Rechtsprechung
OLG Jena, 03.02.2003 - 1 Ws 380/02 (Vollz) |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch eines hauptamtlichen Bewährungshelfers und Gerichtshelfers auf Zutritt zu einer Justizvollzugsanstalt ; Absonderung eines Bewährungshelfers in einer Justizvollzugsanstalt; Zulässigkeit vorbeugender Unterlassungsklagen im Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz
- Judicialis
StGB § 67 d Abs. 5 Satz 2; ; StVollzG § 24 Abs. 3; ; StVollzG § 84; ; StVollzG § 109; ; StVollzG § 109 Abs. 1; ; StVollzG § 115 Abs. 3; ; StVollzG § 116 Abs. 1; ; StVollzG § 151 Abs. 1
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Rechtsmittel eines hauptamtlichen Bewährungshelfers gegen seine Durchsuchung beim Besuch eines Gefangenen
Verfahrensgang
- LG Meiningen, 31.07.2002 - 5 StVK 318/02
- OLG Jena, 03.02.2003 - 1 Ws 380/02 (Vollz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2003, 189
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 27.09.1978 - 1 C 48.77
Griechischer Kürschner - Aufenthaltserlaubnis
Auszug aus OLG Jena, 03.02.2003 - 1 Ws 380/02
Nach übereinstimmender Auffassung von Rechtsprechung und Kommentarliteratur (vgl. OLG Hamm, MDR 1979, 428;… Callies/Müller-Dietz, a. a. O., § 23 Rn. 6;… AK-StVollzG Joester/Wegner, § 23 Rn. 8 ff.;… Schwind/Böhm, StVollzG, § 24 Rn. 6), gehört der Antragsteller nicht zum Personenkreis nach § 24 Abs. 3 StVollzG. - BVerfG, 29.09.1997 - 2 BvR 1676/97
Durchsuchung von Verteidigern vor Betreten des Sitzungssaals der Hauptverhandlung
Auszug aus OLG Jena, 03.02.2003 - 1 Ws 380/02
Insbesondere wird die Anordnung der Absondung eines Bewährungshelfers nicht dessen Grundrechte nach Art. 2 Abs. 1 GG verletzen (vgl. hierzu - allerdings zur Absondung von Verteidigern - BVerfG, Vorprüfungsausschuss, ZfStrVO 1982, 377; BVerfG, NJW 1998, 296; OLG Nürnberg, StV 2002, 669). - OLG Nürnberg, 07.06.2001 - VAs 567/01
Zulässigkeit von Kontrollen eines Rechtsanwalts bei Betreten einer …
Auszug aus OLG Jena, 03.02.2003 - 1 Ws 380/02
Insbesondere wird die Anordnung der Absondung eines Bewährungshelfers nicht dessen Grundrechte nach Art. 2 Abs. 1 GG verletzen (vgl. hierzu - allerdings zur Absondung von Verteidigern - BVerfG, Vorprüfungsausschuss, ZfStrVO 1982, 377; BVerfG, NJW 1998, 296; OLG Nürnberg, StV 2002, 669). - BVerfG, 21.06.1982 - 2 BvR 900/81
Durchsuchung des Verteidigers in der Justizvollzugsanstalt
Auszug aus OLG Jena, 03.02.2003 - 1 Ws 380/02
Insbesondere wird die Anordnung der Absondung eines Bewährungshelfers nicht dessen Grundrechte nach Art. 2 Abs. 1 GG verletzen (vgl. hierzu - allerdings zur Absondung von Verteidigern - BVerfG, Vorprüfungsausschuss, ZfStrVO 1982, 377; BVerfG, NJW 1998, 296; OLG Nürnberg, StV 2002, 669).
- OLG Hamm, 01.07.2014 - 1 Vollz (Ws) 249/14
Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung im Maßregelvollzug
Die vorbeugende Unterlassungsklage ist als im System des Strafvollzugsgesetzes nicht enthaltene Klageart auf Fälle zu beschränken, in denen ein effektiver Rechtsschutz nur auf diesem Wege und nicht z.B. durch eine Feststellungsklage nach § 115 Abs. 3 StVollzG oder durch die Anfechtung einer späteren Maßnahme nach deren Erlass zu erreichen ist (OLG Jena NStZ-RR 2003, 189, 190 m.w.N.). - KG, 29.09.2014 - 2 Ws 324/14
Pornographisches Material, Rauchverbot sowie Durchsuchungen im Krankenhaus des …
Als im System des Strafvollzugsgesetzes nicht enthaltene Klageart ist die vorbeugende Unterlassungsklage jedoch auf die Fälle beschränkt, in denen ein effektiver Rechtsschutz nur auf diesem Wege zu erreichen ist (vgl. OLG Hamm…, Beschluss vom 1. Oktober 2013 - 1 Vollz (Ws) 327/13 - [juris Rdn. 3]; OLG Jena, NStZ-RR 2003, 189, 190; Senat, Beschluss vom 4. März 1987 - 5 Ws 439/84 Vollz -). - OLG Hamm, 01.10.2013 - 1 Vollz (Ws) 327/13
Subsidiarität der vorbeugenden Unterlassungsklage im Strafvollzugsrecht
Indes ist anerkannt, dass die vorbeugende Unterlassungsklage als im System des Strafvollzugsgesetzes nicht enthaltene Klageart auf Fälle zu beschränken ist, in denen ein effektiver Rechtsschutz nur auf diesem Wege und nicht z.B. durch eine Feststellungsklage oder durch die Anfechtung einer späteren Maßnahme nach deren Erlass zu erreichen ist (OLG Jena NStZ-RR 2003, 189 m.w.N.).