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   OLG Hamm, 19.11.2002 - 27 U 86/02   

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OLG Hamm, 19.11.2002 - 27 U 86/02 (https://dejure.org/2002,3506)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.11.2002 - 27 U 86/02 (https://dejure.org/2002,3506)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19. November 2002 - 27 U 86/02 (https://dejure.org/2002,3506)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Schadensersatz wegen des Überquerens der Fahrbahn durch einen Fußgänger in Etappen unter zeitweiligem Halten im Bereich der Mittellinie; Aufbietung größtmöglicher Sorgfalt durch sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Sorgfaltspflichten eines die Fahrbahn mit einem Fahrrad zu Fuß überquerenden Radfahrers

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Fußgängerunfälle - Rechtsfahrgebot

  • Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. (Kurzmitteilung)

    Zügige Fahrbahnüberquerung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Fahrrad über die Straße geschoben - Motorroller streift Fahrrad - wer ist am Unfall schuld?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVO § 25 Abs. 3 Satz 1
    Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorrollers mit einem von einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger geführten Fahrrad; Höhe des Schmerzensgeldes bei folgenlos verheiltem Trümmerbruch des Schlüsselbeins

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2003, 329
  • NZV 2003, 181
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 07.06.1966 - VI ZR 255/64

    Haftungsverteilung bei Anfahren eines Fußgängers zur Nachtzeit

    Auszug aus OLG Hamm, 19.11.2002 - 27 U 86/02
    Dagegen ist das Überqueren der Fahrbahn in Etappen unter zeitweiligem Halten im Bereich der Mittellinie nicht stets zulässig, sondern grundsätzlich nur bei breiten, belebten Straßen, deren Querung sonst praktisch gar nicht möglich wäre; vgl. BGH VersR 1966, 873/4; OLG Hamburg vom 10.9.1993 in VRS 87, 249 ff.

    Seine mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit zügige Fahrweise näher als nötig zur Mittellinie verpflichtete den Kläger zu erhöhter Vorsicht gegenüber dem von ihm erkannt die Fahrbahn kreuzenden Beklagten; vgl. BGH in VersR 1966, 873.

  • OLG Hamburg, 10.09.1993 - 14 U 147/91

    Haftungsverteilung bei Anfahren eines oder mehrerer Fußgänger bei Dunkelheit;

    Auszug aus OLG Hamm, 19.11.2002 - 27 U 86/02
    Dagegen ist das Überqueren der Fahrbahn in Etappen unter zeitweiligem Halten im Bereich der Mittellinie nicht stets zulässig, sondern grundsätzlich nur bei breiten, belebten Straßen, deren Querung sonst praktisch gar nicht möglich wäre; vgl. BGH VersR 1966, 873/4; OLG Hamburg vom 10.9.1993 in VRS 87, 249 ff.

    Die Größe des durch das Fahrrad für den bevorrechtigten Verkehr in Fahrbahnlängsrichtung bereiteten Hindernisses begründet insoweit einen maßgeblichen Unterschied zu der o. g. Entscheidung des OLG Hamburg in VRS 87, 249, das für die dort verletzten Fußgänger einen Umweg von 200 m über den 100 m entfernten ampelgeschützten Überweg als nicht zumutbar erachtet hat.

  • BGH, 12.07.1983 - VI ZR 286/81

    Anspruch auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall - Anspruch auf Zahlung

    Auszug aus OLG Hamm, 19.11.2002 - 27 U 86/02
    Er hat also darauf zu achten, dass er nicht in die Fahrbahn eines Fahrzeugs gerät und dieses behindert; so BGH NJW 1984, 50.
  • BGH, 25.09.1990 - VI ZR 19/90

    Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Kraftfahrzeugführers geschützten

