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   OLG Hamm, 09.05.2014 - I-30 U 58/12   

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https://dejure.org/2014,10575
OLG Hamm, 09.05.2014 - I-30 U 58/12 (https://dejure.org/2014,10575)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.05.2014 - I-30 U 58/12 (https://dejure.org/2014,10575)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. Mai 2014 - I-30 U 58/12 (https://dejure.org/2014,10575)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wie wird die Mietfläche beim gewerblichen Raum berechnet?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gewerberaummietvertrag: Wie wird die Mietfläche berechnet? (IMR 2014, 383)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 1163
  • NZM 2014, 585
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 11.12.2003 - VII ZR 31/03

    Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

    Auszug aus OLG Hamm, 09.05.2014 - 30 U 58/12
    Hier fehlt es schon daran, dass die Klausel für eine Vielzahl von Verträgen aufgestellt wurde, wovon auszugehen wäre, wenn jedenfalls ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt war (vgl. BGH, Urt. vom 11.12.2003, Az.: VII ZR 31/03, Rn. 17, juris).

    Zwar spricht grds. der erste Anschein für einen vom anderen Teil verwendeten Formularvertrag, wenn es sich um einen Vertrag handelt, der nach seiner inhaltlichen Gestaltung aller Lebenserfahrung nach für eine mehrfache Verwendung entworfen wurde (vgl. BGH, Urt. vom 14.05.1992, aaO, Rn. 30, juris), also erkennbar auf einem Muster beruht (vgl. BGH, Urt. vom 11.12.2003, aaO, Rn. 19, juris).

    Zwar ist es unschädlich, wenn die mehrfache Verwendung gegenüber demselben Vertragspartner erfolgt, weil nach § 305 Abs. 1 BGB nur eine Vielzahl von Verträgen, nicht aber von Vertragspartnern vorliegen muss (vgl. BGH, Urt. vom 11.12.2003, aaO, Rn. 18, juris).

  • BGH, 14.05.1992 - VII ZR 204/90

    Vollstreckungsgegenklage bei notariell beurkundeter Unterwerfungserklärung -

    Auszug aus OLG Hamm, 09.05.2014 - 30 U 58/12
    Die Darlegungs- und Beweislast trägt insoweit die Beklagte, da sie sich als Vertragspartnerin des angeblichen Verwenders von AGB auf den Schutz der §§ 305 ff. BGB beruft (vgl. BGH, Urt. vom 14.05.1992, Az.: VII ZR 204/90, Rn. 29, juris).

    Zwar spricht grds. der erste Anschein für einen vom anderen Teil verwendeten Formularvertrag, wenn es sich um einen Vertrag handelt, der nach seiner inhaltlichen Gestaltung aller Lebenserfahrung nach für eine mehrfache Verwendung entworfen wurde (vgl. BGH, Urt. vom 14.05.1992, aaO, Rn. 30, juris), also erkennbar auf einem Muster beruht (vgl. BGH, Urt. vom 11.12.2003, aaO, Rn. 19, juris).

  • BGH, 17.02.2011 - III ZR 35/10

    In Mobilfunkverträgen verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen

    Auszug aus OLG Hamm, 09.05.2014 - 30 U 58/12
    Für die Auslegung von AGB gilt der Grundsatz der objektiven Auslegung, so dass diese ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Dritten einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden (vgl. BGH, Urt. vom 17.02.2011, Az.: III ZR 35/10, Rn. 10, juris; Palandt-Grüneberg, § 305c Rn. 16 m.w.N.).

    Dies setzte nämlich voraus, dass nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben und zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind (vgl. BGH, Urt. vom 17.02.2011, aaO, Rn. 10, juris).

  • BGH, 07.12.2010 - XI ZR 3/10

    Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer

    Auszug aus OLG Hamm, 09.05.2014 - 30 U 58/12
    Dabei gebieten es Treu und Glauben auch, dass die Klausel wirtschaftliche Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. BGH, Urt. vom 07.12.2010, Az.: XI ZR 3/10, Rn. 20, juris; Palandt-Grüneberg, aaO, § 307 Rn. 21).
  • BGH, 13.11.2000 - II ZR 115/99

    Darlegungs- und Beweislast bei von Wortlaut abweichender Auslegung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 09.05.2014 - 30 U 58/12
    Die Darlegungs- und Beweislast trifft insoweit die Beklagte als diejenige Partei, die sich auf übereinstimmendes Parteiverständnis der betreffenden Mietvertragsklausel in Abweichung von ihrem Wortlaut beruft (vgl. BGH, Urt. vom 13.11.2000, Az.: II ZR 115/99, Rn. 8, juris).
  • BGH, 23.01.2013 - XII ZR 35/11

    Schriftformerfordernis für Mietvertrag: Unterschrift nur eines Gesellschafters

    Auszug aus OLG Hamm, 09.05.2014 - 30 U 58/12
    Die von der (hiesigen) Beklagten erhobene Klage auf Feststellung der Beendigung des Mietverhältnisses zum 31.03.2010 wurde durch Entscheidung des BGH (Urt. vom 23.01.2013, Az.: XII ZR 35/11, juris) mittlerweile rechtskräftig abgewiesen.
  • BGH, 04.05.2005 - XII ZR 254/01

    Mängel des Mietobjekts bei Unterschreiten der im Mietvertrag vereinbarten Fläche

    Auszug aus OLG Hamm, 09.05.2014 - 30 U 58/12
    Ab dieser Größenordnung der Minderfläche spricht bereits eine tatsächliche Vermutung für eine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit, die der Mieter nicht gesondert belegen muss (vgl. BGH NJW 2005, 2152, 2153; Lindner-Figura/Oprée/Stellmann-Hübner/Griesbach/Fuerst, Gewerberaummiete, 3. Aufl. 2012, Kap. 14 Rn. 249).
  • BGH, 05.07.1990 - IX ZR 10/90

    Pflichten des Notars als Treuhänder im Rahmen der Abwicklung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 09.05.2014 - 30 U 58/12
    Zwar ist bei der Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen zu berücksichtigen, dass diese grds. nach ihrer objektiven Erklärungsbedeutung so auszulegen sind, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung verstehen musste (BGH, Urt. vom 05. Juli 1990, Az.: IX ZR 10/90, Rn. 17, juris; Palandt-Ellenberger, Kommentar zum BGB).
  • BGH, 04.10.2000 - XII ZR 44/98

    Von der DIN abweichende Berechnung der Mietfläche als überraschende Klausel

    Auszug aus OLG Hamm, 09.05.2014 - 30 U 58/12
    Dies sei noch nicht einmal bei dem Begriff der "Wohnfläche" der Fall, der - anders als der Begriff der Mietfläche - an die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit anknüpfe (vgl. BGH NZM 2001, 234, 236).
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