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   OLG Hamm, 14.01.2014 - 24 U 186/12   

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https://dejure.org/2014,42889
OLG Hamm, 14.01.2014 - 24 U 186/12 (https://dejure.org/2014,42889)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.01.2014 - 24 U 186/12 (https://dejure.org/2014,42889)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. Januar 2014 - 24 U 186/12 (https://dejure.org/2014,42889)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HOAI a.F. § 4
    Verwirkung von Honorarforderungen eines Architekten; Mindestsatzunterschreitung

  • rechtsportal.de

    HOAI a.F. § 4
    Verwirkung von Honoraransprüchen eines Architekten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mindestsatzunterschreitung: HOAI-kundiger Bauherr kann sich nicht auf Verwirkung berufen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (2)

  • lutzabel.com (Entscheidungsbesprechung)

    Mindestsatzunterschreitung: Keine Verwirkung!

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mindestsatzunterschreitung: HOAI-kundiger Bauherr kann sich nicht auf Verwirkung berufen! (IBR 2015, 371)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2015, 1218
  • BauR 2015, 696
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Hamm, 26.05.2009 - 24 U 100/07

    Unterschreitung der Mindestsätze und Verjährung

    Auszug aus OLG Hamm, 14.01.2014 - 24 U 186/12
    Das Zeitmoment einer solchen Verwirkung wird vor einem Ablauf von 5 bis 7 Jahren nach Abschluss der Baumaßnahme und Erstellung der Schlussrechnung kaum erfüllt sein können (OLG Hamm, IBR 2011, 91 f.; siehe jünst auch: OLG Köln, IBR 2013, 754 - Verwirkung nach 11 Jahren; OLG Hamm, IBR 2012, 403 - Verwirkung nach 13 Jahren).

    Ein solches Vertrauensmoment scheidet jedenfalls bei HOAI-kundigen Auftraggebern aus, da bei diesen in der Regel keine vertrauensbegründenden Umstände vorliegen können (vgl. OLG Hamm, IBR 2011, 91 f.).

    Entgegen der Ansicht des Landgerichts haben sich die Parteien auch nicht nach Abschluss des Bauvorhabens auf eine rechtlich zulässige nachträgliche Honorarvereinbarung unterhalb der Mindestsätze der HOAI (vgl. BGH, BauR 2001, 1612; OLG Hamm, IBR 2011, 91 f.) dahingehend geeinigt, das ursprünglich vereinbarte Pauschalhonorar beizubehalten.

    Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Architektentätigkeit des Klägers im Februar 2008 bereits beendet war, was Wirksamkeitsvoraussetzung für eine nachträgliche Honorarvereinbarung unterhalb der Mindestsätze der HOAI ist (vgl. BGH, BauR 2001, 1612; OLG Hamm, IBR 2011, 91 f.), bedarf somit schon mangels einer Einigung der Parteien keiner Entscheidung.

    Dazu hat der Senat bereits entschieden, dass dieses Element vor einem Ablauf von 5 bis 7 Jahren kaum erfüllt sein kann (OLG Hamm, IBR 2011, 91 f.; siehe jüngst auch: OLG Köln, IBR 2013, 754 - Verwirkung nach 11 Jahren; OLG Hamm, IBR 2012, 403 - Verwirkung nach 13 Jahren).

    Der Senat hat in diesem Zusammenhang bereits entschieden, dass ein solches Vertrauensmoment jedenfalls bei HOAI-kundigen Auftraggebern - wie dem Beklagten, auch wenn er nach seinen Angaben nicht täglich mit HOAI-Abrechnungen befasst ist - ausscheidet, da bei diesen in der Regel keine vertrauensbegründenden Umstände vorliegen können (vgl. OLG Hamm, IBR 2011, 91 f.; Koeble, in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts (3. Aufl.), 12. Teil Rdnr. 332).

  • BGH, 27.10.2011 - VII ZR 163/10

    Honorarklage des Tragwerksplaners: Ausnahmefall in Form enger wirtschaftlicher

    Auszug aus OLG Hamm, 14.01.2014 - 24 U 186/12
    Dieser kann nach Treu und Glauben gehindert sein, nach den Mindestsätzen abzurechnen, wenn er sich zunächst euf eine Vereinbarung zum Unterschreiten der Mindestsätze einlässt, später dann aber trotzdem nach den Mindestsätzen abrechnen will (vgl. BGH, BauR 2012, 271 Rdnr. 24 m.w.N.).

    Dieser kann nach Treu und Glauben gehindert sein, nach den Mindestsätzen abzurechnen, wenn er sich zunächst auf eine Vereinbarung zum Unterschreiten der Mindestsätze einlässt, später dann aber trotzdem nach den Mindestsätzen abrechnen will (vgl. BGH, BauR 2012, 271 Rdnr. 24 m.w.N.).

    Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der Beklagte auf der Grundlage einer vertretbaren Rechtsauffassung (vgl. dazu BGH, BauR 2012, 271 Rdnr. 24) schützenswertes Vertrauen in die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung auf 7.000,- EUR netto entwickeln durfte.

