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   OLG Hamm, 11.02.2003 - 15 W 387/02   

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https://dejure.org/2003,7794
OLG Hamm, 11.02.2003 - 15 W 387/02 (https://dejure.org/2003,7794)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.02.2003 - 15 W 387/02 (https://dejure.org/2003,7794)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. Februar 2003 - 15 W 387/02 (https://dejure.org/2003,7794)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge und des diesbezüglichen Aufenthaltsbestimmungsrechts; Übergang der Ansprüche des Betreuers gegen Betreuten auf Staatskasse; Eintritt der Staatskasse im Interesse des Betreuers; Herbeiführung der Vermögenslosigkeit ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beschränkung der Festsetzung eines Regressanspruches der Staatskasse

  • Judicialis

    BGB § 1836 c; ; BGB § 1836 e

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1836c; BGB § 1836e
    Regreß der Landeskasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 1873
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.03.1985 - V ZR 107/84

    Rückforderung der Schenkung wegen Notbedarfs

    Auszug aus OLG Hamm, 11.02.2003 - 15 W 387/02
    Bedarf der Schenker nur eines Teils des Geschenkes und ist das Geschenk nicht teilbar, so richtet sich der Rückforderungsanspruch als Zahlungsanspruch nach § 818 Abs. 2 BGB von vornherein nur auf Wertersatz desjenigen Teils der Schenkung, der wertmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs erforderlich ist (BGHZ 94, 141,142; 96, 380, 382; OLG Düsseldorf, DnotZ 1996, 652).
  • BGH, 20.12.1985 - V ZR 66/85

    Rückforderung des Geschenks wegen Notbedarfs nach dem Tode des Schenkers;

    Auszug aus OLG Hamm, 11.02.2003 - 15 W 387/02
    Bedarf der Schenker nur eines Teils des Geschenkes und ist das Geschenk nicht teilbar, so richtet sich der Rückforderungsanspruch als Zahlungsanspruch nach § 818 Abs. 2 BGB von vornherein nur auf Wertersatz desjenigen Teils der Schenkung, der wertmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs erforderlich ist (BGHZ 94, 141,142; 96, 380, 382; OLG Düsseldorf, DnotZ 1996, 652).
  • OLG Düsseldorf, 22.11.1995 - 9 U 71/95

    Entgeltlichkeit einer Grundstücksüberlassung

    Auszug aus OLG Hamm, 11.02.2003 - 15 W 387/02
    Bedarf der Schenker nur eines Teils des Geschenkes und ist das Geschenk nicht teilbar, so richtet sich der Rückforderungsanspruch als Zahlungsanspruch nach § 818 Abs. 2 BGB von vornherein nur auf Wertersatz desjenigen Teils der Schenkung, der wertmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs erforderlich ist (BGHZ 94, 141,142; 96, 380, 382; OLG Düsseldorf, DnotZ 1996, 652).
  • BayObLG, 19.09.2001 - 3Z BR 243/01

    Einziehung von Unterhaltsansprüchen des Betreuten

    Auszug aus OLG Hamm, 11.02.2003 - 15 W 387/02
    Das BayObLG (FamRZ 2002, 417 = BtPrax 2002, 40) und ihm folgend das OLG Düsseldorf (a.a.O.) haben für die Fälle, in denen für den Regreß der Staatskasse die Mittellosigkeit des Betreuten allein wegen der ihm zustehenden Unterhaltsansprüche verneint wird, die Rückzahlung durch den Betreuten angeordnet, ohne daß das Bestehen der Unterhaltsansprüche vor der Anordnung der Rückforderung vom Vormundschaftsgericht zu prüfen ist.
  • OLG Hamm, 07.07.2005 - 15 W 481/04

    Voraussetzungen für Einsatz oder Verwertung eigenen Vermögens des Betreuten zur

    Der Regress gem. § 1908 i Abs. 1 S. 1 i.V.m. 1836 c, 1836 e BGB setzt die nach § 1836 c BGB zu bestimmende Leistungsfähigkeit des Betreuten voraus, wobei für diese Feststellung auf den Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz im Festsetzungsverfahren nach § 1836 e BGB abzustellen ist (Senat BtPrax 2003, 225).
  • OLG Schleswig, 03.02.2005 - 2 W 277/04

    Beschränkung der Rechtsbeschwerde, Anordnung des Rückgriffs der Staatskasse

    Der Senat folgt insbesondere der Auffassung (BayObLG FamRZ 2002, 417; OLG Düsseldorf Rpfleger 2003, 28; OLG Hamm FamRZ 2003, 1873), dass das Vormundschaftsgericht vor der Anordnung eines Rückgriffs der Staatskasse wegen möglicher Unterhaltsansprüche eines Betreuten grundsätzlich nicht zu prüfen hat, ob diese Unterhaltsansprüche bestehen.
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