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   OLG Karlsruhe, 16.05.2001 - 7 U 46/99   

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https://dejure.org/2001,4724
OLG Karlsruhe, 16.05.2001 - 7 U 46/99 (https://dejure.org/2001,4724)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.05.2001 - 7 U 46/99 (https://dejure.org/2001,4724)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16. Mai 2001 - 7 U 46/99 (https://dejure.org/2001,4724)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Belegkrankenhaus; Trägerhaftung ; Belegarzt ; Fehler einer Hebamme ; Gesamtschuldverhältnis ; Verrichtungsgehilfe ; Erfüllungsgehilfe

  • Judicialis

    BGB § 278; ; BGB § 831

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; BGB § 831
    Keine Haftung des Belegkrankenhausträgers für Fehler der bei ihm angestellten Hebamme nach Übernahme der Geburtsleitung durch den Belegarzt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 278 § 831
    Haftung des Krankenhausträgers - Personalleistungen des Belegarztes - Hebamme als Gehilfin des Belegarztes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2003, 116
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 14.02.1995 - VI ZR 272/93

    Verantwortlichkeit des Belegarztes für Fehler einer freiberuflich tätigen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.05.2001 - 7 U 46/99
    Hier ist - worauf schon das Senatsurteil vom 30.04.1997 (unter Berufung auf BGH NJW 1995, 1611 = VersR 1995, 706 = BGHZ 129, 6) hinweist - anerkannt, daß der Träger des Belegkrankenhauses (also der beklagte Verein) für Fehler der Hebamme nur so lange haftet, als diese Hebamme quasi eigenverantwortlich und ohne die Leitung des Belegarztes tätig ist.

    Vielmehr hafteten die Belegärzte ab der Übernahme der Behandlung für die Hebamme als ihre Gehilfin, für die sie im vertraglichen Bereich nach § 278 BGB und deliktisch aus § 831 BGB einzustehen haben, wie der Senat schon seinerzeit näher ausgeführt hat (BGH NJW 1995, 1611/1612).

  • BGH, 16.05.2000 - VI ZR 321/98

    Haftung von Belegärzten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.05.2001 - 7 U 46/99
    In diesem Fall, in dem das nichtärztliche Personal - wozu auch eine Hebamme zählt - eine vor der Entbindung stehende Patientin überwacht, muß das Krankenhaus für Fehler des Personals einstehen, so lange diese nicht wegen einer besonderen ärztlichen Weisungskompetenz oder der Übernahme der Geburtsleitung dem Belegarzt zuzurechnen sind (BGH VersR 2000, 1146/1147).
  • BGH, 28.02.1972 - III ZR 212/70

    Rechtsnatur und Kündbarkeit eines Belegarztvertrags - Voraussetzungen für das

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.05.2001 - 7 U 46/99
    Dementsprechend ist anerkannt, daß der Belegarztvertrag Elemente des Dienstverschaffungsvertrages (nicht: des Dienstvertrages; vgl. BGH NJW 1972, 1128/1129) enthält (OLG Hamm MedR 1989, 148/150; Anders/Gehle a.a.O. Rdnr. 29).
  • BGH, 16.04.1996 - VI ZR 190/95

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Geburtshilfe, Belegarzt,

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.05.2001 - 7 U 46/99
    Für Fehler des Belegarztes, die ihm bei der Erbringung der nur von ihm selbst geschuldeten ärztlichen Leistungen unterlaufen, haftet der Krankenhausträger dagegen nicht (BGH NJW 1996, 2429/2430 m. N.).
  • BGH, 14.07.1992 - VI ZR 214/91

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte bzw. unterlassene

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.05.2001 - 7 U 46/99
    Diese Konstruktion hat zur Folge, daß der Patient bzw. die Krankenkasse für ihn mit der Wirkung des § 328 BGB bezüglich der stationären Behandlung einen sogenannten gespaltenen Krankenhausvertrag abschließt, bei dem das Krankenhaus nur die nichtärztliche Heilbehandlung schuldet, die ärztliche Betreuung dagegen der Belegarzt (vgl. BGH VersR 1992, 1263).
  • BGH, 13.05.1975 - VI ZR 247/73

    Ersatz des Betrages für eingelöste gefälschte Indossamente - Ersatz des auf eine

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.05.2001 - 7 U 46/99
    Der lediglich zur Verschaffung von Diensten verpflichtete, hier der beklagte Verein, haftet anerkanntermaßen nicht für die Güte und Fehlerfreiheit der Leistungen desjenigen, dessen Dienste er ermöglicht, sondern allein dafür, daß die von ihm gestellte Kraft für die vorgesehene Leistung geeignet ist (BGH Baurecht 1995, 404 unter II, 1, 2; BGH NJW 1975, 1695/1696; BGH NJW 1971, 1129; Müller-Glöge a.a.O.; Soergel/Kraft, 12. Aufl., vor § 611 Rdnr. 50).
  • BGH, 26.01.1995 - VII ZR 240/93

