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   OLG Karlsruhe, 07.09.2005 - 1 Ws 167/05   

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https://dejure.org/2005,41743
OLG Karlsruhe, 07.09.2005 - 1 Ws 167/05 (https://dejure.org/2005,41743)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.09.2005 - 1 Ws 167/05 (https://dejure.org/2005,41743)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07. September 2005 - 1 Ws 167/05 (https://dejure.org/2005,41743)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Karlsruhe, 22.11.2004 - 1 Ws 383/04

    Aussetzung der Reststrafe zum Halbstrafenzeitpunkt: Nachhaltige

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.09.2005 - 1 Ws 167/05
    Die Umstände müssen die Tat, ihre Auswirkungen bzw. die Entwicklung der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt vergleichbarer Fallgestaltungen so deutlich abheben und in einem so milden Licht erscheinen lassen, dass eine Strafaussetzung ohne Gefährdung der allgemeinen Interessen verantwortet werden kann (ständ. Rechtsprechung aller drei Strafsenate des Oberlandesgerichts Karlsruhe; vgl. zuletzt Senat wistra 2005, 153 f.).

    Der Senat - wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss sowie das Urteil des Landgerichts H. verwiesen - übersieht nicht, dass dem nicht vorbestraften Beschwerdeführer ausweislich der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Y. vom 19.05.2005 eine besonders günstige Prognose gestellt werden kann, er sich im Strafvollzug beanstandungsfrei führt, er zwischenzeitlich in den offenen Vollzug verlegt, er als Freigänger seit 13.10.2004 in einem offenen Beschäftigungsverhältnis als Kfz-Mechaniker steht und er im Strafvollzug auch aufgrund der erfolgten Tataufarbeitung und der Reue über das von ihm begangene Verbrechen ein besondere Entwicklung genommen hat (zum besonderen Gewicht dieses Umstandes im Rahmen des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB, vgl. Senat wistra 2005, 153 f.).

  • KG, 22.05.2001 - 5 Ws 233/01
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.09.2005 - 1 Ws 167/05
    Besonderheiten in der Person eines Verurteilten oder der von ihm begangenen Straftat können jedoch zu einer insgesamt negativen Bewertung führen, insbesondere wenn generalpräventive Aspekte, der Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung oder der Gedanke des gerechten Schuldausgleichs einer vorzeitigen Entlassung entgegenstehen, wobei der Senat im Ergebnis offen lassen kann, ob diese Umstände im Rahmen nach Bejahung der tatbestandlichen Vorraussetzungen anzustellenden Ermessenabwägung (so Senat, Beschluss vom 17.08.2005, 1 Ws 158/05 zu § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB; BGH NStZ 1988, 498) oder bereits im Rahmen der nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB vorzunehmende Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sind (OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 282 f.; KG, Beschluss vom 22.05.2001, 5 Ws 233/01; dass Beschluss vom 04.10.2001, 5 Ws 674/00; Senat MDR 1987, 782; vgl. auch OLG Düsseldorf NStZ 1999, 478).

    Auch generalpräventive Aspekte können jedenfalls in Ausnahmefällen bei Halbstrafenentscheidungen Berücksichtigung finden und führen vorliegend zur Versagung einer bedingten Entlassung, da eine solche das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit der Rechts im Sinne einer angemessenen Ahndung schwerster Straftaten erheblich erschüttern würde (ebenso OLG Düsseldorf NStZ 1999, 479 f.; KG, Beschluss vom 22.05.2001, 5 Ws 233/01).