    Auszug aus OLG Hamm, 19.11.2002 - 27 U 86/02
    Hierauf kommt es nicht an, weil dieses Gebot nach ganz herrschender Ansicht nur den erlaubten Gegen- und Überholverkehr schützt und nicht querende Fußgänger; vgl. BGH VersR 1977, 524 ff; BGH NZV 1991, 23 ff; Hentschel § 2 StVO, Rz. 33 und zuletzt OLG Köln, OLGR 2001, 76: "... Das Rechtsfahrgebot schützt aber nach der Rechtsprechung nur den sich in Längsrichtung abwickelnden Begegnungs- und Überholverkehr, dient also nicht dem Schutz von Fußgängern, die sich auf die Fahrbahn begeben (BGH VersR 1964, 1069; VersR 1975, 37 [39]; OLG Celle ZfS 1988, 189; OLG Düsseldorf DAR 1975, 331; OLG Karlsruhe VersR 1979, 478; OLG Nürnberg v. 22.1.1979 - 5 U 135/78, VersR 1980, 338 f); seine Missachtung als solche rechtfertigt dann bei Fallgestaltungen wie im Streitfall aber auch nicht den Vorwurf des Mitverschuldens.
  • BGH, 11.01.1977 - VI ZR 268/74

    Kausalzusammenhang zwischen zu schneller Fahrweise und Unfall; Benutzung der

    Auszug aus OLG Hamm, 19.11.2002 - 27 U 86/02
    Hierauf kommt es nicht an, weil dieses Gebot nach ganz herrschender Ansicht nur den erlaubten Gegen- und Überholverkehr schützt und nicht querende Fußgänger; vgl. BGH VersR 1977, 524 ff; BGH NZV 1991, 23 ff; Hentschel § 2 StVO, Rz. 33 und zuletzt OLG Köln, OLGR 2001, 76: "... Das Rechtsfahrgebot schützt aber nach der Rechtsprechung nur den sich in Längsrichtung abwickelnden Begegnungs- und Überholverkehr, dient also nicht dem Schutz von Fußgängern, die sich auf die Fahrbahn begeben (BGH VersR 1964, 1069; VersR 1975, 37 [39]; OLG Celle ZfS 1988, 189; OLG Düsseldorf DAR 1975, 331; OLG Karlsruhe VersR 1979, 478; OLG Nürnberg v. 22.1.1979 - 5 U 135/78, VersR 1980, 338 f); seine Missachtung als solche rechtfertigt dann bei Fallgestaltungen wie im Streitfall aber auch nicht den Vorwurf des Mitverschuldens.
  • BGH, 19.09.1974 - II ZR 73/72

