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   OLG Karlsruhe, 13.07.2006 - 16 UF 87/06   

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https://dejure.org/2006,19229
OLG Karlsruhe, 13.07.2006 - 16 UF 87/06 (https://dejure.org/2006,19229)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.07.2006 - 16 UF 87/06 (https://dejure.org/2006,19229)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13. Juli 2006 - 16 UF 87/06 (https://dejure.org/2006,19229)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Elterliche Sorge: Vorrang des Herausgabeverlangens der Eltern vor der Verbleibensanordnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückführung eines bei Pflegeeltern lebenden Kindes zur leiblichen Mutter unter Berücksichtigung des Kindeswohls und des Interesses der sorgeberechtigten leiblichen Eltern; Geeignetheit einer Mutter zur Erziehung ihres Kindes im Hinblick auf ihre instabile Lebenssituation ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • jugendhilfe-netz.de (Leitsatz)

    Zu den Voraussetzungen einer Verbleibensanordnung gemäß § 1632 Abs. 4 BGB

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 284/84

    Verfassungsgerichtliche Kontrolle von Entscheidungen über den Verbleib eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.07.2006 - 16 UF 87/06
    Dabei gebührt den Eltern der Schutz des Art. 6 Abs. 3 GG nicht nur im Augenblick der Trennung der Kinder von der Familie, sondern auch, wenn es um Entscheidungen über die Aufrechterhaltung dieses Zustandes geht (BVerfG, FamRZ 1985, 39, 41).

    Der Wunsch der Eltern auf Herausgabe des Kindes darf nur dann versagt werden, wenn durch die Wegnahme von den Pflegeeltern das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes konkret gefährdet würde (vgl. BVerfG NJW 1985, 423).

    Der Schutz von Art. 6 Abs. 1 und 3 GG erstreckt sich andererseits auch auf die Pflegefamilie, so dass Art. 6 Abs. 3 GG bei der Entscheidung über die Herausnahme des Kindes aus seiner "sozialen" Familie auch auf Seiten der Pflegeeltern nicht gänzlich außer acht bleiben darf (BVerfGE 68, 176, 187 = FamRZ 1985, 39).

    Im Rahmen der erforderlichen Abwägung ist bei der Auslegung von gesetzlichen Regelungen im Bereich des Art. 6 Abs. 2 GG in gleicher Weise wie bei Entscheidungen des Gesetzgebers zu beachten, dass das Wohl des Kindes letztlich bestimmend sein muss (vgl. BVerfGE 68, 176, 188; 75, 201, 218; vgl. auch BVerfGE 79, 51, 64).

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.07.2006 - 16 UF 87/06
    Im Rahmen der erforderlichen Abwägung ist bei der Auslegung von gesetzlichen Regelungen im Bereich des Art. 6 Abs. 2 GG in gleicher Weise wie bei Entscheidungen des Gesetzgebers zu beachten, dass das Wohl des Kindes letztlich bestimmend sein muss (vgl. BVerfGE 68, 176, 188; 75, 201, 218; vgl. auch BVerfGE 79, 51, 64).

    Auch wenn die Trennung von seiner unmittelbaren Bezugsperson für das Kind regelmäßig eine erhebliche psychische Belastung bedeutet, darf dies allein nicht zum Anlass genommen werden, die Herausgabe des Kindes zu verweigern, weil andernfalls die Zusammenführung von Kind und Eltern immer schon dann ausgeschlossen wäre, wenn - wie hier - das Kind seine "sozialen Eltern" gefunden hat (so ausdrücklich BVerfG in FamRZ 2004, 771 unter Hinweis auf BVerfGE 75, 201, 219 f.).

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 25/80

    Verfassungswidrigkeit des § 1671 Abs. 4 Satz 1 BGB

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.07.2006 - 16 UF 87/06
    Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Elternrechts in Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG dient in erster Linie dem Schutz des Kindes (BVerfGE 61, 358, 371 = FamRZ 1982, 1179).

    Art. 6 Abs. 2 GG gibt den Eltern ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe und lässt Maßnahmen des Staates nur im Rahmen seines Wächteramtes zu (BVerfGE 56, 363, 382 = FamRZ 1981, 429; BVerfGE 61, 358, 372 = FamRZ 1982, 1179).

  • BVerfG, 22.08.2000 - 1 BvR 2006/98

    Keine Verletzung von GG Art 6 Abs 2 und 3 und GG Art 103 durch Entzug der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.07.2006 - 16 UF 87/06
    Die Trennung eines Kindes von seinen leiblichen Eltern ist der stärkste vorstellbare Eingriff in das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG (BVerfG, FamRZ 2000, 1489).

    Das Kindeswohl ist damit grundsätzlich die oberste Richtschnur der im Bereich des Kindschaftsrechts zu treffenden Entscheidung der Instanzgerichte (vgl. BVerfG, FamRZ 2000, 1489, m. w. N.).