  • BVerfG, 24.10.1999 - 2 BvR 1538/99

    Strafaussetzung zur Bewährung setzt Einzelfallprüfung voraus, ob vom

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.09.2005 - 1 Ws 167/05
    Auch wenn die Begehung von besonders schweren Straftaten - anders als bei § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB sieht das Gesetz in § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB keine Strafobergrenze vor - einer vorzeitigen Entlassung grundsätzlich nicht entgegensteht (BVerfG NJW 2000, 502 f.; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1997, 323 f.), würde vorliegend die Aussetzung der Freiheitsstrafe bereits zum Halbstrafenzeitpunkt auf das Unverständnis der Bevölkerung stoßen und dem Unrechtsgehalt der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat nicht gerecht werden.
  • OLG Düsseldorf, 10.02.1999 - 1 Ws 111/99
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.09.2005 - 1 Ws 167/05
    Besonderheiten in der Person eines Verurteilten oder der von ihm begangenen Straftat können jedoch zu einer insgesamt negativen Bewertung führen, insbesondere wenn generalpräventive Aspekte, der Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung oder der Gedanke des gerechten Schuldausgleichs einer vorzeitigen Entlassung entgegenstehen, wobei der Senat im Ergebnis offen lassen kann, ob diese Umstände im Rahmen nach Bejahung der tatbestandlichen Vorraussetzungen anzustellenden Ermessenabwägung (so Senat, Beschluss vom 17.08.2005, 1 Ws 158/05 zu § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB; BGH NStZ 1988, 498) oder bereits im Rahmen der nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB vorzunehmende Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sind (OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 282 f.; KG, Beschluss vom 22.05.2001, 5 Ws 233/01; dass Beschluss vom 04.10.2001, 5 Ws 674/00; Senat MDR 1987, 782; vgl. auch OLG Düsseldorf NStZ 1999, 478).
  • OLG Nürnberg, 17.02.1999 - Ws 8/99

    Kein Anspruch eines Strafgefangenen auf einen bestimmten Psychotherapeuten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.09.2005 - 1 Ws 167/05
    Auch generalpräventive Aspekte können jedenfalls in Ausnahmefällen bei Halbstrafenentscheidungen Berücksichtigung finden und führen vorliegend zur Versagung einer bedingten Entlassung, da eine solche das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit der Rechts im Sinne einer angemessenen Ahndung schwerster Straftaten erheblich erschüttern würde (ebenso OLG Düsseldorf NStZ 1999, 479 f.; KG, Beschluss vom 22.05.2001, 5 Ws 233/01).
  • OLG Karlsruhe, 17.07.1997 - 2 Ws 95/96
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.09.2005 - 1 Ws 167/05
    Auch wenn die Begehung von besonders schweren Straftaten - anders als bei § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB sieht das Gesetz in § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB keine Strafobergrenze vor - einer vorzeitigen Entlassung grundsätzlich nicht entgegensteht (BVerfG NJW 2000, 502 f.; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1997, 323 f.), würde vorliegend die Aussetzung der Freiheitsstrafe bereits zum Halbstrafenzeitpunkt auf das Unverständnis der Bevölkerung stoßen und dem Unrechtsgehalt der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat nicht gerecht werden.
  • KG, 04.10.2000 - 5 Ws 674/00
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.09.2005 - 1 Ws 167/05
    Besonderheiten in der Person eines Verurteilten oder der von ihm begangenen Straftat können jedoch zu einer insgesamt negativen Bewertung führen, insbesondere wenn generalpräventive Aspekte, der Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung oder der Gedanke des gerechten Schuldausgleichs einer vorzeitigen Entlassung entgegenstehen, wobei der Senat im Ergebnis offen lassen kann, ob diese Umstände im Rahmen nach Bejahung der tatbestandlichen Vorraussetzungen anzustellenden Ermessenabwägung (so Senat, Beschluss vom 17.08.2005, 1 Ws 158/05 zu § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB; BGH NStZ 1988, 498) oder bereits im Rahmen der nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB vorzunehmende Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sind (OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 282 f.; KG, Beschluss vom 22.05.2001, 5 Ws 233/01; dass Beschluss vom 04.10.2001, 5 Ws 674/00; Senat MDR 1987, 782; vgl. auch OLG Düsseldorf NStZ 1999, 478).
  • OLG Düsseldorf, 19.12.2017 - 2 Ws 480/17

