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   OLG Hamburg, 09.09.2011 - 11 U 46/09   

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https://dejure.org/2011,57307
OLG Hamburg, 09.09.2011 - 11 U 46/09 (https://dejure.org/2011,57307)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 09.09.2011 - 11 U 46/09 (https://dejure.org/2011,57307)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 09. September 2011 - 11 U 46/09 (https://dejure.org/2011,57307)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs bei Vorliegen der Anforderungen bzgl. Aufstellung der Berechnung, Höhe und Fälligkeit von Provisionen eines Handelsvertreters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 87c Abs. 1; HGB § 87c Abs. 2; BGB § 824
    Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs bei Vorliegen der Anforderungen bzgl. Aufstellung der Berechnung, Höhe und Fälligkeit von Provisionen eines Handelsvertreters

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - FVD 4 -, Anspruch des VV auf Buchauszug, erforderliche Angaben, wichtiger Grund, Abwerbung, Präsentation eines Konzepts für ein Wettbewerbsunternehmen, unechter Hauptvertreter, Sperrung des Zugangs zum Außendienstinformationssystem des U, Intranet, Verweis auf ...

  • handelsvertreter-blog.de (Kurzinformation)

    AVAD mehrmals zur Korrektur von Auskünften verurteilt

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 21.03.2001 - VIII ZR 149/99

    Form und Umfang des Buchauszuges

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.09.2011 - 11 U 46/09
    Auf Angaben zu Person, Karrierestufe oder Provisionssatz des jeweiligen Abschlussvermittlers bestehe kein Anspruch, da diese nicht aus der Geschäftsbeziehung zwischen Unternehmer und Kunden resultierten, die allein Gegenstand des Buchauszuges sei (BGH Urt. v. 21.03.2001 - VIII ZR 149/99).

    Da in einem Strukturvertrieb - anders als in dem vom Bundesgerichtshof zum Az. VIII ZR 149/99 entschiedenen Fall - die Höhe der dort anfallenden (Differenz-) Provisionen von der Provisionshöhe des Abschlussvermittlers abhänge, sei auch diese Angabe vom Geschäftsherrn geschuldet und dementsprechend auch in der "Hilfe zum Buchauszug" der Beklagten vorgesehen.

    Hierzu gehören im Fall des Versicherungsvertreters neben Name und Anschrift des Versicherungsnehmers auch das Datum des Antrags und der Antragsannahme, Art, Inhalt und Umfang des Versicherungsvertrages (Sparte, Tarif, prämien- oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen), Angaben zur Police, Beitragshöhe (ggf. Jahresprämie) und Zahlungsweise, Datum des Versicherungsbeginns, Versicherungsscheinnummer; bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages; bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung: Erhöhung der Beitragssumme, Zeitpunkt der Erhöhung, Erhöhung der Jahresprämie und im Fall von Stornierungen: Datum der Stornierung, Stornogrund, Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen, Höhe der geleisteten Beitragszahlungen und Höhe und Fälligkeit der offenen Beitragszahlungen (Staub-Emde, HGB , 5. Auflage, § 87 c Rn. 120; BGH, Urt v. 21.03.2001 - VIII ZR 149/99, BB 2001, 1058 ; OLG Hamm, Urt v. 21.03.1997 - 35 U 24/96, BB 1997, 1329).

    Grundsätzlich sind im Buchauszug sämtliche provisionsrelevanten Umstände mitzuteilen (Staub-Emde, a.a.O. Rn. 110), wobei die Frage, was provisionsrelevant ist, maßgeblich vom Inhalt der getroffenen Provisionsvereinbarung abhängt (BGH, Urtv. 21.03.2001 - VIII ZR 149/99, BB 2001, 1058).

    Tatsachen, die allein dem Vertragsverhältnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter entspringen und ihm daher als Vertragsbedingung ohnehin bekannt (z.B. eigener Provisionssatz) oder Gegenstand der ihm gem. § 87 c Abs. 1 HGB zu erteilenden Abrechnung sind (z.B. eigene Provisionshöhe), sind nicht in den Buchauszug aufnehmen (BGH, Urteil vom 21.3.2001 - VIII ZR 149/99, BB 2001, 1058; Staub-Emde, a.a.O., § 87 c Rn. 122).

  • OLG Hamm, 21.03.1997 - 35 U 24/96

    Anforderungen an ordnungsgemäßen Buchauszug i. S. d. § 87 c Abs. 2 HGB

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.09.2011 - 11 U 46/09
    Hierzu gehören im Fall des Versicherungsvertreters neben Name und Anschrift des Versicherungsnehmers auch das Datum des Antrags und der Antragsannahme, Art, Inhalt und Umfang des Versicherungsvertrages (Sparte, Tarif, prämien- oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen), Angaben zur Police, Beitragshöhe (ggf. Jahresprämie) und Zahlungsweise, Datum des Versicherungsbeginns, Versicherungsscheinnummer; bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages; bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung: Erhöhung der Beitragssumme, Zeitpunkt der Erhöhung, Erhöhung der Jahresprämie und im Fall von Stornierungen: Datum der Stornierung, Stornogrund, Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen, Höhe der geleisteten Beitragszahlungen und Höhe und Fälligkeit der offenen Beitragszahlungen (Staub-Emde, HGB , 5. Auflage, § 87 c Rn. 120; BGH, Urt v. 21.03.2001 - VIII ZR 149/99, BB 2001, 1058 ; OLG Hamm, Urt v. 21.03.1997 - 35 U 24/96, BB 1997, 1329).

    Ausgehend von der Provisionsvereinbarung der Parteien gemäß S. 3 des Geschäftspartnervertrages vom 23.12.1999 (Anlage K 1) und dem dort in Bezug genommenen Karriereplan nebst Provisionsvereinbarungen und -bestimmungen der Beklagten (Anlage K 10) hat der Kläger gemäß § 87 c Abs. 2 HGB Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs unter Berücksichtigung der im Tenor des landgerichtlichen Urteils unter Ziffer 1. a. - q. aufgeführten Punkte, da die insoweit begehrten Angaben entweder zur Identifizierung des vermittelten Vertrages (Ziffer a. - c, vgl. OLG Hamm, Urt. v. 21.03.1997 - 35 U 24/96, BB 1997, 1329 ) oder zur Oberprüfung der von der Beklagten vorgenommenen Provisionsberechnung in Bezug auf Entstehung (ggf. Wegfall) und Höhe des Provisionsanspruchs erforderlich sind, was bezüglich der Angaben gemäß Ziffer 1 a.-g. und k.-o. von der Beklagten mit der Berufung auch bereits nicht konkret in Abrede gestellt wird.

  • BGH, 01.03.1999 - II ZR 312/97

    Begriff des Nachteils; Rechtsfolgen gewerbesteuerlicher Organschaft

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.09.2011 - 11 U 46/09
    Nachdem damit aber das Bestehen eines Ausgleichsanspruchs jedenfalls in irgendeiner Höhe bereits feststeht (die Anspruchsvoraussetzungen liegen vor, Ausschlussgründe bestehen nicht), lagen - anders als im Regelfall der Stufenklage, in dem vor Erteilung der Auskunft gar nicht absehbar ist, ob sich aus ihr überhaupt ein Anspruch ergeben kann - die Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils über den Hauptanspruch bereits zum jetzigen Zeitpunkt vor, so dass Teilurteil über die Auskunft und Grundurteil über den Hauptanspruch in zulässiger Weise verbunden werden konnten (vgl. BGH, Urt. v. 01.03.1999-11 ZR 312/97, NJW 1999,1706).
  • BGH, 10.02.1993 - VIII ZR 47/92

    Treuepflicht des Herstellers bei Aufnahme des Direktvertriebs - Überlassung des

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.09.2011 - 11 U 46/09
    Jedenfalls nachdem der Kläger nunmehr den geforderten Ausgleichsbetrag mit mindestens EUR 00.000,- beziffert hat, die Beklagte das Vorliegen eines Ausgleichsanspruchs aber sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestreitet, liegen auch insoweit die Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils vor (vgl. BGH, Urt. v. 10.02.1993 - VIII ZR 47/92).
  • OLG München, 10.06.2009 - 7 U 4522/08

    Beendigung eines Versicherungsvertretervertrages: Umfang des Auskunftsanspruchs

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.09.2011 - 11 U 46/09
    Insoweit unterscheidet sich der Fall auch von dem der zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Urt. v. 10.06.2009 - 7 U 4522/08, VersR 2010, 344 ) zugrunde liegenden, in dem eine Provision des Handelsvertreters für von Untervertretern vermitteltes Geschäft nach den vereinbarten "Grundsätzen Leben" ausgeschlossen war und nur aus diesem Grund ein Anspruch auf diesbezügliche Angaben im Buchauszug verneint wurde.
  • BGH, 24.06.1971 - VII ZR 223/69

    Rechtsstellung des Verkaufsleiters oder Generalvertreters

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.09.2011 - 11 U 46/09
    Es ist - auch beim mehrstufigen Vertriebssystem - Sache des Unternehmers, seinen Betrieb so zu organisieren, dass die Erteilung des Buchauszugs unschwer möglich ist (BGH, Urt v. 24.06.1971 - VII ZR 223/69, MDR 1971, 74; Emde, MDR 1999, 1108, 1110).
  • OLG Saarbrücken, 23.05.2001 - 1 U 760/00

    Anforderungen an den vom Unternehmer zu erteilenden Buchauszug

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.09.2011 - 11 U 46/09
    In dieser Konstellation hat der Handelsvertreter weiterhin den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges (Staub-Emde, a.a.O., § 87 c Rn. 47 m.w.N.; OLG Saarbrücken, Urt. v. 23.05.2001 - 1 U 760/00, NJW-RR 2002, 391).
  • BVerwG, 09.10.1970 - VIII C 31.70

    Übereinstimmende Erledigungserklärung des Rechtsstreits durch einen zunächst

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.09.2011 - 11 U 46/09
    Es ist - auch beim mehrstufigen Vertriebssystem - Sache des Unternehmers, seinen Betrieb so zu organisieren, dass die Erteilung des Buchauszugs unschwer möglich ist (BGH, Urt v. 24.06.1971 - VII ZR 223/69, MDR 1971, 74; Emde, MDR 1999, 1108, 1110).
  • BGH, 11.03.1977 - I ZR 146/75

    Pflichtenstellung des Handelsvertreters

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.09.2011 - 11 U 46/09
    Zwar kann bereits der konkrete und ernsthafte Versuch, einen anderen Handelsvertreter seines Geschäftsherrn abzuwerben, die außerordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrages rechtfertigen (BGH, Urt. v. 11.03.1977 - I ZR 146/75, MDR 1977, 644 ; Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 2, 8. Auflage Rn. 1800).
  • OLG Brandenburg, 05.03.2008 - 3 U 101/07

    Gewerberaummietvertrag: Vorrang nachträglicher mündlicher Individualabrede vor

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.09.2011 - 11 U 46/09
    Beantragt ein Kläger, das Rechtsmittel des Beklagten zurückzuweisen, so wird durch die darin liegende Genehmigung die fehlende erstinstanzliche Antragstellung geheilt Im Sich-zu-eigen-machen der gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßenden Entscheidung liegt eine in der Berufungsinstanz zulässige Klagerweiterung (OLG Brandenburg, Urt. v. 05.03.2008 - 3 U 101/07 m.w.N.; Zöller-Vollkommer, ZPO . 26. Auflage, § 308 Rn. 7).
  • BGH, 29.11.1995 - VIII ZR 293/94

    Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszuges

  • BGH, 23.10.1981 - I ZR 171/79

    Anspruch eines Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszuges; Einverständnis

  • BGH, 11.07.1980 - I ZR 192/78

    Umfang und Fälligkeit des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszuges

  • BGH, 20.02.1964 - VII ZR 147/62

    Buchauszug, Erfüllung des Buchauszuges, Erfüllungseinwand, Anerkenntnisfiktion,

  • LG Gießen, 02.06.1981 - 6 S 3/81

    Provisionsanspruch des VV für einen vermittelten Lebensversicherungsvertrag,

  • OLG Frankfurt, 31.05.1983 - 11 U 13/81

    Provisionsanspruch des Bausparkassenvertreters bei notleidenden Verträgen,

  • OLG Hamm, 24.10.1955 - 18 U 127/55

    Einvernehmliche Aufhebung des Versicherungsvertrages, Vertragsaufhebung,

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