Rechtsprechung
   OLG Köln, 26.06.2013 - I-13 U 160/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,47914
OLG Köln, 26.06.2013 - I-13 U 160/11 (https://dejure.org/2013,47914)
OLG Köln, Entscheidung vom 26.06.2013 - I-13 U 160/11 (https://dejure.org/2013,47914)
OLG Köln, Entscheidung vom 26. Juni 2013 - I-13 U 160/11 (https://dejure.org/2013,47914)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,47914) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 25.11.2004 - I ZR 49/02

    Kehraus

    Auszug aus OLG Köln, 26.06.2013 - 13 U 160/11
    In der Regel ist sie darauf zurückzuführen, dass die Parteien an einen bestimmten regelungsbedürftigen Punkt nicht gedacht haben, dass sie eine Regelung für nicht erforderlich hielten oder dass sich die bei Vertragsschluss bestehenden wirtschaftlichen oder rechtlichen Verhältnisse nachträglich geändert haben (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, NJW 2002, 2310; NJW-RR 2005, 687; NJW-RR 2008, 562; Palandt, 72. Aufl. 2013, § 157 BGB, Rdn. 3).

    Der Fall liegt insofern nicht anders als der der Entscheidung des BGH vom 25.11.2004 (NJW-RR 2005, 687) zugrunde liegende Sachverhalt, in dem es um die Ausfüllung einer Regelungslücke hinsichtlich der Rechte an einer satellitengestützten Verbreitung von Fernsehsendungen ging, die zur Zeit des ursprünglichen Vertrages technisch noch nicht bekannt und daher in dem Vertrag naturgemäß noch nicht geregelt war.

  • LG Köln, 22.07.2011 - 90 O 15/10

    Mobilfunkunternehmen hat keinen Zahlungsanspruch für die Bereitstellung und

    Auszug aus OLG Köln, 26.06.2013 - 13 U 160/11
    Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.7.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (90 O 15/10) abgeändert.

    Die Klägerin beantragt, die Beklagte in Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 22.7.2011 (90 O 15/10) zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.533.473,68 EUR nebst Zinsen hieraus und zwar aus 914.295,44 EUR in Höhe von 5 % ab dem 17. Februar 2010 und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, aus 427.830,56 EUR in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit und aus 191.347,68 EUR in Höhe von 5 % ab dem 4.3.2011 und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Zustellung der Klageerweiterung vom 28.3.2011 zu zahlen, ferner festzustellen, dass die Beklagte auch ab dem 1. Juli 2010 für den Geltungszeitraum der zwischen der Klägerin und der Beklagten abgeschlossenen "Zusammenschaltungsvereinbarung" vom 26.6.2003 verpflichtet ist, die Klägerin für die Bereitstellung und Überlassung sogenannter "Intra-Building-Abschnitte" sowie für die Bereitstellung und Überlassung sogenannter "Kollokationsbereiche" in den Räumen der Klägerin im Zusammenhang mit der Zusammenschaltung des Mobilfunknetzes der Klägerin mit dem Ortsnetz der Beklagten oder der U GmbH anteilig gemäß der von der Beklagten oder der U GmbH in Anspruch genommenen Leistungen - und zwar im Verhältnis derjenigen Verbindungsminuten, in denen die Klägerin Anrufe aus dem Ortsnetz der Beklagten oder der U GmbH in das Mobilfunknetz der Klägerin zustellt zu der Gesamtanzahl von Verbindungsminuten, die über den jeweiligen "Intra-Building-Abschnitt "generiert werden" - zu vergüten, und zwar - solange die Klägerin hinsichtlich der Bereitstellung und Überlassung von "Intra-Building-Abschnitten" und "Kollokationsbereichen" durch Regulierungsverfügung der Bundesnetzagentur der Entgeltgenehmigungspflicht unterliegt - in Höhe der jeweils genehmigten Entgelte und - sobald die Klägerin nicht mehr der Entgeltgenehmigungspflicht unterliegt - in Höhe der üblichen Vergütung, und insgesamt jeweils nur, soweit und solange nicht die "Ergänzungsvereinbarung zur Zusammenschaltungsvereinbarung vom 26.6.2003" zwischen der Klägerin und der U GmbH vom 24. November 2010 / 25. Januar 2011 gilt.