    Helge Achenbach bleibt in Strafhaft

    Die Umstände müssen die Tat, ihre Auswirkungen bzw. die Entwicklung der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt vergleichbarer Fallgestaltungen so deutlich abheben und in einem so milden Licht erscheinen lassen, dass eine Strafaussetzung ohne Gefährdung der allgemeinen Interessen verantwortet werden kann (OLG Hamm, Beschluss vom 18. Dezember 2012 - 2 Ws 661/12 - juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. September 2005- 1 Ws 167/05 - juris).
  • OLG Köln, 31.03.2014 - 2 Ws 103/14

    Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen der Halbstrafenaussetzung nach

    Die Umstände müssen die Tat, ihre Auswirkungen bzw. die Entwicklung der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt vergleichbarer Fallgestaltungen so deutlich abheben und in einem so milden Licht erscheinen lassen, dass eine Strafaussetzung ohne Gefährdung der allgemeinen Interessen verantwortet werden kann (OLG Hamm, Beschl. v.18.12.2012, 2 Ws 661/12, zit. nach juris, Rn. 9; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 08.09.2005, 1 Ws 167/05, zit. nach juris, Rn. 3).
  • OLG Karlsruhe, 30.10.2020 - 2 Ws 181/20

    Strafaussetzung: positiver Vollzugsverlauf als besonderer Umstand im Sinne von §

    Erforderlich ist, dass sie die Strafaussetzung trotz des Unrechtsgehalts der Tat als nicht unangebracht und den strafrechtlich geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen (Senat a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O), wobei das Gericht alle Strafzwecke einschließlich von Gesichtspunkten der Generalprävention und der Verteidigung der Rechtsordnung berücksichtigen kann (Senat a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.09.2005 - 1 Ws 167/05 -, juris; Fischer, a.a.O., § 57 Rn. 30; MüKo-Groß, a.a.O., § 57 Rn. 26).
  • OLG Celle, 10.02.2022 - 2 Ws 31/22

    Aussetzung der Vollstreckung des Rests einer Freiheitsstrafe Mängel an Qualität

    Die Umstände müssen die Tat, ihre Auswirkungen bzw. die Entwicklung der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt vergleichbarer Fallgestaltungen so deutlich abheben und in einem so milden Licht erscheinen lassen, dass eine Strafaussetzung ohne Gefährdung der allgemeinen Interessen verantwortet werden kann (OLG Hamm, Beschluss vom 18. Dezember 2012 - 2 Ws 661/12 - juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. September 2005 - 1 Ws 167/05 - juris).
  • LG Hamburg, 20.02.2020 - 607 StVK 597/19

    Erstverbüßerprivileg bei Strafaussetzung zum Halbstrafenzeitpunkt:

    Die Umstände müssen die Tat, ihre Auswirkungen bzw. die Entwicklung der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt vergleichbarer Fallgestaltungen so deutlich abheben und in einem so milden Licht erscheinen lassen, dass eine Strafaussetzung ohne Gefährdung der allgemeinen Interessen verantwortet werden kann (OLG Düsseldorf, a. a. O.; OLG Hamm, Beschluss vom 18.12.2012 - 2 Ws 661/12 - juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.09.2005 - 1 Ws 167/05 - juris).
  • OLG Köln, 17.03.2023 - 2 Ws 63/23
    Die Umstände müssen die Tat, ihre Auswirkungen bzw. die Entwicklung der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt vergleichbarer Fallgestaltungen so deutlich abheben und in einem so milden Licht erscheinen lassen, dass eine Strafaussetzung ohne Gefährdung der allgemeinen Interessen verantwortet werden kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18.12.2012, 2 Ws 661/12, juris, Rn. 9; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.09.2005, 1 Ws 167/05, juris, Rn. 3).
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