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   OLG Hamm, 20.07.2009 - I-2 U 50/09   

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https://dejure.org/2009,33436
OLG Hamm, 20.07.2009 - I-2 U 50/09 (https://dejure.org/2009,33436)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.07.2009 - I-2 U 50/09 (https://dejure.org/2009,33436)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. Juli 2009 - I-2 U 50/09 (https://dejure.org/2009,33436)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.03.2009 - I ZR 114/06

    Halzband

    Auszug aus OLG Hamm, 20.07.2009 - 2 U 50/09
    Sie macht unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.03.2009 (BGH NJW 2009, 1960) geltend, dass jedenfalls unter Berücksichtigung des Beklagtenvortrages davon auszugehen sei, dass die Beklagte sich so behandeln lassen müsse, als hätte sie die Versteigerung der Lounge selbst bei X eingestellt.

    Die Beklagte muss sich auf der Grundlage des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 11.03.2009 (NJW 2009, 1960) nicht so behandeln lassen, als hätte sie selbst gehandelt.

  • OLG Hamm, 16.11.2006 - 28 U 84/06

    Zur Vermutung der Käufereigenschaft bei Kaufvertrag über das

    Auszug aus OLG Hamm, 20.07.2009 - 2 U 50/09
    Für ihn streitet auch kein Anscheinsbeweis dahingehend, dass das über ein Zugangskonto bei X abgegebene Verkaufsangebot auch von dessen Inhaber abgegeben wurde (OLG Hamm, NJW 2007, 611; OLG Köln, OLGR 2002, 396; LG Bonn, CR 2004, 218).

    Nutzt ein Dritter ein nicht auf seinen Namen eingerichtetes Mitgliedskonto bei X, stellt sich das Einstellen einer solchen Versteigerung als ein Handeln unter fremdem Namen dar (OLG Hamm, NJW 2007, 611).

  • BGH, 07.11.2001 - VIII ZR 13/01

    Zum Zustandekommen eines Kaufvertrages bei einer Internet-Auktion

    Auszug aus OLG Hamm, 20.07.2009 - 2 U 50/09
    Auch im Rahmen einer Versteigerung über die Internetplattform X richtet sich der Vertragsschluss nach den §§ 145 ff BGB (BGH NJW 2002, 363; OLG Köln NJW 2006, 138).
  • BGH, 21.09.2005 - XII ZR 312/02

    Vorrang von mündlichen Individualvereinbarungen vor einer Schriftformklausel in

    Auszug aus OLG Hamm, 20.07.2009 - 2 U 50/09
    Auch im Rahmen einer Versteigerung über die Internetplattform X richtet sich der Vertragsschluss nach den §§ 145 ff BGB (BGH NJW 2002, 363; OLG Köln NJW 2006, 138).
  • LG Bonn, 19.12.2003 - 2 O 472/03

    Keine tatsächliche Vermutung und ken Anscheinsbeweis für die für die Identität

    Auszug aus OLG Hamm, 20.07.2009 - 2 U 50/09
    Für ihn streitet auch kein Anscheinsbeweis dahingehend, dass das über ein Zugangskonto bei X abgegebene Verkaufsangebot auch von dessen Inhaber abgegeben wurde (OLG Hamm, NJW 2007, 611; OLG Köln, OLGR 2002, 396; LG Bonn, CR 2004, 218).
  • OLG Karlsruhe, 12.12.2001 - 7 U 102/00

    Aufklärung über alternative Methoden der Befunderhebung zur Diagnosestellung im

    Auszug aus OLG Hamm, 20.07.2009 - 2 U 50/09
    Für ihn streitet auch kein Anscheinsbeweis dahingehend, dass das über ein Zugangskonto bei X abgegebene Verkaufsangebot auch von dessen Inhaber abgegeben wurde (OLG Hamm, NJW 2007, 611; OLG Köln, OLGR 2002, 396; LG Bonn, CR 2004, 218).
  • OLG Hamm, 18.02.2013 - 2 W 54/12

    Zustandekommen eines Kaufvertrages bei einer Internetauktion

    Dabei gelten auch die gesetzlichen Regeln über die Stellvertretung gem. §§ 164 ff BGB (BGH NJW 2011, 2421, 2422; Senat Urt. v. 20.07.2009 -2 U 50/09, BeckRS 2011, 13976).Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass er in dem streitgegenständlichen, unter seinem Y-Mitgliedsnamen "X" abgegebenen Angebot ausdrücklich folgenden Hinweis erteilt hat: "Ich biete hier für einen Freund seinen CHEVROLET PICK UP zum Kauf an.
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