  • BGH, 01.02.1984 - VIII ZR 54/83

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Tagespreisklausel in den AGB des

    Auszug aus OLG Köln, 26.06.2013 - 13 U 160/11
    Bei der ergänzenden Vertragsauslegung ist unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu untersuchen, wie die Beteiligten bei redlichem Verhalten den offengebliebenen Punkt geregelt haben würden, wenn sie ihn bedacht hätten (BGHZ 84, 7; NJW 1984, 1177).
  • BGH, 24.01.2008 - III ZR 79/07

    Wirksamkeit der nachträglichen Beschränkung der Gültigkeitsdauer von

    Auszug aus OLG Köln, 26.06.2013 - 13 U 160/11
    In der Regel ist sie darauf zurückzuführen, dass die Parteien an einen bestimmten regelungsbedürftigen Punkt nicht gedacht haben, dass sie eine Regelung für nicht erforderlich hielten oder dass sich die bei Vertragsschluss bestehenden wirtschaftlichen oder rechtlichen Verhältnisse nachträglich geändert haben (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, NJW 2002, 2310; NJW-RR 2005, 687; NJW-RR 2008, 562; Palandt, 72. Aufl. 2013, § 157 BGB, Rdn. 3).
  • BGH, 17.04.2002 - VIII ZR 297/01

    Auslegung eines Unternehmenskaufvertrages; Übernahme von Schulden durch den

    Auszug aus OLG Köln, 26.06.2013 - 13 U 160/11
    In der Regel ist sie darauf zurückzuführen, dass die Parteien an einen bestimmten regelungsbedürftigen Punkt nicht gedacht haben, dass sie eine Regelung für nicht erforderlich hielten oder dass sich die bei Vertragsschluss bestehenden wirtschaftlichen oder rechtlichen Verhältnisse nachträglich geändert haben (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, NJW 2002, 2310; NJW-RR 2005, 687; NJW-RR 2008, 562; Palandt, 72. Aufl. 2013, § 157 BGB, Rdn. 3).
  • BGH, 25.06.1980 - VIII ZR 260/79

    Ergänzende Auslegung eines Pachtvertrages; Verpflichtung des Pächters zur

    Auszug aus OLG Köln, 26.06.2013 - 13 U 160/11
    Sie muss vielmehr in dem Vertrag dergestalt eine Stütze finden, dass sie sich als zwingende selbstverständliche Folge aus dem ganzen Zusammenhang des Vereinbarten ergeben muss, so dass ohne die vorgenommene Ergänzung das Ergebnis in offenbarem Widerspruch zu dem nach dem Inhalt des Vertrages tatsächlich Vereinbarten stehen würde (BGHZ 77, 301; NJW 1980, 2347; NJW 1982, 2190).
  • OLG Stuttgart, 15.09.1993 - 9 U 90/93

    Schlüsselfertigbau: Wann verjährt Schlußzahlung?

    Auszug aus OLG Köln, 26.06.2013 - 13 U 160/11
    Soweit die Beklagte demgegenüber annimmt, dass eine solche - individualvertraglich unbedenkliche (Palandt, Kommentar zum BGB, 72. Auflage 2013, § 199 BGB Rdn. 7) - Regelung nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart (NJW-RR 1994, 17) als AGB-Klausel unwirksam sei, weil der Beginn der Verjährungsfrist in das Belieben der Klägerin gestellt werde, ist darauf zu verweisen, dass die Klausel nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin von der Beklagten gestellt worden ist; diese kann sich mithin auf die Unwirksamkeit nicht berufen (Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, Vorbemerkung zu § 307 BGB, Rdn. 1).
  • BGH, 24.06.1982 - VII ZR 244/81

    Architektenbindung nach Inkrafttreten des Koppelungsverbots des

    Auszug aus OLG Köln, 26.06.2013 - 13 U 160/11
    Sie muss vielmehr in dem Vertrag dergestalt eine Stütze finden, dass sie sich als zwingende selbstverständliche Folge aus dem ganzen Zusammenhang des Vereinbarten ergeben muss, so dass ohne die vorgenommene Ergänzung das Ergebnis in offenbarem Widerspruch zu dem nach dem Inhalt des Vertrages tatsächlich Vereinbarten stehen würde (BGHZ 77, 301; NJW 1980, 2347; NJW 1982, 2190).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht