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   OLG Hamm, 24.09.2010 - I-11 U 231/09   

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OLG Hamm, 24.09.2010 - I-11 U 231/09 (https://dejure.org/2010,19358)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.09.2010 - I-11 U 231/09 (https://dejure.org/2010,19358)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24. September 2010 - I-11 U 231/09 (https://dejure.org/2010,19358)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 19.10.1995 - IX ZR 104/94

    Berücksichtigung des Inhalts von Unterlagen durch den Urkundsnotar

    Auszug aus OLG Hamm, 24.09.2010 - 11 U 231/09
    Bestehen Bedenken, ob das Geschäft mit dem beurkundeten Inhalt dem Gesetz oder dem wahren Willen der Beteiligten entspricht, hat der Notar diese mit den Beteiligten zu erörtern ( vgl. hierzu nur BGH NJW 1996, 520 ff, 421; BGH NJW 1994, 2283 = LM H. 10/1994 BeurkG Nr. 48; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 6. Aufl. § 19 Rz. 65 ff; Ganter in: Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung,2. Aufl. Rn. 971 ff ).

    Da lediglich ein fahrlässiges Pflichtversäumnis des Beklagten in Rede steht, ist negative Anspruchsvoraussetzung eines Amtshaftungsanspruchs zwar das -von der Klägerin darzulegende und im Streitfalle auch zu beweisende (vgl. nur BGH NJW 1996, 520 ff )- Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO, die gegeben wäre, wenn sich aus dem Sachverhalt selbst anderweitige Ersatzansprüche ergäben, die demselben Tatsachenkreis entspringen, aus dem auch eine etwaige Haftung des Beklagten folgt und die zudem begründete Aussicht auf Erfolg bieten ( BGH aa0; BGH NJW-RR 2005, 284 ff m.w.N. ).

    In Betracht käme bei dieser Sachlage danach allenfalls ein (weiterer) Amtshaftungsanspruch der Klägerin nach § 19 Abs. 1 BNotO (auch) gegen den Notar F, der indes keine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO wäre ( Sandkühler, aa0. Rn. 192 unter Hinweis auf Schlüter/Knippenkötter, Die Haftung des Notars, 2004, Rn. 639; Wöstmann, aa0. Rn. 2200 unter Hinweis auf BGH WM 1992, 1533; WM 1996, 30 ff, 32 ).

  • BGH, 30.05.2000 - IX ZR 121/99

    Zusammenwirken von Immobilienmakler und Rechtsanwalt

    Auszug aus OLG Hamm, 24.09.2010 - 11 U 231/09
    Die aus §§ 249 ff BGB folgende Verpflichtung des Beklagten, den Kläger durch Schadensersatzleistung so zu stellen, wie er bei pflichtgemäßem Verhalten stünde ( BGH DStRE 2005, 548 f, 549 unter Hinweis auf BGH, NJW 1995, 449 ff, 451 ), erfordert im Übrigen eine vergleichende Gegenüberstellung der tatsächlichen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne den Fehler des Beklagten ergeben hätte (sogenannte Differenzhypothese), wobei alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen einzubeziehen sind ( BGH DStRE 2005, 549 unter Hinweis auf BGH NJW 2000, 2669, 2670 ) und zudem eine wertende Beurteilung unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Haftung und der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes vorzunehmen ist (sog. normativer Schadensbegriff; vgl. Zugehör in: Zugehör/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung, 1. Aufl. Rn. 2234 ).
  • BGH, 20.10.1994 - IX ZR 116/93

    Verletzung der anwaltlichen Beratungspflicht im Rahmen der Rückabwicklung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 24.09.2010 - 11 U 231/09
    Die aus §§ 249 ff BGB folgende Verpflichtung des Beklagten, den Kläger durch Schadensersatzleistung so zu stellen, wie er bei pflichtgemäßem Verhalten stünde ( BGH DStRE 2005, 548 f, 549 unter Hinweis auf BGH, NJW 1995, 449 ff, 451 ), erfordert im Übrigen eine vergleichende Gegenüberstellung der tatsächlichen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne den Fehler des Beklagten ergeben hätte (sogenannte Differenzhypothese), wobei alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen einzubeziehen sind ( BGH DStRE 2005, 549 unter Hinweis auf BGH NJW 2000, 2669, 2670 ) und zudem eine wertende Beurteilung unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Haftung und der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes vorzunehmen ist (sog. normativer Schadensbegriff; vgl. Zugehör in: Zugehör/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung, 1. Aufl. Rn. 2234 ).
  • BGH, 20.01.2005 - IX ZR 416/00

