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OLG Karlsruhe, 05.03.2007 - 16 UF 194/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wohl des Kindes als maßgeblich für eine Namensänderung des Kindes nach einer Scheidung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Heidelberg, 21.08.2006 - 35 F 50/05
- OLG Karlsruhe, 05.03.2007 - 16 UF 194/06
Papierfundstellen
- FamRZ 2007, 2005 (Ls.)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Zweibrücken, 29.06.2000 - 6 UF 73/99
Berücksichtigung des Kindeswillens bei Sorgerechtsentscheidungen
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Düsseldorf, 17.03.2000 - 3 Wx 405/99
Namensänderung eines Kindes nach der Scheidung der Eltern
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OLG Karlsruhe, 16.01.2015 - 5 UF 202/14
Elterliche Sorge: Übertragung des Rechts zur Beantragung der Namensänderung für …
Bei der Frage, ob ein Antrag nach § 3 NamÄndG gestellt wird, handelt es sich um solch eine einzelne Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind (…vgl. Palandt/Götz, a.a.O., § 1628 Rn. 7;… OLG Stuttgart vom 11.08.2010 - 16 UF 122/10, FamRZ 2011, 305, juris Rn. 9; OLG Karlsruhe vom 05.03.2007 - 16 UF 194/06, FamRZ 2007, 2005, juris Rn. 23).Das Oberlandesgericht Karlsruhe fragt in seiner Entscheidung vom 05.03.2007 (16 UF 194/06, FamRZ 2007, 2005, juris Rn. 23, 26) wiederum allein, ob die Durchführung der Namensänderung dem Kindeswohl entspricht, geht also von zivilrechtlichen Maßstäben aus.
- OLG Stuttgart, 11.08.2010 - 16 UF 122/10
Namensänderung: Überwiegen der Kontinuität des Kindesnamens als Kindesbelang
Das Amtsgericht geht zu Recht davon aus, dass es sich bei der Frage, ob der Beteiligte zu 1. einen vom bisherigen Familiennamen unterschiedlichen Namen tragen soll, um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind handelt, und daher das Familiengericht nach § 1628 BGB zu einer Entscheidung berufen ist (OLG Karlsruhe, FamRZ 2007, 2005). - OLG Brandenburg, 20.04.2015 - 10 UF 120/14
Elterliche Sorge: Übertragung der Entscheidungsbefugnis zur Beantragung der …
Dabei ist nicht entscheidend, ob die Namensänderung nach § 3 NÄG selbst dem Wohl des Kindes entspricht (so OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 305; wohl auch OLG Karlsruhe, FamRZ 2007, 2005), da diese Prüfung der Verwaltungsbehörde obliegt.