  • BVerfG, 25.11.2003 - 1 BvR 1248/03

    Verkennung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung von BGB §

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.07.2006 - 16 UF 87/06
    Auch wenn die Trennung von seiner unmittelbaren Bezugsperson für das Kind regelmäßig eine erhebliche psychische Belastung bedeutet, darf dies allein nicht zum Anlass genommen werden, die Herausgabe des Kindes zu verweigern, weil andernfalls die Zusammenführung von Kind und Eltern immer schon dann ausgeschlossen wäre, wenn - wie hier - das Kind seine "sozialen Eltern" gefunden hat (so ausdrücklich BVerfG in FamRZ 2004, 771 unter Hinweis auf BVerfGE 75, 201, 219 f.).
  • BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78

    Verfassungsmäßigkeit von § 1705 S. 1 und § 1711 Abs. 1 S. 1 BGB

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.07.2006 - 16 UF 87/06
    Art. 6 Abs. 2 GG gibt den Eltern ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe und lässt Maßnahmen des Staates nur im Rahmen seines Wächteramtes zu (BVerfGE 56, 363, 382 = FamRZ 1981, 429; BVerfGE 61, 358, 372 = FamRZ 1982, 1179).
  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.07.2006 - 16 UF 87/06
    Im Rahmen der erforderlichen Abwägung ist bei der Auslegung von gesetzlichen Regelungen im Bereich des Art. 6 Abs. 2 GG in gleicher Weise wie bei Entscheidungen des Gesetzgebers zu beachten, dass das Wohl des Kindes letztlich bestimmend sein muss (vgl. BVerfGE 68, 176, 188; 75, 201, 218; vgl. auch BVerfGE 79, 51, 64).
  • BGH, 04.07.2001 - XII ZB 161/98

    Beschwerdeberechtigung gegen Versagung des Umgangsrechts

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.07.2006 - 16 UF 87/06
    Familienpflege in diesem Sinne bedeutet dabei die Pflege und Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen in einer anderen als seiner Herkunftsfamilie (BGH NJW 2001, 3337 unter Hinweis auf Jans / Happe / Saurbier , Kinder- und JugendhilfeR, 3.Aufl., KJHG, § 33 Rdnr. 1, 10, 11, 16-16b), wobei jedes faktische Pflegeverhältnis familienähnlicher Art ausreicht, gleichgültig ob ein Pflegevertrag oder eine etwa erforderliche Pflegeerlaubnis vorliegt (BGH a.a.O.).
  • OLG Stuttgart, 15.06.2005 - 18 WF 269/04

    Entscheidung über die gerichtlichen Gebühren und Auslagen bei Antragsrücknahme in

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.07.2006 - 16 UF 87/06
    Von der Möglichkeit, einen oder mehrere Verfahrensbeteiligte von der Zahlungspflicht zu befreien, kann nun auch in Bezug auf gerichtliche Auslagen Gebrauch gemacht werden (ebenso OLG Stuttgart FamRZ 2006, 139).
  • OLG Koblenz, 06.03.2003 - 9 WF 26/03

    Kostenentscheidung im gerichtlichen Sorgerechtsverfahren

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.07.2006 - 16 UF 87/06
    Nach der Neufassung des Gesetzes ist bei Anwendung von § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO eine an der Billigkeit und dem Interesse am Verfahrensausgang orientierte Aufteilung der gerichtlichen Gebühren und Auslagen auf die Verfahrensbeteiligten vorzunehmen (OLG Koblenz, FamRZ 2004, 391, 392), soweit nicht von der Erhebung solcher Kosten überhaupt abgesehen wird.
  • OLG Hamm, 19.12.1994 - 15 W 403/94

    Kostenausspruch des Vormundschaftsgerichts im Verfahren auf Rückführung eines

  • BayObLG, 05.02.1997 - 3Z BR 260/96

    Sachverständigenentschädigung in Vormundschaftsachen - Pflegeeltern als

  • OLG Hamm, 08.08.2007 - 3 WF 256/06

    Keine Kostentragungspflicht der Pflegeeltern oder Eltern in vom Jugendamt

    Dabei ist in der Rechtsprechung umstritten, ob Pflegeeltern bei einer beantragten Verbleibensanordnung von Verfahrenskosten generell zu befreien sind, weil sie stets nur im Interesse des Kindes handeln (so OLG Hamm FamRZ 1995, 1365; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl. § 94 Rdn. 28) oder ob in einem solchen Fall auch den Pflegeeltern Gerichtskosten auferlegt werden können, wenn dies im Einzelfall der Billigkeit entspricht (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 37; OLG Karlsruhe Beschl. v. 13.07.2006, Az. 16 UF 87/06, BeckRS 2006 15149; OLG Celle FamRZ 2004, 390; OLG Stuttgart NJOZ 2005, 4054 4056).
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