    Höhe des Schadens bei fehlerhafter steuerlicher Beratung

    Auszug aus OLG Hamm, 24.09.2010 - 11 U 231/09
    Die aus §§ 249 ff BGB folgende Verpflichtung des Beklagten, den Kläger durch Schadensersatzleistung so zu stellen, wie er bei pflichtgemäßem Verhalten stünde ( BGH DStRE 2005, 548 f, 549 unter Hinweis auf BGH, NJW 1995, 449 ff, 451 ), erfordert im Übrigen eine vergleichende Gegenüberstellung der tatsächlichen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne den Fehler des Beklagten ergeben hätte (sogenannte Differenzhypothese), wobei alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen einzubeziehen sind ( BGH DStRE 2005, 549 unter Hinweis auf BGH NJW 2000, 2669, 2670 ) und zudem eine wertende Beurteilung unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Haftung und der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes vorzunehmen ist (sog. normativer Schadensbegriff; vgl. Zugehör in: Zugehör/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung, 1. Aufl. Rn. 2234 ).
  • BGH, 14.05.1992 - IX ZR 262/91

    Notarielle Beratungspflicht bei Kettenverkauf eines Grundstücks - Amtspflicht zur

    Auszug aus OLG Hamm, 24.09.2010 - 11 U 231/09
    In Betracht käme bei dieser Sachlage danach allenfalls ein (weiterer) Amtshaftungsanspruch der Klägerin nach § 19 Abs. 1 BNotO (auch) gegen den Notar F, der indes keine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO wäre ( Sandkühler, aa0. Rn. 192 unter Hinweis auf Schlüter/Knippenkötter, Die Haftung des Notars, 2004, Rn. 639; Wöstmann, aa0. Rn. 2200 unter Hinweis auf BGH WM 1992, 1533; WM 1996, 30 ff, 32 ).
  • BGH, 11.11.2004 - III ZR 101/03

    Inanspruchnahme des Grundstücksverkäufers als anderweitige Ersatzmöglichkeit bei

    Auszug aus OLG Hamm, 24.09.2010 - 11 U 231/09
    Da lediglich ein fahrlässiges Pflichtversäumnis des Beklagten in Rede steht, ist negative Anspruchsvoraussetzung eines Amtshaftungsanspruchs zwar das -von der Klägerin darzulegende und im Streitfalle auch zu beweisende (vgl. nur BGH NJW 1996, 520 ff )- Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO, die gegeben wäre, wenn sich aus dem Sachverhalt selbst anderweitige Ersatzansprüche ergäben, die demselben Tatsachenkreis entspringen, aus dem auch eine etwaige Haftung des Beklagten folgt und die zudem begründete Aussicht auf Erfolg bieten ( BGH aa0; BGH NJW-RR 2005, 284 ff m.w.N. ).
  • BGH, 28.09.2000 - IX ZR 279/99

    Rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells

    Auszug aus OLG Hamm, 24.09.2010 - 11 U 231/09
    Abgesehen davon, dass der Beklagte keine ihn entlastenden Umstände darlegt (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB; vgl. hierzu Ganter, aa0. Rn. 2138 unter Hinweis auf BGH NJW 2001, 70 ff, 72; BGH NJW-RR 1989, 153; BGH NJW 2003, 426), muss unter Zugrundelegung eines objektivierten, auf einen erfahrenen, pflichtbewussten und gewissenhaften Durchschnittsnotar abstellenden Maßstabes ( Sandkühler, aaO. 19 Rz. 108 m.w.N.; Eylmann/Vaasen-Frenz, aa0. § 19 Rz. 23; BGH WM 1994, 430 ff, 432; BGH WM 2008, 605 ff, 607 zu Tz. 17 ) davon ausgegangen werden, dass der Beklagte bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt die Notwendigkeit weitergehender Belehrung des Geschäftsführers der Klägerin im vorstehend dargelegten Sinne ohne Weiteres hätte erkennen können und müssen.
  • BGH, 17.01.2008 - III ZR 136/07

    Belehrungspflichten des Notars bei Beurkundung eines Bauträgervertrages bei

    Auszug aus OLG Hamm, 24.09.2010 - 11 U 231/09
    Abgesehen davon, dass der Beklagte keine ihn entlastenden Umstände darlegt (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB; vgl. hierzu Ganter, aa0. Rn. 2138 unter Hinweis auf BGH NJW 2001, 70 ff, 72; BGH NJW-RR 1989, 153; BGH NJW 2003, 426), muss unter Zugrundelegung eines objektivierten, auf einen erfahrenen, pflichtbewussten und gewissenhaften Durchschnittsnotar abstellenden Maßstabes ( Sandkühler, aaO. 19 Rz. 108 m.w.N.; Eylmann/Vaasen-Frenz, aa0. § 19 Rz. 23; BGH WM 1994, 430 ff, 432; BGH WM 2008, 605 ff, 607 zu Tz. 17 ) davon ausgegangen werden, dass der Beklagte bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt die Notwendigkeit weitergehender Belehrung des Geschäftsführers der Klägerin im vorstehend dargelegten Sinne ohne Weiteres hätte erkennen können und müssen.
  • BGH, 28.11.2002 - III ZR 102/02

    Fehlende internationale Zuständigkeit als Revisionsgrund; Internationaler

    Auszug aus OLG Hamm, 24.09.2010 - 11 U 231/09
    Abgesehen davon, dass der Beklagte keine ihn entlastenden Umstände darlegt (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB; vgl. hierzu Ganter, aa0. Rn. 2138 unter Hinweis auf BGH NJW 2001, 70 ff, 72; BGH NJW-RR 1989, 153; BGH NJW 2003, 426), muss unter Zugrundelegung eines objektivierten, auf einen erfahrenen, pflichtbewussten und gewissenhaften Durchschnittsnotar abstellenden Maßstabes ( Sandkühler, aaO. 19 Rz. 108 m.w.N.; Eylmann/Vaasen-Frenz, aa0. § 19 Rz. 23; BGH WM 1994, 430 ff, 432; BGH WM 2008, 605 ff, 607 zu Tz. 17 ) davon ausgegangen werden, dass der Beklagte bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt die Notwendigkeit weitergehender Belehrung des Geschäftsführers der Klägerin im vorstehend dargelegten Sinne ohne Weiteres hätte erkennen können und müssen.
  • BGH, 18.07.2003 - V ZR 431/02

    Bezugnahme auf eine andere notarielle Niederschirift

    Auszug aus OLG Hamm, 24.09.2010 - 11 U 231/09
    Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen kann der Senat offen lassen, ob sich -wie die Klägerin geltend macht- Zweifel an der Wirksamkeit der vom Beklagten vorgenommenen Beurkundung auch aus der Bestimmung des § 13a Abs. 1 und 2 BeurkG im Hinblick darauf ergeben, dass in der Urkunde des Beklagten auf eine andere Niederschrift in Gestalt des notariellen Kaufangebots der Fa. L GmbH & Co. KG vom 24.09.2005 verwiesen wird, die im Zuge der Beurkundung des Beklagten -unstreitignicht vorgelesen wurde, ohne dass die Urkunde des Beklagten einen Verzicht auf Verlesung (vgl. hierzu allerdings auch BGH NJW-RR 2003, 1432 ff; juris-Tz. 9 ) und Beifügung der Angebotsurkunde feststellt.
  • BGH, 23.09.1993 - III ZR 54/92

    Verletzung der Pflicht eines Beamten zur Entscheidung in angemessener

  • BGH, 27.10.1994 - IX ZR 12/94

    Belehrungspflicht des Urkundsnotars hinsichtlich der Erbringung einer

  • BGH, 22.06.2006 - III ZR 259/05

    Belehrungspflicht des Notars bei ungesicherten Vorleistungen

  • BGH, 28.04.1994 - IX ZR 161/93

    Pflicht des Notars zur Erörterung nicht abgerechneter Erschließungsbeiträge bei

  • BGH, 07.03.1996 - IX ZR 169/95

    Belehrungspflicht des Notars über "hängende Erschließungskosten"?

  • BGH, 05.11.1992 - IX ZR 260/91

    Betreungspflichten des Notars bei Entwurf eines privatschriftlichen Vertrages

  • BGH, 13.04.2000 - IX ZR 432/98

    Hypothetische Reserveursachen in Notarhaftungssachen

  • BGH, 19.12.1991 - IX ZR 8/91

    Belehrung der Miteigentümer bei lastenfreiem Grundstücksverkauf trotz Belastung

  • BGH, 09.11.1989 - IX ZR 261/88

    Vereinbarung der verzögerten Einreichung beurkundeter Willenserklärungen bei

  • BGH, 16.06.1988 - IX ZR 34/87

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung notarieller Amtspflichten -

  • BGH, 12.07.1968 - VI ZR 91/66

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • OLG Dresden, 23.12.1998 - 6 U 2622/98

    Rechtsfolgen der Annahme eines notariellen Kaufangebots; Unterwerfung unter die

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