    Gefahrgeneigte Tätigkeit: Dienstverschaffungsvertrag

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.05.2001 - 7 U 46/99
    Der lediglich zur Verschaffung von Diensten verpflichtete, hier der beklagte Verein, haftet anerkanntermaßen nicht für die Güte und Fehlerfreiheit der Leistungen desjenigen, dessen Dienste er ermöglicht, sondern allein dafür, daß die von ihm gestellte Kraft für die vorgesehene Leistung geeignet ist (BGH Baurecht 1995, 404 unter II, 1, 2; BGH NJW 1975, 1695/1696; BGH NJW 1971, 1129; Müller-Glöge a.a.O.; Soergel/Kraft, 12. Aufl., vor § 611 Rdnr. 50).
  • OLG Köln, 25.01.1996 - 7 U 141/95

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.05.2001 - 7 U 46/99
    Die oben genannten Belegärzte sind deswegen durch rechtskräftiges Urteil des Senats vom 30.04.1997 (7 U 141/95, Vorinstanz: LG Mannheim - 9 0 181/90 -) verurteilt worden, weil der dortige Beklagte Dr. H. als Vertreter des dortigen Beklagten Dr. D. nach und infolge telefonischer Benachrichtigung durch die Hebamme K. über den Abgang grünen Fruchtwassers um 22.40 Uhr am 07.05.1987 die Behandlung der Mutter des dortigen Klägers und die Geburtsleitung übernommen habe und für den groben Fehler der Hebamme, die weisungswidrig das angeordnete Schreiben eines weiteren CTG's unterlassen habe, einzustehen habe (§ 831 BGB); Dr. D. hafte für seinen Erfüllungsgehilfen Dr. H. vertraglich und für die Fehler der Hebamme deliktisch.
  • OLG Celle, 27.01.1992 - 1 U 39/90

    Hebamme als Erfüllungsgehilfin des Arztes

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.05.2001 - 7 U 46/99
    Abgesehen davon, daß die Beurteilung der bisher geschriebenen Kardiotokogramme Sache des Arztes ist, weil sie die Entscheidung über den Verlauf und die Art der Geburt beeinflußt und diese Entscheidung eigene Aufgabe des behandelnden Arztes ist (vgl. BGH VersR 1996, 976/978; VersR 1993, 360 - Nichtannahmebeschluß), steht aufgrund der Angaben des Sachverständigen Zimmermann im Vorprozeß fest, daß dieser Fehler die Haftung der Hebamme und damit der Beklagten nicht begründet.
  • LG Berlin, 21.01.1993 - 9 O 181/90
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.05.2001 - 7 U 46/99
    Die oben genannten Belegärzte sind deswegen durch rechtskräftiges Urteil des Senats vom 30.04.1997 (7 U 141/95, Vorinstanz: LG Mannheim - 9 0 181/90 -) verurteilt worden, weil der dortige Beklagte Dr. H. als Vertreter des dortigen Beklagten Dr. D. nach und infolge telefonischer Benachrichtigung durch die Hebamme K. über den Abgang grünen Fruchtwassers um 22.40 Uhr am 07.05.1987 die Behandlung der Mutter des dortigen Klägers und die Geburtsleitung übernommen habe und für den groben Fehler der Hebamme, die weisungswidrig das angeordnete Schreiben eines weiteren CTG's unterlassen habe, einzustehen habe (§ 831 BGB); Dr. D. hafte für seinen Erfüllungsgehilfen Dr. H. vertraglich und für die Fehler der Hebamme deliktisch.
  • OLG Karlsruhe, 13.10.2004 - 7 U 122/03

    Haftung des Trägers eines Belegkrankenhauses: Abgrenzung zum

    Die Behandlung der Mutter des Klägers und auch des Klägers selbst gehörte nicht zu den Leistungen, die vom Krankenhausträger zu erbringen waren, sodass der beklagte Kreis nicht für deren Fehler haftet (BGH, Urt. v. 14.02.1995, VI ZR 272/93, BGHZ 129, 6 ff. = VersR 1995, 706 f.; Urt. v. 16.04.1996, VI ZR 190/95, VersR 1996, 976, 977; Senat, Urt. v. 16.05.2001, 7 U 46/99, OLG-Report Karlsruhe 2002, 99, 100).