  • BGH, 24.06.2004 - VII ZR 259/02

    Honoraranspruch des Architekten bei teilweiser Nichterbringung der Leistung

    Auszug aus OLG Hamm, 14.01.2014 - 24 U 186/12
    Sollte im weiteren Verfahren die Frage relevant werden, ob das Nichterbringen einzelner (Teil-)Leistungen zu einer Minderung des Honoraranspruchs führen kann, weist der Senat darauf hin, dass es insofern darauf ankommt, ob die einzelnen Leistungen nach dem Parteiwillen einen selbständigen werkvertraglichen (Teil-)Erfolg darstellen (vgl. BGH, BauR 2004, 1640 (1642 f.); Jansen/v. Rintelen, in: Kniffka, Bauvertragsrecht (1. Aufl.), § 631 Rdnr. 515 ff.).

    Im Regelfall begründet dabei eine an den Leistungsphasen des § 15 Abs. 2 HOAI a.F. orientierte vertragliche Vereinbarung, dass der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte als Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolgs schuldet (vgl. BGH, BauR 2004, 1640 (1643)).

  • BGH, 27.11.2003 - VII ZR 288/02

    Voraussetzungen der Prüffähigkeit der Rechnung des Architekten oder Ingenieurs;

    Auszug aus OLG Hamm, 14.01.2014 - 24 U 186/12
    Der Beklagte ist mit diesem Einwand nach der Rechtsprechung des BGH wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben ausgeschlossen, weil er den Einwand unstreitig nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Rechnung (vgl. BGH, BauR 2004, 316 (320); Kniffka, in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts (3. Aufl.), 5. Teil Rdnr. 150 (S. 246) m.w.N.), sondern erst im Laufe des Prozesses erhoben hat (Bl. 202 d.A.).

    Die Schlussrechnung des Klägers vom 20.06.2011 ist auch prüffähig, da sie diejenigen Angaben enthält, die objektiv unverzichtbar sind, um eine sachliche und rechnerische Überprüfung des Honorars zu ermöglichen (vgl. BGH, BauR 2004, 316 (317 f.)).

  • OLG Köln, 22.08.2013 - 11 U 198/12

    Verwirkung des Honoraranspruchs eines Architekten

    Auszug aus OLG Hamm, 14.01.2014 - 24 U 186/12
    Das Zeitmoment einer solchen Verwirkung wird vor einem Ablauf von 5 bis 7 Jahren nach Abschluss der Baumaßnahme und Erstellung der Schlussrechnung kaum erfüllt sein können (OLG Hamm, IBR 2011, 91 f.; siehe jünst auch: OLG Köln, IBR 2013, 754 - Verwirkung nach 11 Jahren; OLG Hamm, IBR 2012, 403 - Verwirkung nach 13 Jahren).

    Dazu hat der Senat bereits entschieden, dass dieses Element vor einem Ablauf von 5 bis 7 Jahren kaum erfüllt sein kann (OLG Hamm, IBR 2011, 91 f.; siehe jüngst auch: OLG Köln, IBR 2013, 754 - Verwirkung nach 11 Jahren; OLG Hamm, IBR 2012, 403 - Verwirkung nach 13 Jahren).

  • OLG Hamm, 25.08.2010 - 12 U 138/09

    Bestehen eines Architektenhonoraranspruchs bei einem Zeitraum von 13 Jahren

    Auszug aus OLG Hamm, 14.01.2014 - 24 U 186/12
    Das Zeitmoment einer solchen Verwirkung wird vor einem Ablauf von 5 bis 7 Jahren nach Abschluss der Baumaßnahme und Erstellung der Schlussrechnung kaum erfüllt sein können (OLG Hamm, IBR 2011, 91 f.; siehe jünst auch: OLG Köln, IBR 2013, 754 - Verwirkung nach 11 Jahren; OLG Hamm, IBR 2012, 403 - Verwirkung nach 13 Jahren).

    Dazu hat der Senat bereits entschieden, dass dieses Element vor einem Ablauf von 5 bis 7 Jahren kaum erfüllt sein kann (OLG Hamm, IBR 2011, 91 f.; siehe jüngst auch: OLG Köln, IBR 2013, 754 - Verwirkung nach 11 Jahren; OLG Hamm, IBR 2012, 403 - Verwirkung nach 13 Jahren).

  • OLG Düsseldorf, 21.03.2011 - 24 U 102/10

    Kündigung wegen vorgetäuschten Mangels?

    Auszug aus OLG Hamm, 14.01.2014 - 24 U 186/12
    Der Beklagte hat gegen den Kläger den gesamten Betrag aus dem zwischen den Parteien vor dem Senat in dem Parallelrechtsstreit geschlossenen Vergleich (15 O 545/08 LG Münster = 24 U 102/10 OLG Hamm, Bl. 525 f. d.BA.) vollstreckt, obwohl der Kläger dagegen die Aufrechnung mit der streitgegenständlichen weiteren Honorarforderung erklärt hat.

    Entgegen der Ansicht des Beklagten steht der im Parallelrechtsstreit zwischen den Parteien geschlossene Vergleich (15 O 545/08 LG Münster = 24 U 102/10 OLG Hamm, Bl. 525 f. d.BA.) der Geltendmachung eines weiteren Honorars durch den Kläger berechnet nach den Mindestsätzen der HOAI nicht entgegen.

