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   OLG Karlsruhe, 02.06.1999 - 18 UF 35/97   

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OLG Karlsruhe, 02.06.1999 - 18 UF 35/97 (https://dejure.org/1999,23383)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.06.1999 - 18 UF 35/97 (https://dejure.org/1999,23383)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02. Juni 1999 - 18 UF 35/97 (https://dejure.org/1999,23383)
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  • BGH, 28.10.1992 - XII ZB 42/91

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit bei längerer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.06.1999 - 18 UF 35/97
    Die Inanspruchnahme des Verpflichteten kann zwar grob unbillig im Sinne dieser Vorschrift sein, wenn die Ehegatten vor dem Ende der Ehezeit (hier: 31.07.1995) längere Zeit getrennt gelebt haben ( BGH , FamRZ 1993, 302, 303; 1994, 825, 827; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts, 3. Aufl., VI, Rdn. 275).
  • BGH, 26.03.1986 - IVb ZB 37/83

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen eines pflichtwidrigen Verhaltens des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.06.1999 - 18 UF 35/97
    Erforderlich ist stets ein treuwidriges Verhalten, mit dem der Berechtigte zumindest auch die Entscheidung über den Versorgungsausgleich beeinflussen will ( BGH , FamRZ 1986, 658, 659).
  • BGH, 23.02.1994 - XII ZB 39/93

    Ehezeitende in einem Scheidungsverfahren nach gerichtlichem Trennungsverfahren

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.06.1999 - 18 UF 35/97
    Die Inanspruchnahme des Verpflichteten kann zwar grob unbillig im Sinne dieser Vorschrift sein, wenn die Ehegatten vor dem Ende der Ehezeit (hier: 31.07.1995) längere Zeit getrennt gelebt haben ( BGH , FamRZ 1993, 302, 303; 1994, 825, 827; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts, 3. Aufl., VI, Rdn. 275).
  • BGH, 12.12.1984 - IVb ZB 928/80

    Grobe Unbilligkeit eines Versorgungsausgleichs - Internationale Zuständigkeit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.06.1999 - 18 UF 35/97
    Für den Ausschluß oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs bleiben aber die Zeiten der Betreuung gemeinschaftlicher Kinder bei der Berechnung der Trennungszeit außer Betracht ( BGH , FamRZ 1985, 280, 282; Schwab/Hahne, a.a.O.; RGRK/Wick, BGB , 12. Aufl. 1995, § 1587 c Rdn. 54).
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