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   OLG Hamm, 29.11.2011 - I-19 U 188/11   

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https://dejure.org/2011,72860
OLG Hamm, 29.11.2011 - I-19 U 188/11 (https://dejure.org/2011,72860)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.11.2011 - I-19 U 188/11 (https://dejure.org/2011,72860)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. November 2011 - I-19 U 188/11 (https://dejure.org/2011,72860)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823
    Betreiber eines Supermarkts muss von Kunden auf Getränkeflaschengebinde sichtbar abgelegte PET-Flaschen nicht sichern. Mit Anmerkung von Alexander Hammer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1
    Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Inhabers eines Supermarkts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 2013, 643
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 13.01.2006 - 9 U 143/05

    Verkehrssicherungspflicht, Marktplatz, Stufe, Gefahrenstelle

    Auszug aus OLG Hamm, 29.11.2011 - 19 U 188/11
    Der Dritte ist nur vor den Gefahren zu schützen, die er selbst, ausgehend von der sich ihm konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann (vgl. OLG Hamm in VersR 2003, S. 605 ff sowie in NJW-RR 2006, S. 1100 ff).
  • OLG Hamm, 17.12.2001 - 13 U 171/01

    Verkehrssicherungspflicht eines Golfplatzbetreibers

    Auszug aus OLG Hamm, 29.11.2011 - 19 U 188/11
    Der Dritte ist nur vor den Gefahren zu schützen, die er selbst, ausgehend von der sich ihm konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann (vgl. OLG Hamm in VersR 2003, S. 605 ff sowie in NJW-RR 2006, S. 1100 ff).
  • OLG Köln, 19.10.2015 - 19 U 93/15

    Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich in einem Lager oder Verkaufsraum

    Die maßgeblichen Sicherungserwartungen des Verkehrs sind nämlich herabgesetzt gegenüber Gefahren, die jedem vor Augen stehen müssen und vor denen man sich deshalb durch die zu verlangende eigene Vorsicht ohne Weiteres selbst schützen kann (vergleiche BGH, Urteil vom 11.12.1984, VI ZR 218/83; OLG Hamm, Urteil vom 29.11.2011, 19 U 188/11; jeweils zitiert nach juris).

    Auch der Betreiber eines Selbstbedienungsgeschäfts muss nicht für alle denkbaren entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen (vergleiche OLG Hamm, Beschluss vom 29.11.2011, 19 U 188/11, zitiert nach juris).

    Die Verkehrssicherungspflicht soll nicht vor Gefahren schützen, die für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind und vor denen er sich selbst schützen kann (vergleiche OLG Hamm, Beschluss vom 29.11.2011, 19 U 188/11, zitiert nach juris).

  • OLG Frankfurt, 15.08.2017 - 3 U 20/17

    Verkehrssicherheitspflicht eines Getränkesupermakts bei Verwendung von Paletten

    Auch in Selbstbedienungsgeschäften ist der Kunde nur vor den Gefahren zu schützen, die er selbst, ausgehend von der sich ihm konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29.11.2011 - I- 19 U 188/11 - juris Rn. 2).
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