  • BGH, 21.06.2001 - VII ZR 435/99

    Anwendung auf Vergleich

    Auszug aus OLG Hamm, 14.01.2014 - 24 U 186/12
    Entgegen der Ansicht des Landgerichts haben sich die Parteien auch nicht nach Abschluss des Bauvorhabens auf eine rechtlich zulässige nachträgliche Honorarvereinbarung unterhalb der Mindestsätze der HOAI (vgl. BGH, BauR 2001, 1612; OLG Hamm, IBR 2011, 91 f.) dahingehend geeinigt, das ursprünglich vereinbarte Pauschalhonorar beizubehalten.

    Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Architektentätigkeit des Klägers im Februar 2008 bereits beendet war, was Wirksamkeitsvoraussetzung für eine nachträgliche Honorarvereinbarung unterhalb der Mindestsätze der HOAI ist (vgl. BGH, BauR 2001, 1612; OLG Hamm, IBR 2011, 91 f.), bedarf somit schon mangels einer Einigung der Parteien keiner Entscheidung.

  • BGH, 23.10.2008 - VII ZR 105/07

    Bindung des Architekten an die Schlussrechnung; Unzumutbarkeit einer

    Auszug aus OLG Hamm, 14.01.2014 - 24 U 186/12
    Selbst wenn man in dieser Rechnung eine Schlussrechnung sehen wollte - was zweifelhaft ist -, liegt nach ständiger Rechtsprechung des BGH in der nicht vollständigen Ausweisung einer Honorarforderung in einer Schlussrechnung grundsätzlich kein Verzicht auf eine weitergehende Forderung (vgl. BGH, BauR 2009, 262 Rdnr. 8 m.w.N.).
  • BGH, 07.03.2005 - II ZR 144/03

    Voraussetzungen eines Grundurteils; Erlass bei ungeklärten Gegenforderungen

    Auszug aus OLG Hamm, 14.01.2014 - 24 U 186/12
    Es besteht eine für den Erlass eines Grundurteils gemäß § 304 Abs. 1 ZPO ausreichend hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger ein weiterer Honoraranspruch gegen den Beklagten gemäß § 631 BGB i.V.m. der HOAI in zumindest irgendeiner Höhe zusteht (vgl. zu den Voraussetzungen des Erlasses eines Grundurteils: BGH, NJW-RR 2005, 1008).
  • BGH, 20.09.2006 - VIII ZR 100/05

    Wirksamkeit der Vereinbarung eines Einwendungsausschlusses gegen die Abrechnungen

  • BGH, 06.05.1975 - VI ZR 120/74

    Rechtliche Bedeutung des Schweigens auf ein Bestätigungsschreiben im Rahmen von

  • BGH, 05.02.1997 - VIII ZR 41/96

    Gefahrtragung bei Abstellen von zu liefernden Waren auf der Straße; Widerspruch

  • OLG Frankfurt, 16.07.2019 - 8 U 228/17

    Erforderlicher Co-Konsens von Eltern und Minderjährigem im Falle einer

    Für eine Ausübung des dem Senat durch § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO eingeräumten Ermessens im Sinne einer Zurückverweisung in Bezug auf das Betragsverfahren spricht jedoch, dass den Parteien gerade im Arzthaftungsprozess ein Verzicht auf eine zweite Tatsacheninstanz nicht zumutbar ist (vgl. Senat, Urteil vom 30.07.2013 - 8 U 165/12 -, juris; Urteil vom 22.03.2016 - 8 U 48/14, Entscheidungsumdruck, S. 27; Urteil vom 11.07.2017 - 8 U 150/16 -, juris; KG, Urteil vom 14.06.2007 - 20 U 5/06 -, NJW-RR 2008, 371, 373; in diesem Sinne für Fälle außerhalb des Arzthaftungsrechts etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2013 - I-21 U 140/12 -, NZBau 2013, 768, 772; OLG Hamm, Urteil vom 14.01.2014 - I-24 U 186/12 -, juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.10.2016 - 4 U 46/15 -, juris).
  • OLG Düsseldorf, 24.06.2021 - 5 U 222/19

    Ansprüche aus einem Vertrag über die Erbringung von Ingenieursleistungen für ein

    Für einen in Architektenhonorarfragen kundigen Auftraggeber kommt eine Verwirkung der Honorarforderung aus einer Schlussrechnung grundsätzlich nicht in Betracht, solange die Schlussrechnung noch nicht gestellt und die Forderung damit nicht fällig ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 14.1.2014, 24 U 186/12; KG Berlin, NJOZ 2008, 376; Knifka/Koeble aaO Teil 11, Rn. 472).Angesichts der klaren Rechtsprechung zum Beginn der Verjährung besteht für den Auftraggeber von Architektenleistungen bis zur Vorlage einer solchen Rechnung kein Anlass, darauf zu vertrauen, dass der Architekt seine Honorarforderung nicht mehr geltend machen werde (Vgl. KG Berlin, NJOZ 2008, 376).
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