    Selbst wenn die fachlichen Kenntnisse der Hebamme nicht mehr auf dem neuesten Stand gewesen sein sollten, hat sich dies für den Kläger nicht schädigend ausgewirkt, denn die Geburtsleitung wurde spätestens ab 4:55 Uhr vom Belegarzt übernommen und ab diesem Zeitpunkt war der Arzt für die Durchführung der Geburt verantwortlich (von diesem Zeitpunkt an war die Beleghebamme nur noch dessen Gehilfin; BGH, Urt. v. 14.02.1995 - VI ZR 271/93, VersR 1995, 706, 708; Urt. v. 16.05.2000, VI ZR 321/98, VersR 2000, 1446, 1447; Senat, Urt. v. 16.05.2001, 7 U 46/99, OLG-Report Karlsruhe 2002, 99, 100).

  • OLG Frankfurt, 24.05.2016 - 8 U 159/14

    Zur Frage der Haftung einer Hebamme bei geburtshilflicher Tätigkeit im

    Das gilt indessen nur solange, bis ein Arzt die Behandlung übernommen hat, denn ab dann geht die Verantwortung für das weitere Geschehen auf ihn über; von diesem Zeitpunkt an ist die Hebamme seine Gehilfin, für die er vertraglich nach § 278 BGB und deliktisch nach § 831 BGB einstehen muss; sie ist dessen Weisungen unterworfen und insoweit von einer eigenen Verantwortung grundsätzlich befreit (vgl. BGH, Urteil vom 14.02.1995 - VI ZR 272/93, NJW 1995, 1611, 1612; Urteil vom 07.12.2004 - VI ZR 212/03, NJW 2005, 888, 890; OLG München, Urteil vom 16.09.1999 - 1 U 3549/98, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.05.2001 - 7 U 46/99, VersR 2003, 116; s. auch § 1 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 10, § 2 Sätze 2 und 3 HebBO a. F.).
  • OLG Frankfurt, 24.05.2005 - 8 U 129/04

    Schmerzensgeld für Geburtsschaden (Leukomalazie) durch Zuführung überhöhter

    Der hier streitgegenständliche Behandlungsfehler spricht allerdings dagegen und vielmehr dafür, dass die Krankenschwester für die hier ausgeübte Tätigkeit ungeeignet war (vgl. dazu OLG Karlsruhe VersR 2003, 116, 118).

    In Anlehnung an die von der Rechtsprechung bislang entschiedenen Fälle, in denen es zumeist um die Zurechnung grob fehlerhaften Verhaltens einer Hebamme für den geburtsleitenden Arzt ging (vgl. BGH VersR 2000, 1146; OLG Celle VersR 1999, 486; OLG Karlsruhe VersR 2003, 116, 118; OLG Koblenz VersR 2001, 897; OLG Stuttgart, OLGR 2001, 418) vertritt der Senat die Auffassung, dass sich die Beklagte zu 4. das Fehlverhalten der Krankenschwester zurechnen lassen muss.

  • OLG Bamberg, 01.08.2011 - 4 U 38/09

    Arzthaftungsprozess: Zulässigkeit der Regressklage des Haftpflichtversicherers

    Dieser Grundsatz gilt auch im Bereich der vertikalen Arbeitsteilung: Sobald ein approbierter Arzt in die von einer Hebamme überwachte Geburtssituation eintritt, übernimmt er auch gegenüber dem nichtärztlichen Personal die Verantwortung für das weitere Geburtsgeschehen (OLG Koblenz, VersR 2001, 897, dort Rdnr.52 im Anschluss an BGHZ 129, 6, 11; OLG Karlsruhe VersR 2003, 116, dort Rdnr.27f.).
  • OLG Hamm, 25.11.2009 - 3 U 192/08

    Haftung von Arzt und Hebamme für Behandlungsfehler bei einer Geburt

    Es entspricht des weiteren gefestigter höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung, dass der Träger eines Belegkrankenhauses auch für Fehler der bei ihm angestellten Hebammen nur solange (vertraglich und deliktisch) einzustehen hat, wie diese eigenverantwortlich tätig werden und ihre Fehler nicht wegen einer besonderen ärztlichen Weisungskompetenz oder wegen der Übernahme der Geburtsleitung durch den Belegarzt diesem zugerechnet werden können (BGH, VersR 2000, 1146; OLG Karlsruhe, OLGR 2002, 99 ff.; OLG Stuttgart, OLGR 2001, 254 f.; OLG Koblenz, OLGR 2001, 74 ff.; Steffen/Pauge, aaO, Rdnr. 85).
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