    Schutzzweck des Rechtsfahrgebots

    Auszug aus OLG Hamm, 19.11.2002 - 27 U 86/02
    Hierauf kommt es nicht an, weil dieses Gebot nach ganz herrschender Ansicht nur den erlaubten Gegen- und Überholverkehr schützt und nicht querende Fußgänger; vgl. BGH VersR 1977, 524 ff; BGH NZV 1991, 23 ff; Hentschel § 2 StVO, Rz. 33 und zuletzt OLG Köln, OLGR 2001, 76: "... Das Rechtsfahrgebot schützt aber nach der Rechtsprechung nur den sich in Längsrichtung abwickelnden Begegnungs- und Überholverkehr, dient also nicht dem Schutz von Fußgängern, die sich auf die Fahrbahn begeben (BGH VersR 1964, 1069; VersR 1975, 37 [39]; OLG Celle ZfS 1988, 189; OLG Düsseldorf DAR 1975, 331; OLG Karlsruhe VersR 1979, 478; OLG Nürnberg v. 22.1.1979 - 5 U 135/78, VersR 1980, 338 f); seine Missachtung als solche rechtfertigt dann bei Fallgestaltungen wie im Streitfall aber auch nicht den Vorwurf des Mitverschuldens.
  • BGH, 16.06.1964 - VI ZR 98/63
    Auszug aus OLG Hamm, 19.11.2002 - 27 U 86/02
    Hierauf kommt es nicht an, weil dieses Gebot nach ganz herrschender Ansicht nur den erlaubten Gegen- und Überholverkehr schützt und nicht querende Fußgänger; vgl. BGH VersR 1977, 524 ff; BGH NZV 1991, 23 ff; Hentschel § 2 StVO, Rz. 33 und zuletzt OLG Köln, OLGR 2001, 76: "... Das Rechtsfahrgebot schützt aber nach der Rechtsprechung nur den sich in Längsrichtung abwickelnden Begegnungs- und Überholverkehr, dient also nicht dem Schutz von Fußgängern, die sich auf die Fahrbahn begeben (BGH VersR 1964, 1069; VersR 1975, 37 [39]; OLG Celle ZfS 1988, 189; OLG Düsseldorf DAR 1975, 331; OLG Karlsruhe VersR 1979, 478; OLG Nürnberg v. 22.1.1979 - 5 U 135/78, VersR 1980, 338 f); seine Missachtung als solche rechtfertigt dann bei Fallgestaltungen wie im Streitfall aber auch nicht den Vorwurf des Mitverschuldens.
  • OLG Karlsruhe, 14.04.1978 - 10 U 142/77
    Auszug aus OLG Hamm, 19.11.2002 - 27 U 86/02
    Hierauf kommt es nicht an, weil dieses Gebot nach ganz herrschender Ansicht nur den erlaubten Gegen- und Überholverkehr schützt und nicht querende Fußgänger; vgl. BGH VersR 1977, 524 ff; BGH NZV 1991, 23 ff; Hentschel § 2 StVO, Rz. 33 und zuletzt OLG Köln, OLGR 2001, 76: "... Das Rechtsfahrgebot schützt aber nach der Rechtsprechung nur den sich in Längsrichtung abwickelnden Begegnungs- und Überholverkehr, dient also nicht dem Schutz von Fußgängern, die sich auf die Fahrbahn begeben (BGH VersR 1964, 1069; VersR 1975, 37 [39]; OLG Celle ZfS 1988, 189; OLG Düsseldorf DAR 1975, 331; OLG Karlsruhe VersR 1979, 478; OLG Nürnberg v. 22.1.1979 - 5 U 135/78, VersR 1980, 338 f); seine Missachtung als solche rechtfertigt dann bei Fallgestaltungen wie im Streitfall aber auch nicht den Vorwurf des Mitverschuldens.
  • OLG Nürnberg, 22.01.1979 - 5 U 135/78
    Auszug aus OLG Hamm, 19.11.2002 - 27 U 86/02
    Hierauf kommt es nicht an, weil dieses Gebot nach ganz herrschender Ansicht nur den erlaubten Gegen- und Überholverkehr schützt und nicht querende Fußgänger; vgl. BGH VersR 1977, 524 ff; BGH NZV 1991, 23 ff; Hentschel § 2 StVO, Rz. 33 und zuletzt OLG Köln, OLGR 2001, 76: "... Das Rechtsfahrgebot schützt aber nach der Rechtsprechung nur den sich in Längsrichtung abwickelnden Begegnungs- und Überholverkehr, dient also nicht dem Schutz von Fußgängern, die sich auf die Fahrbahn begeben (BGH VersR 1964, 1069; VersR 1975, 37 [39]; OLG Celle ZfS 1988, 189; OLG Düsseldorf DAR 1975, 331; OLG Karlsruhe VersR 1979, 478; OLG Nürnberg v. 22.1.1979 - 5 U 135/78, VersR 1980, 338 f); seine Missachtung als solche rechtfertigt dann bei Fallgestaltungen wie im Streitfall aber auch nicht den Vorwurf des Mitverschuldens.
  • OLG Düsseldorf, 27.06.2017 - 1 U 115/16

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem die Fahrbahn überquerenden

    Eine sogenannte Etappenüberquerung einer Straße ist nur auf breiten, belebten Straßen zulässig, auf welchen für einen Fußgänger eine Querung sonst praktisch gar nicht möglich wäre (OLG Hamm, Urteil vom 19. November 2002, Az: 27 U 86/02, Rn. 16 - zitiert nach Juris - mit Hinweis auf OLG Hamburg, VRS 87, 249; dazu auch Rodler in Juris PK, StVO, § 25, Rn. 101).
  • LG Köln, 11.04.2012 - 16 O 140/11

    Schadensersatz und Schmerzensgeld für Körperverletzungen nach einem Sturz in

    Das Gericht hält - ohne Berücksichtigung eines Mitverschuldens, auf das unten noch einzugehen sein wird - ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 EUR für angemessen und ausreichend (s. hierzu etwa OLG Hamm, NZV 03, 181: 2.000 EUR für einen folgenlos ausgeheilten Trümmerbruch des Schlüsselbeins; OLG Saarbrücken, OLGR 05, 481: 2.000 EUR für eine Fraktur des Schlüsselbeins).
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