verlangen (bejahend: KG NJW-RR 1997, 937 - Satirische Anlehnung an Marke - Telekom; GRUB 1997, 295, 296 - Alles wird teurer; OLG Hamburg NJW-RR 1999, 1060, 1061 - Bild Dir keine Meinung; GRUR 1996, 982, 983 - Für Kinder; OLG Dresden NJW 2001, 615, 616 - Johann Sebastian Bach; OLG München Mitt 1996, 174, FAT TIRE; Piper GRUR 1996, 434; von Gamm WRP 1993, 797; Deutsch GRUB 1995, 321; verneinend: Fezer GRUR 1996, 566 und Markengesetz, 2. Aufl., § 14 Rdn. 32; Starck GRUB 1996, 688; Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl. § 14 Rdn. 68; Ingerl/Rohnke § 19 Anm. 53).
  • OLG Hamburg, 30.10.2002 - 5 U 45/01

    Verletzung von Rechten an internationalen Marken; Nutzungsrechte an der

    Ein Eingriff ist aber bei der Geltendmachung gewerblicher Schutzrechte dann anzunehmen, wenn sich die Verwarnung mangels eines besonderen Rechts als unbegründet erweist (OLG Hamburg NJW-RR 1999, 1060).
  • OLG Düsseldorf, 28.09.2010 - 20 U 47/10

    Begriff der Benutzung eines Zeichens im Sinne von § 14 Abs. 5 MarkenG

    Der Leser des Flugblattes kann daher auf den ersten Blick erkennen, dass es sich um ein Flugblatt handelt, welches das Verhalten der A., das man sich gerade nicht gefallen lassen soll, kritisiert und wird daher ohne weiteres erkennen, dass das verwendete Logo nicht auf die Herkunft des Flugblattes, sondern den Inhalt des Flugblattes, die kritische Auseinandersetzung mit der Antragstellerin nämlich, hinweist (vgl. OLG Hamburg, NJW-RR 1999, 1060, 1061 - "Bild Dir keine Meinung"; LG Hamburg, MD 2002, 947 ff. "stopesso.de").".
  • OLG Hamm, 06.12.2001 - 4 U 118/01

    Unterlassung einer Bezeichnung für Gasfüllungen für die Produktion von

    Mit Blick auf das Wesen der Marke und die Entstehungsgeschichte, die Begründung und den Zweck von Art. 5 Abs. 5 MRRL, der als Hinweis auf eine Ausrichtung des Markenschutzes auf Zeichenverwendungen zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen entsprechend der Markendefinition in § 3 Abs. 1 MarkenG verstanden wird, wird das in Rechtsprechung und einem Teil der Literatur (so etwa KG NJW-RR 1997, 937 -Satirische Anlehnung an Marke; OLG Hamburg NJW-RR 1999, 1060, 1061 -Bild Dir keine Meinung; OLG Dresden NJW 2001, 615, 616 -Johann Sebastian Bach; Piper GRUR 1996, 434; Sack GRUR 1996, 668) bejaht.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht