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   OLG Hamm, 04.12.2000 - 2 U 52/00   

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https://dejure.org/2000,15328
OLG Hamm, 04.12.2000 - 2 U 52/00 (https://dejure.org/2000,15328)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.12.2000 - 2 U 52/00 (https://dejure.org/2000,15328)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04. Dezember 2000 - 2 U 52/00 (https://dejure.org/2000,15328)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückabwicklung eines verbundfinanzierten Kaufvertrages über einen Gebrauchtwagen; Verletzung der Untersuchungspflicht des Gebrauchtwagenhändlers hinsichtlich der Mangelfreiheit des Fahrzeuges; Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises für einen mangelhaften Gebrauchtwagen; ...

  • rewis.io
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.09.1996 - XI ZR 164/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

    Auszug aus OLG Hamm, 04.12.2000 - 2 U 52/00
    Insoweit ist aber im Falle der Rückabwicklung des verbundfinanzierten Geschäfts allein ein Direktanspruch der Bank gegen den Verkäufer gegeben (siehe Hinweis bei PalandtPutzo, § 9 VerbrKrG., Rn. 16 auf die Rechtsprechung des BGH - BGH NJW 1996, 3414- ; siehe auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Auflage, Rn. 308 m.w.N. in Fn. 252), und zwar nach Überzeugung des Senats schon aus dem Gesichtspunkt der Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers im Verhältnis zu der mit dem Verkäufer zusammenarbeitenden Bank unabhängig davon , ob die Rückabwicklung wegen des Widerrufes (so BGH, a.a.O.) der auf den Vertrag gerichteten Willenserklärung oder aufgrund einer Rückabwicklung gemäß §§ 459 ff. BGB erfolgt.
  • LG Hagen, 23.07.1993 - 1 S 119/93

    Kostentragung durch den Käufer im Falle der Wandlung eines verbundfinanzierten

    Auszug aus OLG Hamm, 04.12.2000 - 2 U 52/00
    Der Senat folgt der in der Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretenen Auffassung, wonach bei Rückabwicklung eines verbundfinanzierten Kaufvertrages die vom Käufer für die Vergangenheit geleistete Zinsen nicht vom Verkäufer erstattet verlangt werden können, denn es handelt sich insoweit weder um Vertragskosten im Sinne des § 467 S. 2 BGB noch sonst um einen ersetzbaren Schaden (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Auflage, Rn. 304, 320 f m. w. N.; LG Hagen, NJW-RR 1994, 1260; a. A. Palandt-Putzo, 59. Auflage, § 9 VerbrKrG, Rn. 16 (4) ff.).
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